Begründung:
Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Die Klägerin stürzte am 30. Jänner 2000 am Gehsteig vor dem Hause ***** P*****gasse 57, wegen des dort befindlichen Rollsplitts. Der Beklagte ist Hausbesorger dieses Hauses.
Die Vorinstanzen haben das auf Zahlung von Schmerzengeld und Feststellung der Haftung gerichtete Klagebegehren abgewiesen.
Das Berufungsgericht führte dazu aus, während der Wintermonate könne das ortsübliche, auf dem Gehsteig nach einer Streuung verbliebene Streugut nicht als Verunreinigung im Sinne des § 93 Abs 1 StVO angesehen werden. Es habe daher für den Beklagten keine Verpflichtung auf "Säuberung" des Gehsteiges von dem vorhandenen, für diese Jahreszeit ortsüblichen Streugut bestanden. Das Unterlassen der Entfernung sei somit nicht sorgfaltswidrig gewesen. Es sei dem Beklagten aufgrund der konkreten Situation auch nicht zumutbar gewesen, den Rollsplitt zu beseitigen. Gerade bei Temperaturen um null Grad sei es nicht zumutbar, kurz zuvor aufgebrachtes Streugut nur deshalb zu entfernen, weil Temperaturen über null Grad herrschen, obwohl ohne weiteres zu erwarten sei, dass alsbald abermals Streugut aufgebracht werden müsse. Sobald dabei das ortsübliche Maß an aufgebrauchtem Streugut nicht überschritten werde, sei ein Entfernen unmittelbar nach Auftrocknen des Gehsteiges, was wiederum eine zusätzliche und fast ständige Beobachtung des Gehsteiges voraussetze, nicht zumutbar.Das Berufungsgericht führte dazu aus, während der Wintermonate könne das ortsübliche, auf dem Gehsteig nach einer Streuung verbliebene Streugut nicht als Verunreinigung im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, StVO angesehen werden. Es habe daher für den Beklagten keine Verpflichtung auf "Säuberung" des Gehsteiges von dem vorhandenen, für diese Jahreszeit ortsüblichen Streugut bestanden. Das Unterlassen der Entfernung sei somit nicht sorgfaltswidrig gewesen. Es sei dem Beklagten aufgrund der konkreten Situation auch nicht zumutbar gewesen, den Rollsplitt zu beseitigen. Gerade bei Temperaturen um null Grad sei es nicht zumutbar, kurz zuvor aufgebrachtes Streugut nur deshalb zu entfernen, weil Temperaturen über null Grad herrschen, obwohl ohne weiteres zu erwarten sei, dass alsbald abermals Streugut aufgebracht werden müsse. Sobald dabei das ortsübliche Maß an aufgebrauchtem Streugut nicht überschritten werde, sei ein Entfernen unmittelbar nach Auftrocknen des Gehsteiges, was wiederum eine zusätzliche und fast ständige Beobachtung des Gehsteiges voraussetze, nicht zumutbar.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil eine dezidierte Beantwortung der hier aufgeworfenen Frage durch den Obersten Gerichtshof noch nicht vorliege, die Beantwortung der Frage, ob das Belassen ortsüblichen Streugutes bei trockenem Winterwetter auf dem Gehsteig eine Verunreinigung darstelle oder nicht, jedoch von erheblicher Bedeutung sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der klagenden Partei nicht Folge zu geben.
Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist für den Obersten Gerichtshof nicht bindend - nicht zulässig.