Aus den Entscheidungsgründen:
Zum Revisionsgrund des § 503 Z. 1 ZPO.:Zum Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO.:
Als nichtig wird das Berufungsurteil deswegen gerügt, weil die Berufungsinstanz sämtliche Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 19.644 S s. A. an den Kläger verurteilt habe, obwohl der Kläger die Abweisung des Ersturteils in Ansehung der Beklagten zu 3. und 4. nicht angefochten habe. In diesem Punkte liegt offensichtlich ein Mißverständnis der Revisionswerber vor. Denn, wie oben dargestellt, enthält bereits das Ersturteil die Verurteilung der Beklagten zu 3. und 4. zur Zahlung von insgesamt 19.644 S s. A., nämlich von 14.733 S und von weiteren 4911 S. Der Unterschied in der Formulierung der Urteile der Vorinstanzen in dieser Hinsicht ergibt sich nur daraus, daß das Erstgericht die Beklagten zu 1. und 2. zu weniger verurteilt hatte als die Beklagten zu 3. und 4., während die Berufungsinstanz die Beklagten zu 1. und 2. zu zusätzlichen Zahlungen verurteilt hat, so daß diese nach dem Berufungsurteil dem Kläger mehr schulden als die Beklagten zu 3. und 4.; gerade dabei hat das Berufungsgericht die Rechtskraft des Ersturteils in Ansehung des Schuldspruches bezüglich der Beklagten zu 3. und 4. berücksichtigt. Die Revisionswerber wären außerdem nicht legitimiert, ein Rechtsmittel bloß zugunsten ihrer Mitbeklagten - der Beklagten zu 3. und 4. - zu erheben.
Zum Revisionsgrund des § 503 Z. 4 ZPO.:Zum Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO.:
Die Berufungsinstanz hat die solidarische Haftung aller vier Beklagten aus den Bestimmungen des § 1302 ABGB. abgeleitet. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz wären zutreffend, wenn nicht die Sonderregelung des § 11 EKHG. in Betracht käme. Diese besondere Regelung hat die Berufungsinstanz überhaupt nicht berücksichtigt, obwohl sie auf den vorliegenden Fall nach den eingangs vorangestellten Sachverhaltsfeststellungen der Untergerichte - es ist in dieser Hinsicht lediglich Rechtsrüge erhoben worden und auch der Kläger als Revisionsgegner hat seinerseits dagegen nichts vorgebracht - anzuwenden ist. Nach § 11Die Berufungsinstanz hat die solidarische Haftung aller vier Beklagten aus den Bestimmungen des Paragraph 1302, ABGB. abgeleitet. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz wären zutreffend, wenn nicht die Sonderregelung des Paragraph 11, EKHG. in Betracht käme. Diese besondere Regelung hat die Berufungsinstanz überhaupt nicht berücksichtigt, obwohl sie auf den vorliegenden Fall nach den eingangs vorangestellten Sachverhaltsfeststellungen der Untergerichte - es ist in dieser Hinsicht lediglich Rechtsrüge erhoben worden und auch der Kläger als Revisionsgegner hat seinerseits dagegen nichts vorgebracht - anzuwenden ist. Nach Paragraph 11
(1) Satz 2 EKHG. gilt doch für die gegenseitige Ersatzpflicht der Beteiligten die Vorschrift des § 11 (1) Satz 1 EKHG. Somit hängen die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet oder durch außergewöhnliche Betriebsgefahr oder überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr verursacht wurde (die Verursachung des Schadens durch die Kraftfahrzeuge des Klägers sowie der beklagten Parteien und die Schadenersatzverpflichtung aller Beteiligten ist ja bereits durch das eingangs bezogene Straferkenntnis - § 268 ZPO. - dargetan). Zu den Beteiligten im Sinne der bezogenen Vorschrift zählen nämlich nicht etwa nur die Halter der Kraftfahrzeuge, sondern auch deren Lenker. Zwar ist der Begriff der "Beteiligten" im EKHG. nicht definiert, in diesem Zusammenhange ist aber auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, betreffend das EKHG., zu verweisen (vgl. Veit, Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz[2], S. 106, Anmerkung 2 zu § 8 dieses Gesetzes), wonach unter dem Begriff "am Unfall Beteiligten" alle Personen gemeint sind, die aus dem Unfall ersatzpflichtig werden können. "z. B. neben dem Betriebsunternehmer oder Halter der Lenker, Schaffner oder Zugsführer u. a. m.". Gegen die Einbeziehung der Lenker in den Kreis der Beteiligten spricht nicht etwa, daß das EKHG. im übrigen nur die Haftung der Eisenbahnbetriebsunternehmer und Kraftfahrzeughalter zum Gegenstande hat, soweit sie über die in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen begrundete Haftung hinausgeht, und auch nicht, daß das EKHG. eine der Bestimmung des § 18 (3) KraftfVerkG. entsprechende Vorschrift nicht enthält. Nicht nur, daß der Gesetzgeber im § 11 (1) EKHG. - anders als im § 11 (2) dieses Gesetzes - nicht von beteiligten Betriebsunternehmern oder Haltern, sondern von Beteiligten ohne Einschränkung spricht und daher nach dem Gesetzeswortlaute kein Anlaß besteht, die am Unfall schuldtragenden und somit ersatzpflichtigen Lenker nicht zu den Beteiligten zu zählen, kann die genannte Bestimmung nur bei dieser Auslegung mit der Vorschrift des § 19 (2) EKHG., wonach der Halter unter den dort angeführten Voraussetzungen für das Verschulden des Lenkers haftet, zwanglos in Einklang gebracht werden. Würde nämlich der schuldtragende Lenker nicht mit den sich aus § 11 (1) BKHG. ergebenden Folgen am Ausgleich teilnehmen, sondern zufolge seines Verschuldens ohne Rücksicht auf diese Vorschrift nach der allgemeinen Regelung des ABGB. haften, dann könnte die Bestimmung des § 19 (2) EKHG. hinsichtlich des Halters, dem ja die Vorschrift des § 11 EKHG. zugute kommt, nicht ohne Einschränkung angewendet werden. Für den schuldtragenden Lenker würde der Ausschluß vom Ausgleich unter Umständen eine - vom Gesetzgeber gewiß nicht gewollte - Verschärfung der Haftung gegenüber der vor dem Inkrafttreten des EKHG. geltenden Rechtslage bedeuten. Würde doch nunmehr seine Haftung nach dem ABGB. gegenüber dem nicht auf Grund des Verschuldens, sondern nur auf Grund der Verursachung ausgleichspflichtigen Halter des anderen am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuges im vollen Umfange, also ohne Schmälerung durch die Ausgleichspflicht dieses Halters, wirksam bleiben. Es ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber eine solche Änderung der bisherigen Rechtslage zum Nachteil des schuldtragenden Lenkers zum Ausdruck gebracht hätte. Von einer Verschärfung der Haftung des schuldigen Lenkers ist aber in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, betreffend das EKHG., nicht die Rede, vielmehr kann § 11 EKHG. nur im obigen Sinne ausgelegt werden, weil nach diesen Erläuternden Bemerkungen - wie oben dargestellt - als "Beteiligter" auch der Fahrzeuglenker zu verstehen ist. Der Berufungsinstanz kann also nicht beigepflichtet werden, wenn sie von der solidarischen Haftung aller vier Beklagten im Sinne des § 1302 ABGB. ausgeht und die Ausgleichung unter diesen Beklagten einem etwaigen späteren Rechtsstreite vorbehält.(1) Satz 2 EKHG. gilt doch für die gegenseitige Ersatzpflicht der Beteiligten die Vorschrift des Paragraph 11, (1) Satz 1 EKHG. Somit hängen die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet oder durch außergewöhnliche Betriebsgefahr oder überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr verursacht wurde (die Verursachung des Schadens durch die Kraftfahrzeuge des Klägers sowie der beklagten Parteien und die Schadenersatzverpflichtung aller Beteiligten ist ja bereits durch das eingangs bezogene Straferkenntnis - Paragraph 268, ZPO. - dargetan). Zu den Beteiligten im Sinne der bezogenen Vorschrift zählen nämlich nicht etwa nur die Halter der Kraftfahrzeuge, sondern auch deren Lenker. Zwar ist der Begriff der "Beteiligten" im EKHG. nicht definiert, in diesem Zusammenhange ist aber auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, betreffend das EKHG., zu verweisen vergleiche Veit, Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz[2], S. 106, Anmerkung 2 zu Paragraph 8, dieses Gesetzes), wonach unter dem Begriff "am Unfall Beteiligten" alle Personen gemeint sind, die aus dem Unfall ersatzpflichtig werden können. "z. B. neben dem Betriebsunternehmer oder Halter der Lenker, Schaffner oder Zugsführer u. a. m.". Gegen die Einbeziehung der Lenker in den Kreis der Beteiligten spricht nicht etwa, daß das EKHG. im übrigen nur die Haftung der Eisenbahnbetriebsunternehmer und Kraftfahrzeughalter zum Gegenstande hat, soweit sie über die in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen begrundete Haftung hinausgeht, und auch nicht, daß das EKHG. eine der Bestimmung des Paragraph 18, (3) KraftfVerkG. entsprechende Vorschrift nicht enthält. Nicht nur, daß der Gesetzgeber im Paragraph 11, (1) EKHG. - anders als im Paragraph 11, (2) dieses Gesetzes - nicht von beteiligten Betriebsunternehmern oder Haltern, sondern von Beteiligten ohne Einschränkung spricht und daher nach dem Gesetzeswortlaute kein Anlaß besteht, die am Unfall schuldtragenden und somit ersatzpflichtigen Lenker nicht zu den Beteiligten zu zählen, kann die genannte Bestimmung nur bei dieser Auslegung mit der Vorschrift des Paragraph 19, (2) EKHG., wonach der Halter unter den dort angeführten Voraussetzungen für das Verschulden des Lenkers haftet, zwanglos in Einklang gebracht werden. Würde nämlich der schuldtragende Lenker nicht mit den sich aus Paragraph 11, (1) BKHG. ergebenden Folgen am Ausgleich teilnehmen, sondern zufolge seines Verschuldens ohne Rücksicht auf diese Vorschrift nach der allgemeinen Regelung des ABGB. haften, dann könnte die Bestimmung des Paragraph 19, (2) EKHG. hinsichtlich des Halters, dem ja die Vorschrift des Paragraph 11, EKHG. zugute kommt, nicht ohne Einschränkung angewendet werden. Für den schuldtragenden Lenker würde der Ausschluß vom Ausgleich unter Umständen eine - vom Gesetzgeber gewiß nicht gewollte - Verschärfung der Haftung gegenüber der vor dem Inkrafttreten des EKHG. geltenden Rechtslage bedeuten. Würde doch nunmehr seine Haftung nach dem ABGB. gegenüber dem nicht auf Grund des Verschuldens, sondern nur auf Grund der Verursachung ausgleichspflichtigen Halter des anderen am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuges im vollen Umfange, also ohne Schmälerung durch die Ausgleichspflicht dieses Halters, wirksam bleiben. Es ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber eine solche Änderung der bisherigen Rechtslage zum Nachteil des schuldtragenden Lenkers zum Ausdruck gebracht hätte. Von einer Verschärfung der Haftung des schuldigen Lenkers ist aber in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, betreffend das EKHG., nicht die Rede, vielmehr kann Paragraph 11, EKHG. nur im obigen Sinne ausgelegt werden, weil nach diesen Erläuternden Bemerkungen - wie oben dargestellt - als "Beteiligter" auch der Fahrzeuglenker zu verstehen ist. Der Berufungsinstanz kann also nicht beigepflichtet werden, wenn sie von der solidarischen Haftung aller vier Beklagten im Sinne des Paragraph 1302, ABGB. ausgeht und die Ausgleichung unter diesen Beklagten einem etwaigen späteren Rechtsstreite vorbehält.
Bei dieser Rechtslage ist aber der Beurteilung der ersten Instanz hinsichtlich der Haftung der Beklagten zu 1. und 2. - nur diese steht im Rechtsmittelverfahren zur Erörterung - im Ergebnis zu folgen. Denn die dem Kläger gegenüber dem Erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei zuerkannten 14.733 S s. A. bedeuten 30% des Gesamtschadens des Klägers in der Höhe von 49.109 S 30 g (der Kläger hat in dritter Instanz ein Rechtsmittel nicht mehr erhoben, so daß es beim Schmerzengeld von - rechnungsmäßig - 2600 S das Bewenden hat) und die Umstände dieses Verkehrsunfalls - der Kläger konnte ja das vorschriftswidrige Parken des Lastkraftwagenzuges der zweitbeklagten Partei auf größere Distanz wahrnehmen und hätte darauf entsprechend reagieren müssen - rechtfertigen keineswegs die Festsetzung einer höheren als der erwähnten Ausgleichsquote im Verhältnisse zwischen dem Kläger einerseits und den Beklagten zu 1. und 2. andererseits (nur diese Frage steht im Rechtsmittelverfahren zur Hauptsache zur Erörterung; denn die Beklagten hatten das Ersturteil nicht angefochten und auch der Kläger hatte nur in bezug auf die Beklagten zu 1. und 2. Berufung zur Hauptsache erhoben).