Rechtssatz RS0058287
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058287
Geschäftszahl
2Ob261/63; 2Ob134/75; 8Ob142/77; 8Ob176/77; 8Ob188/78; 8Ob232/78; 8Ob230/78; 2Ob85/11f
Entscheidungsdatum
28.06.2012
Rechtssatz
Unter den "Beteiligten" im Sinne des § 11 Abs 1 EKHG ist auch der Lenker des Kraftfahrzeuges zu verstehen. Denn wenn auch im EKHG eine der Vorschrift des § 18 Abs 3 KraftVerkG entsprechende Bestimmung nicht ausdrücklich enthalten ist, besteht doch kein Grund zur Annahme, dass der Gesetzgeber des EKHG die Haftung des Fahrzeuglenkers in der Art verschärfen wollte, dass dieser zunächst solidarisch mit den anderen Beteiligten zu haften habe und sich somit nicht sofort auf die Ausgleichung nach § 11 EKHG - wie der Kraftfahrzeughalter - berufen dürfe.Unter den "Beteiligten" im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, EKHG ist auch der Lenker des Kraftfahrzeuges zu verstehen. Denn wenn auch im EKHG eine der Vorschrift des Paragraph 18, Absatz 3, KraftVerkG entsprechende Bestimmung nicht ausdrücklich enthalten ist, besteht doch kein Grund zur Annahme, dass der Gesetzgeber des EKHG die Haftung des Fahrzeuglenkers in der Art verschärfen wollte, dass dieser zunächst solidarisch mit den anderen Beteiligten zu haften habe und sich somit nicht sofort auf die Ausgleichung nach Paragraph 11, EKHG - wie der Kraftfahrzeughalter - berufen dürfe.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 261/63
Entscheidungstext OGH 19.12.1963 2 Ob 261/63
Veröff: SZ 36/162 = EvBl 1964/206 S 297
- 2 Ob 134/75
Entscheidungstext OGH 16.10.1975 2 Ob 134/75
nur: Unter den "Beteiligten" im Sinne des § 11 Abs 1 EKHG ist auch der Lenker des Kraftfahrzeuges zu verstehen. (T1)
- 8 Ob 142/77
Entscheidungstext OGH 19.10.1977 8 Ob 142/77
nur T1
- 8 Ob 176/77
Entscheidungstext OGH 23.11.1977 8 Ob 176/77
- 8 Ob 188/78
Entscheidungstext OGH 21.11.1978 8 Ob 188/78
nur T1
- 8 Ob 232/78
Entscheidungstext OGH 20.12.1978 8 Ob 232/78
nur T1; Beisatz: Soferne auf seiner Seite eine Haftung aus Verschulden gegeben ist. (T2)
- 8 Ob 230/78
Entscheidungstext OGH 20.12.1978 8 Ob 230/78
nur T1; Beis wie T2
- 2 Ob 85/11f
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 85/11f
Vgl; nur T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0058287
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2012
Dokumentnummer
JJR_19631219_OGH0002_0020OB00261_6300000_001