Begründung:
Am 25. September 1969 gegen 19.10 Uhr verschuldete der Kläger auf der Drautal-Bundesstraße Nr. 100 etwa 1 km westlich von Aifersdorf einen Verkehrsunfall, indem er mit dem von ihm gehaltenen und gelenkten PKW. Volvo den vom Sechstbeklagten gelenkten, von der Fünftbeklagten gehaltenen und bei der Viertbeklagten haftpflichtversicherten LKW. Bedford trotz Gegenverkehr überholte und in der Folge, ohne Berührung mit einem anderen Fahrzeug, Fahrerflucht beging, während der LKW. und der entgegenkommende, durch ein Bremsmanöver ins Schleudern und auf seine linke Fahrbahnhälfte geratene PKW VW-Variant, der von E* W* gelenkt, von der Zweitbeklagten gehalten wurde und bei der erstbeklagten Partei haftpflichtversichert war, zusammenstießen. Hiebei wurden E* W* und die VW-Insassin M* S* getötet, der weitere VW-Insasse H* W* schwer und der sechstbeklagte LKW-Lenker leicht verletzt; die beiden zusammenstoßenden Fahrzeuge wurden beschädigt. Die Drittbeklagte ist die Witwe und Universalrechtsnachfolgerin E* W*, der auch fünf Kinder hinterliess; M* S* hinterließ ihren Ehegatten und zwei Kinder. Wegen des Unfalles wurde der Kläger des Vergehens nach den §§ 335, 337 lit. c StG. schuldig erkannt, da er die im Straßenverkehr erforderliche Aufmerksamkeit und Vorsicht außer Acht gelassen, insbesondere auf schlüpfriger und nasser Straße trotz Gegenverkehr den LKW. überholt und danach sich von der Hilfsbedürftigkeit der Verunglückten nicht sogleich überzeugt habe.Am 25. September 1969 gegen 19.10 Uhr verschuldete der Kläger auf der Drautal-Bundesstraße Nr. 100 etwa 1 km westlich von Aifersdorf einen Verkehrsunfall, indem er mit dem von ihm gehaltenen und gelenkten PKW. Volvo den vom Sechstbeklagten gelenkten, von der Fünftbeklagten gehaltenen und bei der Viertbeklagten haftpflichtversicherten LKW. Bedford trotz Gegenverkehr überholte und in der Folge, ohne Berührung mit einem anderen Fahrzeug, Fahrerflucht beging, während der LKW. und der entgegenkommende, durch ein Bremsmanöver ins Schleudern und auf seine linke Fahrbahnhälfte geratene PKW VW-Variant, der von E* W* gelenkt, von der Zweitbeklagten gehalten wurde und bei der erstbeklagten Partei haftpflichtversichert war, zusammenstießen. Hiebei wurden E* W* und die VW-Insassin M* S* getötet, der weitere VW-Insasse H* W* schwer und der sechstbeklagte LKW-Lenker leicht verletzt; die beiden zusammenstoßenden Fahrzeuge wurden beschädigt. Die Drittbeklagte ist die Witwe und Universalrechtsnachfolgerin E* W*, der auch fünf Kinder hinterliess; M* S* hinterließ ihren Ehegatten und zwei Kinder. Wegen des Unfalles wurde der Kläger des Vergehens nach den Paragraphen 335, 337, Litera c, StG. schuldig erkannt, da er die im Straßenverkehr erforderliche Aufmerksamkeit und Vorsicht außer Acht gelassen, insbesondere auf schlüpfriger und nasser Straße trotz Gegenverkehr den LKW. überholt und danach sich von der Hilfsbedürftigkeit der Verunglückten nicht sogleich überzeugt habe.
Nur mit Rücksicht auf die Bindungswirkung des Strafurteils konzediert der Kläger ein 10%-iges Mitverschulden am Zustandekommen, des Unfalls. Das mit 90 % weitaus überwiegende Verschulden bzw. die weitaus überwiegende Mitverantwortlichkeit im Sinne des Eisenbahn-und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes treffe den Lenker des VW Variant und den sechstbeklagten LKW-Lenker; ersterer sei mit über 100 km/h viel zu schnell und dennoch nur mit Abblendlicht gefahren und nach berührungsfreier Kreuzung mit dem entgegenkommenden Volvo durch eine fahrtechnisch falsche, blockierende Bremsung ins Schleudern und auf die linke Fahrbahnhälfte gekommen; letzterer habe vor dem Zusammenstoß die leichte Linkskurve geschnitten dadurch seine Sicht auf den Gegenverkehr verkürzt und überdies zu spät durch Bremsung reagiert. Der Witwer nach der VW-Insassin M* S*, die Kinder der Drittbeklagten (und des getöteten VW-Lenkers) sowie der fünftbeklagte LKW-Halter hätten gegen den Kläger bereits Schadenersatzforderungen eingeklagt, während die Sozialversicherungsträger, die den hinterlassenen Kindern und der Drittbeklagten Renten leisteten, mit enormen Regressansprüchen an ihn herangetreten seien; er nehme daher die Beklagten zu 9/10 als Solidarverpflichtete in Anspruch und habe ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung dieser Haftung der Beklagten, weil das gesamte Ausmass des Schadens und damit seiner allfälligen künftigen Leistungsverpflichtungen noch gar nicht abzusehen sei, einer künftigen Regressklage aber die Verjährungseinrede entgegengesetzt werden könne.
Der Kläger begehrt daher die Feststellung, die Beklagten – Erst- und Viertbeklagte im Rahmen der bestehenden Haftpflichtversicherungsverträge – seien ihm für alle seine zukünftigen Schadenersatzleistungen aus Anlass des gegenständlichen Verkehrsunfalles zu 90 % zur ungeteilten Hand rückersatzpflichtig.
Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritten ein Verschulden des VW- und des LKW-Lenkers. Der LKW-Lenker habe seine Fahrbahnhälfte nie verlassen, habe auf das Schleudern des entgegenkommenden VW Variant sofort stark gebremst und sein Fahrzeug über den Fahrbahnrand hinausgelenkt. Der VW-Lenker sei durch das Überholmanöver des Klägers zu einer Schnellbremsung gezwungen worden und dadurch ins Schleudern geraten, wobei der Umstand, dass er an seinem Fahrzeug Abblendlicht eingeschaltet hatte, nicht unfallskausal gewesen sei. Der Kläger habe den Unfall durch sein trotz Gegenverkehr und schlechter Straßenverhältnisse eingeleitetes und nicht optimal beendetes rücksichtsloses Überholmanöver allein verschuldet. Überdies wendeten die Beklagten Unschlüssigkeit des Klagebegehrens, soweit es auf Feststellung der Solidarregresspflicht gerichtet sei, ein, da unter den ausgleich-pflichtigen Mitschädigern nach § 1302 ABGB. und nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz keine Haftung zur ungeteilten Hand, sondern nur nach Anteilen möglich sei.Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritten ein Verschulden des VW- und des LKW-Lenkers. Der LKW-Lenker habe seine Fahrbahnhälfte nie verlassen, habe auf das Schleudern des entgegenkommenden VW Variant sofort stark gebremst und sein Fahrzeug über den Fahrbahnrand hinausgelenkt. Der VW-Lenker sei durch das Überholmanöver des Klägers zu einer Schnellbremsung gezwungen worden und dadurch ins Schleudern geraten, wobei der Umstand, dass er an seinem Fahrzeug Abblendlicht eingeschaltet hatte, nicht unfallskausal gewesen sei. Der Kläger habe den Unfall durch sein trotz Gegenverkehr und schlechter Straßenverhältnisse eingeleitetes und nicht optimal beendetes rücksichtsloses Überholmanöver allein verschuldet. Überdies wendeten die Beklagten Unschlüssigkeit des Klagebegehrens, soweit es auf Feststellung der Solidarregresspflicht gerichtet sei, ein, da unter den ausgleich-pflichtigen Mitschädigern nach Paragraph 1302, ABGB. und nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz keine Haftung zur ungeteilten Hand, sondern nur nach Anteilen möglich sei.
Das Erstgericht ging auf die Frage der Solidarregresspflicht der beklagten Parteien nicht ein, sondern wies das Klagsbegehren nach Prüfung der Verschuldensfrage ab. Es nahm das Alleinverschulden des Klägers an. Dieses eindeutig schwerwiegende Verschulden könne auch nicht zu einer Anspruchskürzung und damit zu einer Mithaftung der Beklagten nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz führen.
Das Berufungsgericht beschränkte die Berufungsverhandlung auf die Frage der Schlüssigkeit des Klagebegehrens und verneinte diese mit folgender Begründung:
Der Kläger stütze sein Feststellungsbegehren auf die Behauptung, dass von verschiedener Seite gegen ihn Forderungen erhoben würden, deren Gesamtausmaß – und damit das seiner Leistungsverpflichtungen – noch nicht abzusehen sei. Diese teils schon geltend gemachten, teils möglichen Forderungen könnten von drei verschiedenen Gruppen durch den Unfall geschädigter Personen gestellt werden. Bei der ersten Gruppe handle es sich um die aus der Tötung des unfallsbeteiligten VW-Lenkers E* W* abgeleiteten Ansprüche seiner Witwe, der Drittbeklagten, ihrer fünf Kinder und, im Wege der Legalzession der Ratenleistung erbringenden Sozialversicherungsträger, aber auch um eventuelle Ansprüche der zweitbeklagten Partei als Halter des von E* W* gelenkten und schwer beschädigten VW Variant („VW-Gruppe“ – Erst- bis Drittbeklagte). Die zweite Gruppe umfasse Schadenersatzforderungen des fünftbeklagten LKW-Halters, eventuelle Ersatzforderungen des verletzten sechstbeklagten LKW-Lenkers oder im Wege der Legalzession seines Sozialversicherungsträgers („LKW-Gruppe“ – Viert- bis Sechstbeklagte). Als dritte Gruppe kommen die Forderungen Außenstehender durch den Unfall geschädigter Personen in Betracht, nämlich des Witwers der getöteten VW-Insassin M* S*, deren Kinder, des schwerverletzten Insassen H* W* und der in Ansehung dieser Personen Pflichtleistungen erbringenden Sozialversicherungsträger.
Bezüglich, der beiden ersten Forderungsgruppen seien Regressansprüche des Klägers gegen jeweils beide Gruppen gar nicht denkbar. Jene Forderungswerber, die ihre Ansprüche aus der Beschädigung des VW-Variant bzw. der Tötung des Lenkers dieses Fahrzeuges ableiten, müssten ein etwaiges Mitverschulden des VW-Lenkers gegen sich gelten lassen und bei Erhebung ihrer Ansprüche gegen den Kläger von vornherein in Abzug bringen, sodass dieser bestenfalls für die seinen Verschuldens- und Verursachungsanteil übersteigenden Ersatzleistungen von der unfallsbeteilgten LKW-Gruppe den Ausgleich verlangen könnte dasselbe gelte umgekehrt für die Forderungen der LKW-Gruppe, die nur um das Mitverschulden des LKW-Lenkers gekürzt gegen den Kläger erhoben werden könnten und diesen, wenn er mehr als den auf ihn entfallenden Teil gezahlt hat, zum Ausgleich nur gegen die Mitschuldner der VW-Gruppe berechtigten. Bezüglich aller dieser gegen den Kläger denkbaren Forderungen sei daher sein Klagebegehren auf Feststellung der Solidarregresspflicht sämtlicher Beklagter verfehlt.
Nur für die Forderungen der dritten Gruppe (der am Unfall nicht beteiligten Geschädigten) haften – wenn ein zusammenwirkendes Verschulden aller drei Lenker unterstellt würde – alle drei Lenker sowie deren Halter und Haftpflichtversicherer im Außenverhältnis zur ungeteilten Hand. Den jeweils geschädigten Dritten stehe es frei, von einem der mehreren Schädiger, etwa vom Kläger, den Ersatz ihres gesamten Schadens zu verlangen; nur hier entstehe das Problem, ob und inwieweit der zahlende Kläger gegen beide anderen Schädiger Rückgriff nehmen kann. Der im § 1302 letzter Satz ABGB. eingeräumte Rückersatzanspruch bei nach § 1301 ABGB. deliktisch entstandener Mehrschuldnerschaft sei jedoch kein Schadenersatzanspruch und könne daher gegen die übrigen Mitschuldner nicht solidarisch, sondern gemäß § 896 ABGB. Nur nach Anteilen, und zwar nach dem „unter den Mitschuldnern bestehenden besonderen Verhältnis“ (den Anteilen am Rechtswidrigkeits-, Verursachungs- und Schuldzusammenhang) oder sonst nach Kopfteilen geltend gemacht werden. Dadurch, dass der Kläger sich selbst ein Mitverschulden von 10 % anrechne, gebe er zu erkennen, dass er nicht die Haftung pro rata parte, sondern nach Verschuldens- und Verursachungsanteilen geltend mache. Nach dem Obgesagten könnten jedoch die übrigen Mitschädiger für die Summe der nicht den Kläger treffenden Verschuldens- und Verursachungsanteile nicht solidarisch in Anspruch genommen werden; der Rückgriff begründe keine Gesamtschuld. Eine Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand sei nicht möglich.Nur für die Forderungen der dritten Gruppe (der am Unfall nicht beteiligten Geschädigten) haften – wenn ein zusammenwirkendes Verschulden aller drei Lenker unterstellt würde – alle drei Lenker sowie deren Halter und Haftpflichtversicherer im Außenverhältnis zur ungeteilten Hand. Den jeweils geschädigten Dritten stehe es frei, von einem der mehreren Schädiger, etwa vom Kläger, den Ersatz ihres gesamten Schadens zu verlangen; nur hier entstehe das Problem, ob und inwieweit der zahlende Kläger gegen beide anderen Schädiger Rückgriff nehmen kann. Der im Paragraph 1302, letzter Satz ABGB. eingeräumte Rückersatzanspruch bei nach Paragraph 1301, ABGB. deliktisch entstandener Mehrschuldnerschaft sei jedoch kein Schadenersatzanspruch und könne daher gegen die übrigen Mitschuldner nicht solidarisch, sondern gemäß Paragraph 896, ABGB. Nur nach Anteilen, und zwar nach dem „unter den Mitschuldnern bestehenden besonderen Verhältnis“ (den Anteilen am Rechtswidrigkeits-, Verursachungs- und Schuldzusammenhang) oder sonst nach Kopfteilen geltend gemacht werden. Dadurch, dass der Kläger sich selbst ein Mitverschulden von 10 % anrechne, gebe er zu erkennen, dass er nicht die Haftung pro rata parte, sondern nach Verschuldens- und Verursachungsanteilen geltend mache. Nach dem Obgesagten könnten jedoch die übrigen Mitschädiger für die Summe der nicht den Kläger treffenden Verschuldens- und Verursachungsanteile nicht solidarisch in Anspruch genommen werden; der Rückgriff begründe keine Gesamtschuld. Eine Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand sei nicht möglich.
Es komme aber auch eine Verurteilung der beiden Beklagten – Gruppen entsprechend den allfälligen Anteilen ihrer Beteiligung-als einem Minus gegenüber dem gestellten Begehren, die Haftung zur ungeteilten Hand festzustellen –nicht in Betracht, weil die Feststellung der Haftung für künftige Regressforderungen des Klägers nach Anteilen nicht ein Minus, sondern etwas anders als die Feststellung der Solidarhaftung hiefür wäre. Der Kläger, der offensichtlich ein besonderes Verhältnis der Beteiligung im Sinne des § 896 ABGB. im Auge habe, weil er von einem eigenen Verschuldensanteil von 10 % ausgehe, habe den beiden anderen Lenkern nur ein gemeinsames Verschulden von 90 % zugemessen, was aber impliziere, dass er selbst den Verschuldensanteil jedes einzelnen von ihnen geringer angesetzt wissen wolle. Das von ihm den beiden anderen Lenkern zugemessene quasi – Solidarverschulden von 90 % sei damit nicht etwa die Obergrenze des vom Kläger auch jedem einzelnen der beiden Lenker unterstellten individuellen Verschuldensanteiles, sondern ergebe sich notwendig als Summe von jeweils geringeren, vom Kläger aber nicht genannten Verschuldensquoten. Da aber das Ausmaß der jeweiligen Regresspflicht von dem jedem einzelnen Lenker zuzumessenden Verschuldensanteil (als das unter den Mitschuldnern bestehende besondere Verhältnis im Sinne des § 896 ABGB.) abhänge, habe der Kläger somit nicht ausgeführt, in welchem Ausmaß er jede der beiden beklagten Gruppen zum Regress heranziehen will. Es würde damit also jede vom Gericht ohne diesbezügliche Prozessbehauptung vorgenommene Aufteilung die Gefahr eines Verstosses gegen § 405 ZPO. in sich tragen. Damit zeige sich aber, dass dem gestellten Feststellungsbegehren nicht einmal als Minus in dem Sinne stattgegeben werden könnte, daß die Haftung aller Beteiligter für die unmittelbaren oder abgeleiteten Schadenersatzansprüche dritter Geschädigter festgestellt würde. Die zu einem dieser Art stattgebenden Urteil nötigen Änderungen der Prozessbehauptungen und des Begehrens würden eine Klagsänderung darstellen, die den Rahmen einer Erörterung des Prozesstoffes nach § 182 ZPO. sprengte, zumal in erster Instanz diesbezügliche Einwendungen erhoben worden seien und die Sorge um ein entsprechendes Gegenvorbringen der anwaltlichen Vertretung habe überlassen bleiben können.Es komme aber auch eine Verurteilung der beiden Beklagten – Gruppen entsprechend den allfälligen Anteilen ihrer Beteiligung-als einem Minus gegenüber dem gestellten Begehren, die Haftung zur ungeteilten Hand festzustellen –nicht in Betracht, weil die Feststellung der Haftung für künftige Regressforderungen des Klägers nach Anteilen nicht ein Minus, sondern etwas anders als die Feststellung der Solidarhaftung hiefür wäre. Der Kläger, der offensichtlich ein besonderes Verhältnis der Beteiligung im Sinne des Paragraph 896, ABGB. im Auge habe, weil er von einem eigenen Verschuldensanteil von 10 % ausgehe, habe den beiden anderen Lenkern nur ein gemeinsames Verschulden von 90 % zugemessen, was aber impliziere, dass er selbst den Verschuldensanteil jedes einzelnen von ihnen geringer angesetzt wissen wolle. Das von ihm den beiden anderen Lenkern zugemessene quasi – Solidarverschulden von 90 % sei damit nicht etwa die Obergrenze des vom Kläger auch jedem einzelnen der beiden Lenker unterstellten individuellen Verschuldensanteiles, sondern ergebe sich notwendig als Summe von jeweils geringeren, vom Kläger aber nicht genannten Verschuldensquoten. Da aber das Ausmaß der jeweiligen Regresspflicht von dem jedem einzelnen Lenker zuzumessenden Verschuldensanteil (als das unter den Mitschuldnern bestehende besondere Verhältnis im Sinne des Paragraph 896, ABGB.) abhänge, habe der Kläger somit nicht ausgeführt, in welchem Ausmaß er jede der beiden beklagten Gruppen zum Regress heranziehen will. Es würde damit also jede vom Gericht ohne diesbezügliche Prozessbehauptung vorgenommene Aufteilung die Gefahr eines Verstosses gegen Paragraph 405, ZPO. in sich tragen. Damit zeige sich aber, dass dem gestellten Feststellungsbegehren nicht einmal als Minus in dem Sinne stattgegeben werden könnte, daß die Haftung aller Beteiligter für die unmittelbaren oder abgeleiteten Schadenersatzansprüche dritter Geschädigter festgestellt würde. Die zu einem dieser Art stattgebenden Urteil nötigen Änderungen der Prozessbehauptungen und des Begehrens würden eine Klagsänderung darstellen, die den Rahmen einer Erörterung des Prozesstoffes nach Paragraph 182, ZPO. sprengte, zumal in erster Instanz diesbezügliche Einwendungen erhoben worden seien und die Sorge um ein entsprechendes Gegenvorbringen der anwaltlichen Vertretung habe überlassen bleiben können.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhebt der Kläger fristgerecht Revision aus den Gründen des § 503 Z. 2 und 4 ZPO. mit dem Antrage, das angefochtene Urteil „im Sinne des Klagebegehrens abzuändern, jedenfalls die Urteile der Untergerichte aufzuheben und den Unterinstanzen neuerliche Entscheidung aufzutragen und zu diesem Zwecke die Rechtssache an die Untergerichte zurückzuverweisen“; dem Kläger seien auch die Prozesskosten aller Instanzen zuzuerkennen.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhebt der Kläger fristgerecht Revision aus den Gründen des Paragraph 503, Ziffer 2 und 4 ZPO. mit dem Antrage, das angefochtene Urteil „im Sinne des Klagebegehrens abzuändern, jedenfalls die Urteile der Untergerichte aufzuheben und den Unterinstanzen neuerliche Entscheidung aufzutragen und zu diesem Zwecke die Rechtssache an die Untergerichte zurückzuverweisen“; dem Kläger seien auch die Prozesskosten aller Instanzen zuzuerkennen.
Die beklagten Parteien, die in offener Frist Revisionsbeantwortungen erstattet haben, machen darin geltend, dass die behaupteten Revisionsgründe nicht vorliegen und beantragen, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.