Begründung:
Mit Beschluss vom 11. 5. 1998 (ON 3) wurde Dr. Klaus H***** zum Sachwalter für dringende Angelegenheiten für die Betroffene für die Dauer des Verfahrens, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft wird, bestellt. Es wurde ihm die Besorgung folgender dringender Angelegenheiten aufgetragen:
Besorgung der Angelegenheiten der Rechtsanwaltskanzlei der Betroffenen.
Mit Beschluss vom 28. Jänner 2000 (ON 127) wurde für die Betroffene Mag. A***** gemäß § 273 Abs 3 Z 2 ABGB zum Sachwalter bestellt und ihm die Besorgung folgender Angelegenheiten aufgetragen:Mit Beschluss vom 28. Jänner 2000 (ON 127) wurde für die Betroffene Mag. A***** gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB zum Sachwalter bestellt und ihm die Besorgung folgender Angelegenheiten aufgetragen:
Vertretung vor Ämtern, Anstalten, Behörden, privaten Vertragspartnern, in finanziellen Angelegenheiten sowie Vermögensverwaltung.
Dem dagegen erhobenen Rekurs der Betroffenen wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 3. 4. 2000 (ON 132) nicht Folge gegeben, ihr außerordentlicher Revisionsrekurs wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Mai 2000, 2 Ob 140/00b, (ON 145) zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 14. 3. 2001 wurde die Sachwalterschaft rechtskräftig aufgehoben (ON 177) und Mag. A***** seines Amtes als Sachwalter enthoben.
Am 18. 6. 2001 beantragte Dr. H*****, ihn zu entheben, die Schlussrechnung zu genehmigen und ihm eine Entlohnung zuzusprechen.
Das Erstgericht nahm mit Beschluss vom 25. 7. 2001 (ON 196) die Beendigung der Tätigkeit Dris H***** als Vertreter der Rechtsanwaltskanzlei der Betroffenen zur Kenntnis, genehmigte die Schlussrechnung des Sachwalters, aus der sich ein Überschuss der Einnahmen und Ausgaben in der Höhe von S 61.643,25 ergibt, sachwalterschaftsgerichtlich und erteilte Dr. H***** die Entlastung; weiters wurde dem Sachwalter Dr. H***** ein Entlohnungsanspruch in der Höhe von S 122.400 zugesprochen.
Das von der Betroffenen angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig (ON 202).
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen mit dem Antrag, mangels ordnungsgemäßer Vertretungstätigkeit dem Sachwalter weder eine Belohnung zuzuerkennen noch die Schlussrechnung zu genehmigen.
Der Revisionsrekurs der Betroffenen ist, soweit er sich gegen den Zuspruch einer Entlohnung an den Sachwalter richtet, gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig. Nach dieser Bestimmung ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten bzw abzuweisen sind bzw von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (4 Ob 282/00z mwN). Es ist daher auch der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse über die Kuratorenentlohnung jedenfalls unzulässig (EFSlg 76.506).Der Revisionsrekurs der Betroffenen ist, soweit er sich gegen den Zuspruch einer Entlohnung an den Sachwalter richtet, gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG jedenfalls unzulässig. Nach dieser Bestimmung ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten bzw abzuweisen sind bzw von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (4 Ob 282/00z mwN). Es ist daher auch der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse über die Kuratorenentlohnung jedenfalls unzulässig (EFSlg 76.506).
Im Übrigen ist der Revisionsrekurs aber zulässig, weil das Rekursgericht zur Frage, wann die Funktion eines einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 2 AußStrG erlischt, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgegangen ist, er ist zum Teil auch berechtigt.Im Übrigen ist der Revisionsrekurs aber zulässig, weil das Rekursgericht zur Frage, wann die Funktion eines einstweiligen Sachwalters nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG erlischt, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgegangen ist, er ist zum Teil auch berechtigt.
Die Betroffene macht in ihrem Rechtsmittel geltend, der Wirkungskreis Dris H***** umfasse ausschließlich die Vertretung für Kanzleitätigkeiten, die Bestellung sei für die Dauer des Verfahrens, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft werde, eingegrenzt worden. Daraus ergebe sich, dass nur bis zum Zeitpunkte der Bestellung eines Sachwalters die Rechtsanwaltskanzlei vom einstweiligen Sachwalter vertreten werden müsse und auch nicht liquidiert werden dürfe. Dr. H***** habe seine Vertretungsbefugnis durch die Abgabe einer Berufsverzichtserklärung vom 20. 7. 1998 überschritten, weil ein derartiger Verzicht nicht Gegenstand seiner Bestellung gewesen sei. Jedenfalls habe er aber gemäß § 273a Abs 3 ABGB die Pflicht gehabt, die Antragstellerin von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig zu informieren. Dies sei erst mit Schreiben vom 12. 8. 1998 geschehen, ohne ihr jede Gelegenheit einzuräumen, sich dazu in angemessener Frist zu äußern.Die Betroffene macht in ihrem Rechtsmittel geltend, der Wirkungskreis Dris H***** umfasse ausschließlich die Vertretung für Kanzleitätigkeiten, die Bestellung sei für die Dauer des Verfahrens, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft werde, eingegrenzt worden. Daraus ergebe sich, dass nur bis zum Zeitpunkte der Bestellung eines Sachwalters die Rechtsanwaltskanzlei vom einstweiligen Sachwalter vertreten werden müsse und auch nicht liquidiert werden dürfe. Dr. H***** habe seine Vertretungsbefugnis durch die Abgabe einer Berufsverzichtserklärung vom 20. 7. 1998 überschritten, weil ein derartiger Verzicht nicht Gegenstand seiner Bestellung gewesen sei. Jedenfalls habe er aber gemäß Paragraph 273 a, Absatz 3, ABGB die Pflicht gehabt, die Antragstellerin von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig zu informieren. Dies sei erst mit Schreiben vom 12. 8. 1998 geschehen, ohne ihr jede Gelegenheit einzuräumen, sich dazu in angemessener Frist zu äußern.
Weiters müsse gemäß § 262 ABGB die Schlussrechnung innerhalb von zwei Monaten nach geendeter Vormundschaft dem Gericht übergeben werden. Im vorliegenden Fall sei Dr. H***** für die Dauer des Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters bestellt worden, ein Sachwalter sei mit Beschluss vom 28. 1. 2000 bestellt worden. Die Schlussrechnung und den Antrag auf Enthebung habe er aber erst im Juni 2001 gestellt.Weiters müsse gemäß Paragraph 262, ABGB die Schlussrechnung innerhalb von zwei Monaten nach geendeter Vormundschaft dem Gericht übergeben werden. Im vorliegenden Fall sei Dr. H***** für die Dauer des Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters bestellt worden, ein Sachwalter sei mit Beschluss vom 28. 1. 2000 bestellt worden. Die Schlussrechnung und den Antrag auf Enthebung habe er aber erst im Juni 2001 gestellt.