Mit Enteignungserkenntnis des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung vom 9. April 1960 sind die jetzigen Anstragsteller nach dem Bundesstraßengesetz verpflichtet worden, für den Ausbau der Hausruck-Bundesstraße im Baulos "Wiesen" von den ihnen gehörigen Grundstücken in der KG. R. eine Fläche von 7658 m2 an die jetzige Antragsgegnerin dauernd und lastenfrei ins unbeschränkte Eigentum gegen eine Entschädigung von 17 S für einen Quadratmeter und von 32.820 S für Obstbäume und Sträucher abzutreten. Das bezogene Erkenntnis ist den Antragstellern am 9. Mai 1960 zugestellt worden. Ihre dagegen erhobene Berufung ist mit Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 3. August 1960 mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen worden, daß sie im Umfange, in dem eine Berufung gemäß § 15 (3) BStG. überhaupt zulässig sei, in der Enteignungsverhandlung Einwendungen nicht erhoben und eine Unterführung, wie in der Berufung verlangt, nicht beantragt hätten; mangels rechtzeitiger Einwendungen seien die Berufungswerber als dem Enteignungsvorhaben zustimmend anzusehen; neue Tatsachen oder Beweise seien im Berufungsverfahren unstatthaft, sofern sie kraft gesetzlicher Bestimmungen, namentlich wegen Unterlassung von Einwendungen in der Enteignungsverhandlung, präkludiert seien; der meritorische Inhalt der Berufung sei nicht zu berücksichtigen, vielmehr die Berufung aus formellen Gründen zurückzuweisen. Der Bescheid der Berufungsbehörde ist den Antragstellern nach dem 3. August 1960 zugestellt worden.Mit Enteignungserkenntnis des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung vom 9. April 1960 sind die jetzigen Anstragsteller nach dem Bundesstraßengesetz verpflichtet worden, für den Ausbau der Hausruck-Bundesstraße im Baulos "Wiesen" von den ihnen gehörigen Grundstücken in der KG. R. eine Fläche von 7658 m2 an die jetzige Antragsgegnerin dauernd und lastenfrei ins unbeschränkte Eigentum gegen eine Entschädigung von 17 S für einen Quadratmeter und von 32.820 S für Obstbäume und Sträucher abzutreten. Das bezogene Erkenntnis ist den Antragstellern am 9. Mai 1960 zugestellt worden. Ihre dagegen erhobene Berufung ist mit Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 3. August 1960 mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen worden, daß sie im Umfange, in dem eine Berufung gemäß Paragraph 15, (3) BStG. überhaupt zulässig sei, in der Enteignungsverhandlung Einwendungen nicht erhoben und eine Unterführung, wie in der Berufung verlangt, nicht beantragt hätten; mangels rechtzeitiger Einwendungen seien die Berufungswerber als dem Enteignungsvorhaben zustimmend anzusehen; neue Tatsachen oder Beweise seien im Berufungsverfahren unstatthaft, sofern sie kraft gesetzlicher Bestimmungen, namentlich wegen Unterlassung von Einwendungen in der Enteignungsverhandlung, präkludiert seien; der meritorische Inhalt der Berufung sei nicht zu berücksichtigen, vielmehr die Berufung aus formellen Gründen zurückzuweisen. Der Bescheid der Berufungsbehörde ist den Antragstellern nach dem 3. August 1960 zugestellt worden.
Am 3. August 1961 ist beim Erstgerichte der Antrag der Enteigneten eingelangt, die Entschädigung mit 50 S für den Quadratmeter festzusetzen. Die Republik Österreich hat die Verspätung dieses Antrages geltend gemacht und den Antag auch meritorisch bestritten.
Das Erstgericht hat den Entschädigungsbetrag mit 36 S pro Quadratmeter (sonach insgesamt mit 275.688 S) festgesetzt und das Mehrbegehren abgewiesen. Zur Frage der Verspätung des Antrags hat die erste Instanz ausgeführt, daß nicht die Zustellung des Enteignungserkenntnisses (9. Mai 1960) maßgebend sei, sondern die Zustellung des Bescheides der Berufungsinstanz; die in § 15 (3) B. St. G. normierte Jahresfrist sei gewahrt; die Rechtskraft des Enteignungserkenntnisses sei erst eingetreten, als der Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung eingelangt sei; dementsprechend sei zu den Verwaltungsakten am 12. August 1960 die Anordnung ergangen, das Enteignungserkenntnis mit der Rechtskraftklausel versehen zu lassen; die Einwendung der Antragsgegnerin wäre nur beachtlich, wenn gegen das Enteignungserkenntnis eine Berufung überhaupt unzulässig gewesen wäre.Das Erstgericht hat den Entschädigungsbetrag mit 36 S pro Quadratmeter (sonach insgesamt mit 275.688 S) festgesetzt und das Mehrbegehren abgewiesen. Zur Frage der Verspätung des Antrags hat die erste Instanz ausgeführt, daß nicht die Zustellung des Enteignungserkenntnisses (9. Mai 1960) maßgebend sei, sondern die Zustellung des Bescheides der Berufungsinstanz; die in Paragraph 15, (3) B. St. G. normierte Jahresfrist sei gewahrt; die Rechtskraft des Enteignungserkenntnisses sei erst eingetreten, als der Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung eingelangt sei; dementsprechend sei zu den Verwaltungsakten am 12. August 1960 die Anordnung ergangen, das Enteignungserkenntnis mit der Rechtskraftklausel versehen zu lassen; die Einwendung der Antragsgegnerin wäre nur beachtlich, wenn gegen das Enteignungserkenntnis eine Berufung überhaupt unzulässig gewesen wäre.
Dem Rekurse der Antragsgegnerin hat das Rekursgericht Folge gegeben und den Beschluß der ersten Instanz dahin abgeändert, daß der Antrag auf Festsetzung der Entschädigung mit 382.900 S statt 130.186 S zurückgewiesen wurde. Der Eintritt der Rechtskraft des Enteignungserkenntnisses werde nur durch ein Rechtsmittel hinausgeschoben, über welches sachlich erkannt werde; werde dagegen die Berufung als unzulässig oder als unwirksam erhoben zurückgewiesen, so fielen mit der Rechtskraft dieses Zurückweisungsbeschlusses alle durch das Rechtsmittel herbeigeführten verfahrensrechtlichen Wirkungen rückgreifend weg; auch im Verwaltungsverfahren gelte als Beginn der Rechtskraft stets jener Tag, an dem die Berufungsfrist, in welcher das unzulässige Rechtsmittel erhoben worden war, abgelaufen sei; aus welchen formalrechtlichen Gründen die Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Unzulässigkeit erfolgt sei, sei bedeutungslos; für die Antragsteller habe demnach die Frist des § 15 (3) B. St. G. am 23. Mai 1961 (ein Jahr und 14 Tage nach dem 9. Mai 1960) geendet, der Antrag vom 3. August 1961 sei verspätet; auf die Frage, ob die Entschädigung zu erhöhen sei, sei nicht einzugehen.Dem Rekurse der Antragsgegnerin hat das Rekursgericht Folge gegeben und den Beschluß der ersten Instanz dahin abgeändert, daß der Antrag auf Festsetzung der Entschädigung mit 382.900 S statt 130.186 S zurückgewiesen wurde. Der Eintritt der Rechtskraft des Enteignungserkenntnisses werde nur durch ein Rechtsmittel hinausgeschoben, über welches sachlich erkannt werde; werde dagegen die Berufung als unzulässig oder als unwirksam erhoben zurückgewiesen, so fielen mit der Rechtskraft dieses Zurückweisungsbeschlusses alle durch das Rechtsmittel herbeigeführten verfahrensrechtlichen Wirkungen rückgreifend weg; auch im Verwaltungsverfahren gelte als Beginn der Rechtskraft stets jener Tag, an dem die Berufungsfrist, in welcher das unzulässige Rechtsmittel erhoben worden war, abgelaufen sei; aus welchen formalrechtlichen Gründen die Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Unzulässigkeit erfolgt sei, sei bedeutungslos; für die Antragsteller habe demnach die Frist des Paragraph 15, (3) B. St. G. am 23. Mai 1961 (ein Jahr und 14 Tage nach dem 9. Mai 1960) geendet, der Antrag vom 3. August 1961 sei verspätet; auf die Frage, ob die Entschädigung zu erhöhen sei, sei nicht einzugehen.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der - zulässige - Revisionsrekurs der Antragsteller, worin gerügt wird, daß die Rekursinstanz den Antrag vom 3. August 1961 als verspätet erhoben angesehen habe.
Der Oberste Gerichtshof hob den Beschluß des Rekursgerichts auf und trug dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs der Antragsgegnerin auf.