Rechtssatz RS0053518
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053518
Geschäftszahl
2Ob266/64; 5Ob502/79
Entscheidungsdatum
23.01.1979
Rechtssatz
Zur Frage des Beginnes des Laufs der in § 15 Abs 3 BStG 1948 normierten Frist von einem Jahre nach Rechtskraft des Enteignungserkenntnisses: Daß die Berufungsinstanz im Verwaltungsverfahren die von den Enteigneten erhobene Berufung gegen das Enteigungserkenntnis wegen der Präklusion von Einwendungen im konkreten Verwaltungsverfahren als unzulässig zurückgewiesen hat, bedeutet noch nicht die Gleichstellung dieses Falles mit der Versagung eines Rechtsmittels gemäß Satz 2 des § 15 Abs 3 BStG 1948 in abstrakto. Die für die Antragstellung bei Gericht vorgesehene Jahresfrist läuft auch in diesem Falle von der Zustellung der Entscheidung der Berufungsbehörde im Enteignungsverfahren.Zur Frage des Beginnes des Laufs der in Paragraph 15, Absatz 3, BStG 1948 normierten Frist von einem Jahre nach Rechtskraft des Enteignungserkenntnisses: Daß die Berufungsinstanz im Verwaltungsverfahren die von den Enteigneten erhobene Berufung gegen das Enteigungserkenntnis wegen der Präklusion von Einwendungen im konkreten Verwaltungsverfahren als unzulässig zurückgewiesen hat, bedeutet noch nicht die Gleichstellung dieses Falles mit der Versagung eines Rechtsmittels gemäß Satz 2 des Paragraph 15, Absatz 3, BStG 1948 in abstrakto. Die für die Antragstellung bei Gericht vorgesehene Jahresfrist läuft auch in diesem Falle von der Zustellung der Entscheidung der Berufungsbehörde im Enteignungsverfahren.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 266/64
Entscheidungstext OGH 29.10.1964 2 Ob 266/64
Veröff: SZ 37/157 = ZVR 1965/182 S 191 = ÖVA 1967,21 (dort unrichtig zitiert mit 2 ob 268/64)
- 5 Ob 502/79
Entscheidungstext OGH 23.01.1979 5 Ob 502/79
nur: Die für die Antragstellung bei Gericht vorgesehene Jahresfrist läuft auch in diesem Falle von der Zustellung der Entscheidung der Berufungsbehörde im Enteignungsverfahren. (T1)
Schlagworte
RS wurde ursprünglich zu § 15 BStG 1948 erstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0053518
Dokumentnummer
JJR_19641029_OGH0002_0020OB00266_6400000_001