Begründung:
Die Erstantragstellerin und der Antragsgegner sind Ehegatten, ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Die Zweitantragstellerin und der Drittantragsteller sind die minderjährigen ehelichen Kinder der Erstantragstellerin und des Antragsgegners. Der Antragsgegner wurde bei einer polizeilichen Intervention am 29. 4. 2002 aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen und gegen ihn ein vorläufiges Betretungsverbot gemäß § 38a SPG erlassen. Anlässlich der sicherheitsbehördlichen Wegweisung erklärte der Antragsgegner, keine Gegenstände seines persönlichen Bedarfes mitnehmen zu wollen, sein Sohn werde ihm schon Sachen aus der Wohnung bringen.Die Erstantragstellerin und der Antragsgegner sind Ehegatten, ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Die Zweitantragstellerin und der Drittantragsteller sind die minderjährigen ehelichen Kinder der Erstantragstellerin und des Antragsgegners. Der Antragsgegner wurde bei einer polizeilichen Intervention am 29. 4. 2002 aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen und gegen ihn ein vorläufiges Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG erlassen. Anlässlich der sicherheitsbehördlichen Wegweisung erklärte der Antragsgegner, keine Gegenstände seines persönlichen Bedarfes mitnehmen zu wollen, sein Sohn werde ihm schon Sachen aus der Wohnung bringen.
Die Antragsteller beantragten die Erlassung einstweiliger Verfügungen gemäß § 382b Abs 1 und 2 EO.Die Antragsteller beantragten die Erlassung einstweiliger Verfügungen gemäß Paragraph 382 b, Absatz eins und 2 EO.
Der Antragsgegner trat den Sicherungsanträgen entgegen und stellte den Antrag auf Ausfolgung persönlicher Gegenstände gemäß § 382d Abs 2 und 3 EO; er brachte dazu vor, er sei nur mit den notwendigen Gegenständen, die er am Leib getragen habe, weggewiesen worden. In der Wohnung befänden sich von ihm dringend benötigte Medikamente, sowie Kleidung, Urkunden und persönliche Wertsachen.Der Antragsgegner trat den Sicherungsanträgen entgegen und stellte den Antrag auf Ausfolgung persönlicher Gegenstände gemäß Paragraph 382 d, Absatz 2 und 3 EO; er brachte dazu vor, er sei nur mit den notwendigen Gegenständen, die er am Leib getragen habe, weggewiesen worden. In der Wohnung befänden sich von ihm dringend benötigte Medikamente, sowie Kleidung, Urkunden und persönliche Wertsachen.
Das Erstgericht verbot dem Antragsgegner mit Beschluss vom 16. 5. 2002 die gemeinsame Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu betreten (Punkt 1). Weiters wurde ihm der Aufenthalt an bestimmt bezeichneten Orten verboten (Punkt 2) und aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit den Antragstellern zu vermeiden (Punkt 3). Weiters sprach das Erstgericht aus, dass diese einstweilige Verfügung bis zur rechtskräftigen Erledigung des anhängigen Scheidungsverfahrens bzw eines innerhalb eines Monats ab rechtskräftiger Beendigung des Scheidungsverfahrens einzuleitenden Aufteilungsverfahrens gelte (Punkt 4). Mit dem Vollzug wurden die Sicherheitsbehörden beauftragt (Punkt 5). Schließlich wurde den Antragstellern die Verfahrenshilfe bewilligt (Punkt 6) und der Antragsgegner verpflichtet, die Pauschalgebühren zu bezahlen (Punkt 7). Mit dem letzten Punkt des angefochtenen Beschlusses (richtig: Punkt 8, aufgrund eines Schreibfehlers nochmals als Punkt 7 bezeichnet) wies das Erstgericht den Antrag auf Ausfolgung von persönlichen Gegenständen des Antragsgegners ab. Den letzten Punkt dieser Entscheidung begründete es damit, dass der Antragsgegner bei der Polizei selbst angegeben habe, dass er nichts mitnehmen wolle, sein Sohn werde ihm Sachen bringen. Überdies habe er bei seiner Einvernahme vor Gericht angegeben, dass er die von ihm benötigten persönlichen Gegenstände in der Zwischenzeit bekommen habe.
Das nur hinsichtlich des letzten Punktes des Beschlusses des Erstgerichtes vom Antragsgegner angerufene Rekursgericht bestätigte in diesem Umfang die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht führte aus, es sei zwar richtig, dass die Bestimmungen der EO dem Antragsgegner in größerem Umfang ein Recht zur Mitnahme bzw Abholung persönlicher Gegenstände einräumten, als § 38a SPG. Während § 38a Abs 2 SPG nur von dringend benötigten Gegenständen des persönlichen Bedarfes spreche, seien in § 382d Abs 2 und 3 EO darüberhinaus persönliche Wertsachen und Dokumente und jene Sachen erwähnt, die dem alleinigen persönlichem Gebrauch des Antragsgegners und der Ausübung seines Berufes dienten. Ein Antrag gemäß § 382d Abs 3 EO auf Einräumung der Gelegenheit zur Abholung persönlicher Sachen stehe dem Antragsgegner aber nur dann zu, wenn er beim Vollzug nicht anwesend gewesen sei. Sei hingegen der Antragsgegner von Sicherheitsorganen weggewiesen und eine gerichtliche einstweilige Verfügung innerhalb der Frist gemäß § 38a Abs 7 SPG erlassen worden, so sei bereits die Wegweisung durch Sicherheitsorgane als Vollzug anzusehen. In diesem Fall sei eine Vollziehung der Wegweisung aus der Wohnung durch das Vollstreckungsorgan oder die gemäß § 382d Abs 4 EO zu beauftragenden Sicherheitsbehörden nicht mehr notwendig, sondern werde lediglich der bestehende Zustand nach der vorläufigen Wegweisung durch Sicherheitsorgane weiterhin aufrecht erhalten. In einem solchen Fall, wenn der Antragsgegner persönlich von Sicherheitsorganen weggewiesen worden sei und dabei die Möglichkeit der Mitnahme von Gegenständen gehabt habe, sei eine Antragstellung auf Einräumung einer neuerlichen Gelegenheit zur Abholung persönlicher Gegenstände im Gesetz nicht vorgesehen.Das Rekursgericht führte aus, es sei zwar richtig, dass die Bestimmungen der EO dem Antragsgegner in größerem Umfang ein Recht zur Mitnahme bzw Abholung persönlicher Gegenstände einräumten, als Paragraph 38 a, SPG. Während Paragraph 38 a, Absatz 2, SPG nur von dringend benötigten Gegenständen des persönlichen Bedarfes spreche, seien in Paragraph 382 d, Absatz 2 und 3 EO darüberhinaus persönliche Wertsachen und Dokumente und jene Sachen erwähnt, die dem alleinigen persönlichem Gebrauch des Antragsgegners und der Ausübung seines Berufes dienten. Ein Antrag gemäß Paragraph 382 d, Absatz 3, EO auf Einräumung der Gelegenheit zur Abholung persönlicher Sachen stehe dem Antragsgegner aber nur dann zu, wenn er beim Vollzug nicht anwesend gewesen sei. Sei hingegen der Antragsgegner von Sicherheitsorganen weggewiesen und eine gerichtliche einstweilige Verfügung innerhalb der Frist gemäß Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG erlassen worden, so sei bereits die Wegweisung durch Sicherheitsorgane als Vollzug anzusehen. In diesem Fall sei eine Vollziehung der Wegweisung aus der Wohnung durch das Vollstreckungsorgan oder die gemäß Paragraph 382 d, Absatz 4, EO zu beauftragenden Sicherheitsbehörden nicht mehr notwendig, sondern werde lediglich der bestehende Zustand nach der vorläufigen Wegweisung durch Sicherheitsorgane weiterhin aufrecht erhalten. In einem solchen Fall, wenn der Antragsgegner persönlich von Sicherheitsorganen weggewiesen worden sei und dabei die Möglichkeit der Mitnahme von Gegenständen gehabt habe, sei eine Antragstellung auf Einräumung einer neuerlichen Gelegenheit zur Abholung persönlicher Gegenstände im Gesetz nicht vorgesehen.
§ 382d Abs 3 EO setze ausdrücklich voraus, dass der Antragsgegner beim Vollzug nicht anwesend gewesen sei, was aber nicht zutreffe, wenn er von Sicherheitsorganen persönlich weggewiesen worden sei.Paragraph 382 d, Absatz 3, EO setze ausdrücklich voraus, dass der Antragsgegner beim Vollzug nicht anwesend gewesen sei, was aber nicht zutreffe, wenn er von Sicherheitsorganen persönlich weggewiesen worden sei.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil noch keine veröffentlichte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage vorliege, ob dem Antragsgegner eine Antragstellung gemäß § 382d Abs 3 EO auf Einräumung der Gelegenheit zur Abholung persönlicher Sachen offen stehe, wenn er von Sicherheitsorganen persönlich weggewiesen und eine gerichtliche einstweilige Verfügung innerhalb der Frist gemäß § 38a Abs 7 SPG erlassen worden sei.Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil noch keine veröffentlichte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage vorliege, ob dem Antragsgegner eine Antragstellung gemäß Paragraph 382 d, Absatz 3, EO auf Einräumung der Gelegenheit zur Abholung persönlicher Sachen offen stehe, wenn er von Sicherheitsorganen persönlich weggewiesen und eine gerichtliche einstweilige Verfügung innerhalb der Frist gemäß Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG erlassen worden sei.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen werde.
Die Antragsteller beteiligten sich am Revisionsrekursverfahren nicht.