Rechtssatz RS0115851
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115851
Entscheidungsdatum
07.11.2002
Rechtssatz
Das Vollstreckungsorgan (allenfalls die mit dem Vollzug betrauten Sicherheitsbehörden) hat dem Gegner der gefährdeten Partei Gelegenheit zur Mitnahme beziehungsweise Abholung seiner persönlichen Wertsachen und Dokumente sowie jener Sachen zu gewähren, die seinem alleinigen persönlichen Gebrauch oder der Ausübung seines Berufes dienen. Einer Beschlussfassung durch das Gericht bedarf es nicht, weil sich die diesbezügliche Verpflichtung schon aus dem Gesetz ergibt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 180/01y
Entscheidungstext OGH 29.10.2001 7 Ob 180/01y
- 2 Ob 269/02a
Entscheidungstext OGH 07.11.2002 2 Ob 269/02a
Beisatz: Der nötige Rechtsschutz wird dem Gegner der gefährdeten Partei durch die Möglichkeit einer Vollzugsbeschwerde im Sinne des § 68 EO gewährt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115851
Dokumentnummer
JJR_20011029_OGH0002_0070OB00180_01Y0000_002