Begründung:
Die Parteien sind miteinander verheiratet. Seit 22. 12. 2000 ist zwischen den Parteien ein Ehescheidungsverfahren anhängig. Sie lebten zuletzt gemeinsam mit ihrem am 31. 5. 1995 geborenen Sohn in einem Einfamilienhaus in O*****.
Am 17. 10. 2000 erließ der zuständige Gendarmerieposten über den Mann und Gegner der gefährdeten Partei eine Wegweisung und ein Betretungsverbot nach § 38a SPG. Dabei wurde ua festgehalten, dass ihm Gelegenheit "zur Mitnahme von persönlichen Gegenständen" gegeben worden sei.Am 17. 10. 2000 erließ der zuständige Gendarmerieposten über den Mann und Gegner der gefährdeten Partei eine Wegweisung und ein Betretungsverbot nach Paragraph 38 a, SPG. Dabei wurde ua festgehalten, dass ihm Gelegenheit "zur Mitnahme von persönlichen Gegenständen" gegeben worden sei.
Mit der - unangefochten in Rechtskraft erwachsenen - einstweiligen Verfügung vom 20. 11. 2000 wurde ihm (für die Dauer von drei Monaten bzw bis zur rechtskräftigen Beendigung eines binnen drei Monaten einzuleitenden Scheidungsverfahrens oder bis zur Beendigung eines danach eingeleiteten Aufteilungsverfahrens) antragsgemäß die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit der gefährdeten Partei sowie der Aufenthalt in und vor dem Gebäude des Kindergartens in O***** verboten; mit dem Vollzug dieser einstweiligen Verfügung wurde die Sicherheitsbehörde beauftragt (ON 7).
Am 13. 12. 2000 begehrte der Gegner der gefährdeten Partei, ihm Gelegenheit zu geben, seine Fahrnisse aus der gemeinsamen Ehewohnung (wo sich nach wie vor nahezu sämtliche seiner Kleidungsstücke und auch andere persönliche Gegenstände wie insbesondere alle Urkunden und Dokumente befänden) abzuholen. Dies könnte sowohl unter Beiziehung der Gendarmerie wie auch des Gerichts geschehen. Er schlug hiefür einen vollen Tag (von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr) in der Woche vom 18. 12. 2000 bis 23. 12. 2000 vor. Die gefährdete Partei beantragte als Abholtermin den 4. 1. 2001, jedoch nur in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr zu bestimmen. Diesen Termin setzte das Erstgericht mit Beschluss vom 27. 12. 2000 - wie von der gefährdeten Partei vorgeschlagen - fest.
Am 28. 2. 2001 begehrte der Gegner der gefährdeten Partei, ihm für die Abholung der Fahrnisse einen Tag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu bewilligen. Er habe zwar am 4. 1. 2001 zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr die Möglichkeit gehabt, seine Fahrnisse abzuholen. Zwei Stunden seien "für die Räumung einer gesamten Wohnung" aber bei weitem zu kurz, sodass ein neuerlicher Antrag ohnehin unvermeidbar gewesen wäre. Außerdem sei ihm der Beschluss aufgrund eines Telefax-Übermittlungsfehlers erst am 6. 1. 2001 zugegangen und der Termin mit Rücksicht auf die Anreise aus Deutschland zu knapp festgesetzt worden.
Die gefährdete Partei vertrat dazu weiterhin den Standpunkt, eine Zeitspanne von zwei Stunden sei angemessen, da hauptsächlich Kleidungsstücke und Urkunden abzuholen seien. Letztlich brachte sie vor, sie sei aber nur dann bereit dem (neuerlichen) Ausfolgungsantrag zuzustimmen, wenn der Antragsgegner für die Interventionskosten ihrer Rechtsvertretung aufkomme und verpflichtet werde, hiezu S 10.000 vor dem Abholtermin "nachweislich vorzuleisten". Unter dieser Voraussetzung möge als Termin der 20. 3. 2001 von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr bestimmt werden.
Das Erstgericht setzte den Termin unter gleichzeitiger Ablehnung einer längeren Abholzeit - vom Gegner der gefährdeten Partei unangefochten - mit "Dienstag nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses in der Zeit von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr" fest (Punkt 1) und wies den Antrag, diesem aufzutragen, die Kosten für die Intervention des Rechtsvertreters der Antragstellerin voraus zu leisten, ab (Punkt 2). Ein Zeitraum von drei Stunden sei ausreichend. Bezüglich der Kosten verweise § 393 Abs 2 EO auf die Bestimmungen der ZPO, was bedeute, dass Vorschüsse für allfällige Aufwendungen der Parteien vom Gegner nicht verlangt werden könnten. Da die Rechtskraft des Beschlusses nicht abzusehen sei, habe kein bestimmtes Datum für die Abholung festgelegt werden können.Das Erstgericht setzte den Termin unter gleichzeitiger Ablehnung einer längeren Abholzeit - vom Gegner der gefährdeten Partei unangefochten - mit "Dienstag nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses in der Zeit von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr" fest (Punkt 1) und wies den Antrag, diesem aufzutragen, die Kosten für die Intervention des Rechtsvertreters der Antragstellerin voraus zu leisten, ab (Punkt 2). Ein Zeitraum von drei Stunden sei ausreichend. Bezüglich der Kosten verweise Paragraph 393, Absatz 2, EO auf die Bestimmungen der ZPO, was bedeute, dass Vorschüsse für allfällige Aufwendungen der Parteien vom Gegner nicht verlangt werden könnten. Da die Rechtskraft des Beschlusses nicht abzusehen sei, habe kein bestimmtes Datum für die Abholung festgelegt werden können.
Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Rekursgericht diesen Beschluss dahin ab, dass der Antrag des Gegners der gefährdeten Partei vom 26. 2. 2001, ihm die Abholung der Fahrnisse (an einem Tag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr) zu bewilligen, zurückgewiesen wurde. Gemäß § 382d Abs 3 EO habe das Vollstreckungsorgan dem Antragsgegner, der bisher keine Gelegenheit hatte, seine persönlichen Wertsachen und Dokumente sowie die ihm allein gehörigen und dem persönlichen Gebrauch der Berufsausübung dienenden Sachen aus der Wohnung abzuholen, auf seinen Antrag binnen zweier Tage dazu Gelegenheit zu geben. Diese - in den Bereich der Vollziehung des gerichtlichen Rückkehrverbotes fallende - Aufgabe obliege daher dem Vollstreckungsorgan, hier also der mit Punkt 4. der einstweiligen Verfügung beauftragten Sicherheitsbehörde. Damit sei auch sichergestellt, dass die gefährdete Partei dem Gegner nicht ohne Beisein staatlicher Organe wieder Zutritt zur Wohnung verschaffen müsse. Da das Gesetz die "Festlegung eines Abholtermins" mittels eines Gerichtsbeschlusses ebensowenig vorsehe, wie die Erteilung eines weiteren Auftrages an die Sicherheitsbehörde, sei der gegenständliche Antrag zurückzuweisen. Der (zweite) Antrag auf Ausfolgung der Fahrnisse sei aber auch inhaltlich nicht berechtigt, weil das Erstgericht davon hätte ausgehen müssen, dass der Antragsgegner bereits am 4. 1. 2001 Gelegenheit zur Abholung seiner Sachen im Sinne des § 382d Abs 3 EO gehabt habe, und seinem weiteren Antrag daher die Rechtsgrundlage fehle.Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Rekursgericht diesen Beschluss dahin ab, dass der Antrag des Gegners der gefährdeten Partei vom 26. 2. 2001, ihm die Abholung der Fahrnisse (an einem Tag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr) zu bewilligen, zurückgewiesen wurde. Gemäß Paragraph 382 d, Absatz 3, EO habe das Vollstreckungsorgan dem Antragsgegner, der bisher keine Gelegenheit hatte, seine persönlichen Wertsachen und Dokumente sowie die ihm allein gehörigen und dem persönlichen Gebrauch der Berufsausübung dienenden Sachen aus der Wohnung abzuholen, auf seinen Antrag binnen zweier Tage dazu Gelegenheit zu geben. Diese - in den Bereich der Vollziehung des gerichtlichen Rückkehrverbotes fallende - Aufgabe obliege daher dem Vollstreckungsorgan, hier also der mit Punkt 4. der einstweiligen Verfügung beauftragten Sicherheitsbehörde. Damit sei auch sichergestellt, dass die gefährdete Partei dem Gegner nicht ohne Beisein staatlicher Organe wieder Zutritt zur Wohnung verschaffen müsse. Da das Gesetz die "Festlegung eines Abholtermins" mittels eines Gerichtsbeschlusses ebensowenig vorsehe, wie die Erteilung eines weiteren Auftrages an die Sicherheitsbehörde, sei der gegenständliche Antrag zurückzuweisen. Der (zweite) Antrag auf Ausfolgung der Fahrnisse sei aber auch inhaltlich nicht berechtigt, weil das Erstgericht davon hätte ausgehen müssen, dass der Antragsgegner bereits am 4. 1. 2001 Gelegenheit zur Abholung seiner Sachen im Sinne des Paragraph 382 d, Absatz 3, EO gehabt habe, und seinem weiteren Antrag daher die Rechtsgrundlage fehle.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil - soweit überblickbar - bisher keine höchstgerichtliche Entscheidung zur Frage vorliege, ob bzw inwieweit bei Betrauung der Sicherheitsbehörde mit dem Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs 1 EO das Gericht bei der Festsetzung eines Abholtermins nach § 382d Abs 3 EO mitzuwirken habe. Für den Fall, dass diese Aufgabe - entgegen der in dieser Entscheidung vertretenen Auffassung - nicht ausschließlich der Sicherheitsbehörde als Vollstreckungsorgan obliegen sollte, sondern auch die gerichtliche Zuständigkeit zu bejahen wäre, stelle sich die weitere Frage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen dem Antragsgegner eine weitere (zweite) Gelegenheit zur Abholung seiner Sachen zu geben, und ob ein diesbezüglicher Antrag zulässig bzw verbesserungsfähig sei. Auch dazu liege bisher keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vor. Beide Fragen gingen in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus.Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil - soweit überblickbar - bisher keine höchstgerichtliche Entscheidung zur Frage vorliege, ob bzw inwieweit bei Betrauung der Sicherheitsbehörde mit dem Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, Absatz eins, EO das Gericht bei der Festsetzung eines Abholtermins nach Paragraph 382 d, Absatz 3, EO mitzuwirken habe. Für den Fall, dass diese Aufgabe - entgegen der in dieser Entscheidung vertretenen Auffassung - nicht ausschließlich der Sicherheitsbehörde als Vollstreckungsorgan obliegen sollte, sondern auch die gerichtliche Zuständigkeit zu bejahen wäre, stelle sich die weitere Frage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen dem Antragsgegner eine weitere (zweite) Gelegenheit zur Abholung seiner Sachen zu geben, und ob ein diesbezüglicher Antrag zulässig bzw verbesserungsfähig sei. Auch dazu liege bisher keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vor. Beide Fragen gingen in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus.
Mit seinem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Gegner der gefährdeten Partei die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.