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Rechtssatz RS0115850

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115850

Geschäftszahl

7Ob180/01y

Entscheidungsdatum

29.10.2001

Rechtssatz

Der gerichtliche Auftrag an die Sicherheitsbehörden des Vollzuges einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, Absatz eins, EO umfasst nicht nur eine einzelne Vollzugshandlung, sondern bezieht sich auf alle in der Folge notwendig werdenden Maßnahmen. Die mit dem Vollzug beauftragte Sicherheitsbehörde hat auch nur auf Ersuchen der gefährdeten Partei ohne vorherige Zwischenschaltung des Gerichts einzuschreiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115850

Dokumentnummer

JJR_20011029_OGH0002_0070OB00180_01Y0000_001