Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In der Rechtsrüge führt der Beklagte aus, der Kfz-SV im Strafverfahren habe in seinem Gutachten dargelegt, daß auf Grund der objektiven Spuren der Fußgänger vom rechten Fahrbahnrand in die Fahrbahn geraten sei, der Beklagte bei dem von ihm angegebenen Seitenabstand von 1 bis 1,5 m zum rechten Fahrbahnrand keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, eine unfallverhindernde Abwehrhandlung einzuleiten, und auf Grund der objektiven Spuren ein verkehrstechnisches Fehlverhalten etwa im Sinne einer verspäteten Reaktion auf den hereinkommenden Fußgänger oder einer verfehlten Fahrlinie bzw. einer überhöhten Geschwindigkeit nicht vorliege. Auch im vorliegenden Verfahren habe der Kfz-SV in seinem Gutachten ausgeführt, daß mit Sicherheit festgestellt werden könne, daß zum Unfallszeitpunkt der Kläger von rechts in die Fahrbahn gekommen sei.
Zusammenfassend komme der Sachverständige in seinem Gutachten zur
Feststellung, daß, wenn die zurückgelegte Wegstrecke des Fußgängers
ab dem Zeitpunkt, in dem für den Beklagten eine Alarmsituation
bestanden habe, deutlich unter 3 m gewesen sei, der Beklagte die
spätere Kollision und die dadurch aufgetretenen Verletzungen des
Fußgängers nicht mehr habe verhindern können. Nachdem der Beklagte
in einem Seitenabstand von 1 bis 1,5 m vom rechten Fahrbahnrand
gefahren sei, der Kläger erst im Augenblick des Betretens des
Fahrbahnrandes für ihn eine Alarmsituation geschaffen habe, habe dem
Kfz-SV-Gutachten zufolge für den Beklagten keine wie immer geartete
Möglichkeit bestanden, innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden
Zeitspanne von 1,35 sec. eine unfallverhindernde Abwehrhandlung
einzuleiten. Dem Gutachten des Kfz-Sachverständigen zufolge liege
weder eine Reaktionsverspätung des Beklagten vor, noch habe er die
im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
ausgeschöpft, auch sei keine für die Sichtverhältnisse überhöhte Geschwindigkeit vorgelegen; überdies treffe den Kläger ein mindestens 75 %iges Mitverschulden an dem Unfall. Der Kläger sei dem Beklagten entgegengekommen und habe daher zwangsläufig dessen beleuchtetes Fahrzeug früher sehen müssen als den dunkel gekleideten Fußgänger, der im strömenden Regen plötzlich vor seinem Fahrzeug aufgetaucht sei. Der Kläger hätte durch einen Schritt zur Seite bereits den gegenständlichen Unfall verhindern können. Der Kläger habe sich infolge seiner starken Alkoholisierung nicht mehr verkehrsgerecht verhalten können und damit eine erhebliche Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer dargestellt. Auf Grund des medizinischen und technischen Gutachtens wäre daher von den Vorinstanzen festzustellen gewesen, daß der Kläger, in Fahrtrichtung des Beklagten gesehen, von rechts in die Fahrbahn getreten sei, dem Kfz-SV-Gutachten zufolge zu einem Zeitpunkt, als der Beklagte keine Möglichkeit mehr hatte, eine unfallverhindernde Abwehrhandlung einzuleiten. Es rechtfertigten aber auch die von den Unterinstanzen festgestellten Schmerzperioden, nämlich 13 Tage starke Schmerzen, 4 bis 5 Wochen mittelstarke Schmerzen und 3 bis 4 Monate leichte Schmerzen, nicht den Zuspruch eines Betrages von S 200.000 für Schmerzengeld. Vielmehr erscheine ein Schmerzengeld in der rechnerischen Gesamthöhe von S 150.000 angemessen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Haftung des Beklagten wäre nur dann ausgeschlossen, wenn ihm der Entlastungsbeweis im Sinne des § 9 EKHG gelungen wäre, er also hätte beweisen können, daß der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sowohl der Betriebsunternehmer wie auch die mit seinem Willen beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben. Hiebei ist die Nichteinhaltung "jeder gebotenen Sorgfalt" nicht mit Verschulden gleichzusetzen. Während ein Verschulden erst dann gegeben ist, wenn der gewöhnliche Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit nicht eingehalten wurde, tritt nach § 9 EKHG die Haftungsbefreiung nur dann ein, wenn jede gebotene Sorgfalt eingehalten wurde. Darunter ist grundsätzlich die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt zu verstehen (SZ 57/27; ZVR 1987/11 uza). Als Maßstab ist die Sorgfalt eines sachkundigen und besonders umsichtigen Fachmannes heranzuziehen, wobei an diese Sorgfaltspflicht strengste Anforderungen zu stellen sind. Diese erhöhte Sorgfaltspflicht setzt nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlangt, daß von vornherein das Entstehen einer Gefahrenlage vermieden wird (ZVR 1984/240 ua). Bei der Erbringung des Entlastungsbeweises hat der Halter zu beweisen, daß ein unabwendbares Ereignis vorliegt. Jede nicht aufklärbare Ungewißheit über wesentliche Einzelheiten geht daher zu seinen Lasten (ZVR 1983/306; ZVR 1984/22 uza).Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Haftung des Beklagten wäre nur dann ausgeschlossen, wenn ihm der Entlastungsbeweis im Sinne des Paragraph 9, EKHG gelungen wäre, er also hätte beweisen können, daß der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sowohl der Betriebsunternehmer wie auch die mit seinem Willen beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben. Hiebei ist die Nichteinhaltung "jeder gebotenen Sorgfalt" nicht mit Verschulden gleichzusetzen. Während ein Verschulden erst dann gegeben ist, wenn der gewöhnliche Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit nicht eingehalten wurde, tritt nach Paragraph 9, EKHG die Haftungsbefreiung nur dann ein, wenn jede gebotene Sorgfalt eingehalten wurde. Darunter ist grundsätzlich die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt zu verstehen (SZ 57/27; ZVR 1987/11 uza). Als Maßstab ist die Sorgfalt eines sachkundigen und besonders umsichtigen Fachmannes heranzuziehen, wobei an diese Sorgfaltspflicht strengste Anforderungen zu stellen sind. Diese erhöhte Sorgfaltspflicht setzt nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlangt, daß von vornherein das Entstehen einer Gefahrenlage vermieden wird (ZVR 1984/240 ua). Bei der Erbringung des Entlastungsbeweises hat der Halter zu beweisen, daß ein unabwendbares Ereignis vorliegt. Jede nicht aufklärbare Ungewißheit über wesentliche Einzelheiten geht daher zu seinen Lasten (ZVR 1983/306; ZVR 1984/22 uza).
Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ist zu berücksichtigen, daß weder festgestellt werden konnte, daß der Kläger unmittelbar vor dem Unfall fahrbahneinwärts torkelte oder sonst eine Bewegung in diese Richtung ausführte, die ihn in den Fahrbereich des PKWs geraten ließ, noch, ob er sich im Zeitpunkt des Unfalles außerhalb oder innerhalb der Fahrbahn befand. Ebensowenig konnte festgestellt werden, daß die Sicht des Beklagten auf den Kläger bei der Annäherung an die Unfallstelle durch eine Bauhütte oder Arbeitsgeräte außerhalb der Fahrbahn behindert worden wäre. Soweit der Beklagte in seiner Revision von diesen Feststellungen abweicht, bringt er die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, so daß auf das diesbezügliche Vorbringen nicht einzugehen war. Hingegen ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die vom Beklagten im Ortsgebiet bei Dunkelheit und Regen eingehaltene Fahrgeschwindigkeit vor allem auch unter Bedachtnahme auf seine Alkoholisierung jedenfalls nicht der äußersten nach den Umständen des Falles möglichen Sorgfalt eines besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers entsprach. In der Auffassung, daß dem Beklagten der Entlastungsbeweis im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen ist, kann somit keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden. Desgleichen hat das Berufungsgericht zutreffend den dem Beklagten obliegenden Beweis für ein Mitverschulden des Klägers an dem Unfall nicht als erbracht angesehen, zumal weder festgestellt werden konnte, daß der Kläger unmittelbar vor dem Unfall auf die Fahrbahn getorkelt war, noch, daß er sich im Zeitpunkt des Anstoßes überhaupt innerhalb der Fahrbahn befand, noch, daß die Sicht des Beklagten auf den Kläger bei Annäherung an die Unfallstelle durch eine Bauhütte oder Arbeitsgeräte außerhalb der Fahrbahn beeinträchtigt gewesen wäre. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht die Halterhaftung des Beklagten bejaht.Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ist zu berücksichtigen, daß weder festgestellt werden konnte, daß der Kläger unmittelbar vor dem Unfall fahrbahneinwärts torkelte oder sonst eine Bewegung in diese Richtung ausführte, die ihn in den Fahrbereich des PKWs geraten ließ, noch, ob er sich im Zeitpunkt des Unfalles außerhalb oder innerhalb der Fahrbahn befand. Ebensowenig konnte festgestellt werden, daß die Sicht des Beklagten auf den Kläger bei der Annäherung an die Unfallstelle durch eine Bauhütte oder Arbeitsgeräte außerhalb der Fahrbahn behindert worden wäre. Soweit der Beklagte in seiner Revision von diesen Feststellungen abweicht, bringt er die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, so daß auf das diesbezügliche Vorbringen nicht einzugehen war. Hingegen ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die vom Beklagten im Ortsgebiet bei Dunkelheit und Regen eingehaltene Fahrgeschwindigkeit vor allem auch unter Bedachtnahme auf seine Alkoholisierung jedenfalls nicht der äußersten nach den Umständen des Falles möglichen Sorgfalt eines besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers entsprach. In der Auffassung, daß dem Beklagten der Entlastungsbeweis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG nicht gelungen ist, kann somit keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden. Desgleichen hat das Berufungsgericht zutreffend den dem Beklagten obliegenden Beweis für ein Mitverschulden des Klägers an dem Unfall nicht als erbracht angesehen, zumal weder festgestellt werden konnte, daß der Kläger unmittelbar vor dem Unfall auf die Fahrbahn getorkelt war, noch, daß er sich im Zeitpunkt des Anstoßes überhaupt innerhalb der Fahrbahn befand, noch, daß die Sicht des Beklagten auf den Kläger bei Annäherung an die Unfallstelle durch eine Bauhütte oder Arbeitsgeräte außerhalb der Fahrbahn beeinträchtigt gewesen wäre. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht die Halterhaftung des Beklagten bejaht.
Der Revision kann aber auch nicht gefolgt werden, soweit sie die Höhe des Schmerzengeldes bekämpft. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Schmerzengeld die Genugtuung für alles Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und deren Folgen zu erdulden hat. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entgangenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen (ZVR 1983/200; 8 Ob 194/83; 8 Ob 69/85 uva). Hieraus folgt einerseits, daß bei der Bemessung des Schmerzengeldes auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits aber zur Vermeidung einer Ungleichmäßigkeit in der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld in medizinischer und juristischer Sicht5 175 ff.; ZVR 1982/392; 2 Ob 39/87 ua).Der Revision kann aber auch nicht gefolgt werden, soweit sie die Höhe des Schmerzengeldes bekämpft. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Schmerzengeld die Genugtuung für alles Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und deren Folgen zu erdulden hat. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entgangenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen (ZVR 1983/200; 8 Ob 194/83; 8 Ob 69/85 uva). Hieraus folgt einerseits, daß bei der Bemessung des Schmerzengeldes auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits aber zur Vermeidung einer Ungleichmäßigkeit in der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen ist vergleiche Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld in medizinischer und juristischer Sicht5 175 ff.; ZVR 1982/392; 2 Ob 39/87 ua).
Werden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt angewendet, kann insbesondere angesichts der Schwere der Verletzungen, der doch beträchtlichen Schmerzen, der besonderen Beeinträchtigung des Wohlbefindens durch die Kieferverletzung und der erheblichen Dauerfolgen, vor allem auch des vollständigen Verlustes des Geruchssinnes, das zugesprochene Schmerzengeld von S 200.000 nicht als überhöht angesehen werden. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.