Lediglich die Revision der beklagten Partei ist teilweise berechtigt.
Die klagenden Parteien vertreten die Ansicht, daß im Verhältnis zwischen der von der beklagten Partei zu vertretenden Betriebsgefahr und dem leicht sorglosen Verhalten des Getöteten eine Schadensteilung von 1:1 angemessen sei, während die beklagte Partei die Meinung vertritt, daß durch das schwere Verschulden des Getöteten die von ihr zu tragende Betriebsgefahr zur Gänze verdrängt werde.
Die von den Vorinstanzen vorgenommene Verschuldensaufteilung ist aber nicht zu beanstanden.
Auszugehen ist zunächst von der Bestimmung des § 1 a RHPflG. Danach ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, wenn ein Unfall, der den Tod oder die Gesundheitsschädigung eines Menschen oder eine Sachbeschädigung zur Folge hat, auf die Wirkung der Elektrizität oder des Gases zurückzuführen ist. Nach Abs 3 leg cit ist die Ersatzpflicht nach Abs 1 ausgeschlossen, ...3. wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht worden ist, es sei denn, daß er auf das Herabfallen von Leitungsdrähten zurückzuführen ist. Nach Abs 4 gilt § 1304 ABGB, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat.Auszugehen ist zunächst von der Bestimmung des Paragraph eins, a RHPflG. Danach ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, wenn ein Unfall, der den Tod oder die Gesundheitsschädigung eines Menschen oder eine Sachbeschädigung zur Folge hat, auf die Wirkung der Elektrizität oder des Gases zurückzuführen ist. Nach Absatz 3, leg cit ist die Ersatzpflicht nach Absatz eins, ausgeschlossen, ...3. wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht worden ist, es sei denn, daß er auf das Herabfallen von Leitungsdrähten zurückzuführen ist. Nach Absatz 4, gilt Paragraph 1304, ABGB, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat.
Zweck dieser den Elektrizitätsunternehmen auferlegten Verursachungs- oder Gefährdungshaftung ist der Schutz der Allgemeinheit vor den mit den Wirkungen der Elektrizität verbundenen großen Gefahren. Dieser Schutz soll aber nur ausnahmsweise entfallen, wenn ein Elementarereignis oder eine ihm gleichkommende Handlung und somit eine derartige Außergewöhnlichkeit des Ereignisses vorliegt, daß es nicht zu jenen Gefahren der Elektrizität führenden Anlagen gerechnet werden kann, die mit dem Betrieb typischerweise verbunden sind (EvBl 1984/156 = ZVR 1985/132). Dies bedeutet, daß ein Haftungsausschluß nur unter bestimmten eingeschränkten Voraussetzungen angenommen werden kann, so etwa dann, wenn sich der Geschädigte durch außergewöhnliche Handlungen bewußt selbst gefährdet und daher nach Sinn und Zweck der Haftungsnormen eine Gefährdungshaftung ausscheidet (Handeln auf eigene Gefahr, Koziol Haftpflichtrecht II2, 421). So hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß bei Alleinverschulden des Verletzten der Haftungsgrund des § 1 RHPflG versagt (JBl 1958, 178, vgl Koziol Haftpflichtrecht I2, 256). Entgegen der Rechtsmeinung der beklagten Partei ist aber der dort entschiedene Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, weil sich die dort Verletzten über die ihnen ausdrücklich erteilten Aufträge, einen bestimmten Mast nicht zu besteigen und über ihre eigenen Bedenken über die Gefährlichkeit ihres Tuns hinweggesetzt haben. Der erkennende Senat ist wie die Vorinstanzen der Ansicht, daß das Verschulden des bei dem Unfall Getöteten keinesfalls so gravierend ist, daß es einen Haftungsausschluß der beklagten Partei bewirken könnte.Zweck dieser den Elektrizitätsunternehmen auferlegten Verursachungs- oder Gefährdungshaftung ist der Schutz der Allgemeinheit vor den mit den Wirkungen der Elektrizität verbundenen großen Gefahren. Dieser Schutz soll aber nur ausnahmsweise entfallen, wenn ein Elementarereignis oder eine ihm gleichkommende Handlung und somit eine derartige Außergewöhnlichkeit des Ereignisses vorliegt, daß es nicht zu jenen Gefahren der Elektrizität führenden Anlagen gerechnet werden kann, die mit dem Betrieb typischerweise verbunden sind (EvBl 1984/156 = ZVR 1985/132). Dies bedeutet, daß ein Haftungsausschluß nur unter bestimmten eingeschränkten Voraussetzungen angenommen werden kann, so etwa dann, wenn sich der Geschädigte durch außergewöhnliche Handlungen bewußt selbst gefährdet und daher nach Sinn und Zweck der Haftungsnormen eine Gefährdungshaftung ausscheidet (Handeln auf eigene Gefahr, Koziol Haftpflichtrecht II2, 421). So hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß bei Alleinverschulden des Verletzten der Haftungsgrund des Paragraph eins, RHPflG versagt (JBl 1958, 178, vergleiche Koziol Haftpflichtrecht I2, 256). Entgegen der Rechtsmeinung der beklagten Partei ist aber der dort entschiedene Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, weil sich die dort Verletzten über die ihnen ausdrücklich erteilten Aufträge, einen bestimmten Mast nicht zu besteigen und über ihre eigenen Bedenken über die Gefährlichkeit ihres Tuns hinweggesetzt haben. Der erkennende Senat ist wie die Vorinstanzen der Ansicht, daß das Verschulden des bei dem Unfall Getöteten keinesfalls so gravierend ist, daß es einen Haftungsausschluß der beklagten Partei bewirken könnte.
Auch die Verschuldensaufteilung durch die Vorinstanzen ist zu billigen. Die Revision der klagenden Parteien wertet das Verhalten des Getöteten als leicht fahrlässig, das lediglich zu einer Haftungsaufteilung von 1:1 führe; es sei geradezu typisch für Unfälle, die an einem Arbeitsplatz auftreten können.
Auch hier ist den Ausführungen des Berufungsgerichtes zu folgen. Es trifft zwar zu, daß die Grenzen zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit fließen. Grob fahrlässig handelt aber, wer etwas unbeachtet ließ, was im gegebenen Fall jedem leicht, bei geringster Aufmerksamkeit, einleuchten mußte und leicht beachtet werden konnte (SZ 56/166; RZ 1989/69); wenn einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden, die nach den besonderen Verhältnissen und nach der beruflichen Erfahrung erwartet werden konnten und deren Vollziehung leicht möglich war (st RSpr ZVR 1984/326). Adolf H***** wurde während seiner Ausbildung für die Bedienung des Betonmischfahrzeuges auf die damit verbundenen Gefahren hingewiesen. Er mußte so wie jedermann mit der von einem acht Meter langen Förderband ausgehenden Gefahr insbesondere in Verbindung mit einer in unmittelbarer Nähe vorbeiführenden Hochspannungsleitung rechnen. Für ihn bestand auch keine unmittelbare Veranlassung, die Reinigung des Betonmischfahrzeuges gerade in der Nähe der gut erkennbaren Hochspannungsleitung durchzuführen. Sein Verhalten muß daher als äußerst leichtsinnig beurteilt werden und steht der in der Revision angestrebten Verschuldensaufteilung entgegen.
Nach der Rechtsprechung sind unter "fixen Haushaltskosten" alle Kosten der Haushaltsführung zu verstehen, die sich durch den Wegfall des Verstorbenen in ihrer Höhe nicht wesentlich ändern und Unterhaltscharakter haben. Danach können auch die gesamten Kosten der Erhaltung und des Betriebes - ohne Einschränkung auf die sogenannten Generalunkosten, wie Kfz-Steuer und Haftpflichtversicherungsprämie - als fixe Haushaltskosten qualifiziert werden, dies unter der Voraussetzung, daß das Fahrzeug tatsächlich uneingeschränkt zur Befriedigung der Bedürfnisse aller Haushaltsangehörigen verwendet wurde und daß sich die Betriebs- und Erhaltungskosten durch den Wegfall eines von ihnen nicht wesentlich ändern. Wurde etwa das Fahrzeug überwiegend für Geschäftszwecke des Ehemannes und nur gelegentlich für Ausflugsfahrten der Familie verwendet, können nach dem Wegfall des Ehemannes und damit nach Beendigung der Benützung für seine Geschäftszwecke nicht mehr die gesamten Betriebskosten als fixe Haushaltskosten berücksichtigt werden (vgl ZVR 1980/71, ZVR 1990/87). Bei dem hier zu beurteilenden Fall ist zu berücksichtigen, daß der PKW überwiegend von der Ehefrau und nur zu einem geringen Teil vom verstorbenen Ehemann benützt wurde und daß ohnehin ein die tatsächlichen Betriebskosten nicht erreichender Betrag geltend gemacht und in der Folge außer Streit gestellt wurde. Es bestehen daher im Ergebnis im Sinne des § 273 ZPO keine Bedenken dagegen, die außer Streit gestellten Betriebskosten des PKWs als fixe Haushaltskosten zu qualifizieren.Nach der Rechtsprechung sind unter "fixen Haushaltskosten" alle Kosten der Haushaltsführung zu verstehen, die sich durch den Wegfall des Verstorbenen in ihrer Höhe nicht wesentlich ändern und Unterhaltscharakter haben. Danach können auch die gesamten Kosten der Erhaltung und des Betriebes - ohne Einschränkung auf die sogenannten Generalunkosten, wie Kfz-Steuer und Haftpflichtversicherungsprämie - als fixe Haushaltskosten qualifiziert werden, dies unter der Voraussetzung, daß das Fahrzeug tatsächlich uneingeschränkt zur Befriedigung der Bedürfnisse aller Haushaltsangehörigen verwendet wurde und daß sich die Betriebs- und Erhaltungskosten durch den Wegfall eines von ihnen nicht wesentlich ändern. Wurde etwa das Fahrzeug überwiegend für Geschäftszwecke des Ehemannes und nur gelegentlich für Ausflugsfahrten der Familie verwendet, können nach dem Wegfall des Ehemannes und damit nach Beendigung der Benützung für seine Geschäftszwecke nicht mehr die gesamten Betriebskosten als fixe Haushaltskosten berücksichtigt werden vergleiche ZVR 1980/71, ZVR 1990/87). Bei dem hier zu beurteilenden Fall ist zu berücksichtigen, daß der PKW überwiegend von der Ehefrau und nur zu einem geringen Teil vom verstorbenen Ehemann benützt wurde und daß ohnehin ein die tatsächlichen Betriebskosten nicht erreichender Betrag geltend gemacht und in der Folge außer Streit gestellt wurde. Es bestehen daher im Ergebnis im Sinne des Paragraph 273, ZPO keine Bedenken dagegen, die außer Streit gestellten Betriebskosten des PKWs als fixe Haushaltskosten zu qualifizieren.
Berechtigung kommt der Revision der beklagten Partei insoweit zu, als sie die Haftung mit S 90.000 jährlich pro Unterhaltsberechtigtem bekämpft.
Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, daß nach der historischen Entwicklung des RHPflG auf die Unterhalts- bzw Ersatzpflicht zu einem Dritten und nicht zu Dritten Bezug genommen werde. Der Gesetzgeber habe bei Festlegung der Haftungshöchstgrenze nicht die Beschränkung der Haftung für einen Unterhaltsverpflichteten gegenüber mehreren Unterhaltsberechtigten im Auge gehabt, sondern die Beschränkung der Unterhaltsansprüche jedes einzelnen Unterhaltsberechtigten. Nach der Bestimmung des § 7 b RHPflG sei die Haftungssumme mit S 750.000,-- begrenzt, auch wenn aufgrund desselben Ereignisses mehrere Personen Entschädigungsleistungen zu erhalten hätten. Daraus sei der Schluß zu ziehen, daß die Haftungshöchstgrenze des § 7 a RHPflG sich nicht auf alle Unterhaltsberechtigten beziehe.Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, daß nach der historischen Entwicklung des RHPflG auf die Unterhalts- bzw Ersatzpflicht zu einem Dritten und nicht zu Dritten Bezug genommen werde. Der Gesetzgeber habe bei Festlegung der Haftungshöchstgrenze nicht die Beschränkung der Haftung für einen Unterhaltsverpflichteten gegenüber mehreren Unterhaltsberechtigten im Auge gehabt, sondern die Beschränkung der Unterhaltsansprüche jedes einzelnen Unterhaltsberechtigten. Nach der Bestimmung des Paragraph 7, b RHPflG sei die Haftungssumme mit S 750.000,-- begrenzt, auch wenn aufgrund desselben Ereignisses mehrere Personen Entschädigungsleistungen zu erhalten hätten. Daraus sei der Schluß zu ziehen, daß die Haftungshöchstgrenze des Paragraph 7, a RHPflG sich nicht auf alle Unterhaltsberechtigten beziehe.
Es entspricht aber einhelliger Lehre, daß die Haftungshöchstbeträge des § 7 a RHPflG für jeden einzelnen Verletzten bzw Getöteten gelten. War ein Getöteter mehreren Dritten kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, so müssen sich diese den Höchstbetrag teilen (Friese, KommzRHPflG, 224; Biermann, das Reichshaftpflichtgesetz2, 233; Koziol, Haftpflichtrecht II2 424f; Aicher, Rechtsfragen der öffentlichen Energieversorgung, 201; 2 Ob 61/93). Aus dem Umstand, daß § 7 b RHPflG ausdrücklich regelt, daß die Haftungssumme mit S 750.000,-- begrenzt ist, auch wenn aufgrund desselben Ereignisses mehreren Personen Entschädigungsleistungen zu erbringen sind, kann nicht der Umkehrschluß gezogen werden, daß sich die Haftungshöchstgrenze des § 7 a RHPflG auf jeweils einen Unterhaltsberechtigten bezieht. Vielmehr ist es charakteristisch, für Gefährdungstatbestände Haftungshöchstgrenzen festzulegen, um auf diese Weise dem Haftpflichtigen von vornherein eine Abschätzung des Haftungsrisikos zu ermöglichen. Der Gesetzeszweck der Regelung des § 7 a RHPflG ist sohin ident mit jenem des § 7 b RHPflG, sodaß aus der etwas anderen Formulierung des § 7 b RHPflG nicht ein Umkehrschluß auf die Regelung des § 7 a RHPflG gezogen werden kann. Die gleiche Interessenlage gebietet daher auch die gleiche Auslegung und somit eine Festlegung der Haftungshöchstgrenzen pro Verletztem bzw Getötetem (2 Ob 61/93).Es entspricht aber einhelliger Lehre, daß die Haftungshöchstbeträge des Paragraph 7, a RHPflG für jeden einzelnen Verletzten bzw Getöteten gelten. War ein Getöteter mehreren Dritten kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, so müssen sich diese den Höchstbetrag teilen (Friese, KommzRHPflG, 224; Biermann, das Reichshaftpflichtgesetz2, 233; Koziol, Haftpflichtrecht II2 424f; Aicher, Rechtsfragen der öffentlichen Energieversorgung, 201; 2 Ob 61/93). Aus dem Umstand, daß Paragraph 7, b RHPflG ausdrücklich regelt, daß die Haftungssumme mit S 750.000,-- begrenzt ist, auch wenn aufgrund desselben Ereignisses mehreren Personen Entschädigungsleistungen zu erbringen sind, kann nicht der Umkehrschluß gezogen werden, daß sich die Haftungshöchstgrenze des Paragraph 7, a RHPflG auf jeweils einen Unterhaltsberechtigten bezieht. Vielmehr ist es charakteristisch, für Gefährdungstatbestände Haftungshöchstgrenzen festzulegen, um auf diese Weise dem Haftpflichtigen von vornherein eine Abschätzung des Haftungsrisikos zu ermöglichen. Der Gesetzeszweck der Regelung des Paragraph 7, a RHPflG ist sohin ident mit jenem des Paragraph 7, b RHPflG, sodaß aus der etwas anderen Formulierung des Paragraph 7, b RHPflG nicht ein Umkehrschluß auf die Regelung des Paragraph 7, a RHPflG gezogen werden kann. Die gleiche Interessenlage gebietet daher auch die gleiche Auslegung und somit eine Festlegung der Haftungshöchstgrenzen pro Verletztem bzw Getötetem (2 Ob 61/93).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, daß die klagenden Parteien insgesamt mit etwa der Hälfte ihres Begehrens durchgedrungen sind. Die Verfahrenskosten waren daher mit Ausnahme der Verpflichtung der beklagten Partei zum Ersatz der halben Pauschalkosten erster Instanz gegenseitig aufzuheben. Die Entscheidung über die Haftungsbegrenzung hat keinen besonderen Prozeßaufwand verursacht (§ 43 Abs 2 ZPO) und konnte bei der Kostenentscheidung außer Betracht bleiben.Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, daß die klagenden Parteien insgesamt mit etwa der Hälfte ihres Begehrens durchgedrungen sind. Die Verfahrenskosten waren daher mit Ausnahme der Verpflichtung der beklagten Partei zum Ersatz der halben Pauschalkosten erster Instanz gegenseitig aufzuheben. Die Entscheidung über die Haftungsbegrenzung hat keinen besonderen Prozeßaufwand verursacht (Paragraph 43, Absatz 2, ZPO) und konnte bei der Kostenentscheidung außer Betracht bleiben.