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Rechtssatz RS0072323

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0072323

Geschäftszahl

2Ob27/93; 2Ob29/93

Entscheidungsdatum

09.12.1993

Norm

RHPflG §1a

Rechtssatz

Zweck der den Elektrizitätsunternehmen auferlegten Verursachungshaftung oder Gefährdungshaftung ist der Schutz der Allgemeinheit vor den mit den Wirkungen der Elektrizität verbundenen großen Gefahren. Dieser Schutz soll aber nur ausnahmsweise entfallen, wenn ein Elementarereignis oder eine ihm gleichkommende Handlung und somit eine derartige Außergewöhnlichkeit des Ereignisses vorliegt, daß es nicht zu jenen Gefahren der Elektrizität führenden Anlagen gerechnet werden kann, die mit dem Betrieb typischerweise verbunden sind (so schon EvBl 1984/156 = ZVR 1985/132). Dies bedeutet, daß ein Haftungsausschluß nur unter bestimmten eingeschränkten Voraussetzungen angenommen werden kann, so etwa dann, wenn sich der Geschädigte durch außergewöhnliche Handlungen bewußt selbst gefährdet und daher nach Sinn und Zweck der Haftungsnormen eine Gefährdungshaftung ausscheidet.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 27/93
    Entscheidungstext OGH 11.11.1993 2 Ob 27/93
  • 2 Ob 29/93
    Entscheidungstext OGH 09.12.1993 2 Ob 29/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0072323

Dokumentnummer

JJR_19931111_OGH0002_0020OB00027_9300000_002