Begründung:
Am 17.*****.1988 geriet der bei der klagenden Partei unfallversicherte Arbeiter Franz E***** in R***** in den Stromkreis der dort von der beklagten Partei betriebenen Hochspannungsleitung und erlitt dadurch schwere Verletzungen. Zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles wurden auf der Liegenschaft durch die Fa. H*****, St.*****, bei der der Arbeiter beschäftigt war, Betonierungsarbeiten durchgeführt. Im Zuge dieser Arbeiten lieferte Franz E***** den Beton mit einem Mischwagen zur Baustelle. Nach Beendigung des Liefervorganges kam es nach der Fahrzeugreinigung beim Zusammenklappen des Förderbandes zu einer Berührung des senkrecht nach oben gerichteten Förderbandes mit der Starkstromleitung. Franz E***** stand am Heck des LKW und bediente den Hebel des Förderbandes.
Die klagende Partei begehrt unter Einräumung eines Mitverschuldens ihres Versicherten von 50 % den Ersatz der Hälfte der an ihn erbrachten Leistungen und stellt ein entsprechendes Feststellungsbegehren.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen und außer dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch nachstehende wesentliche Feststellungen getroffen.
Zum Unfallszeitpunkt war die die Ortsstraße in A***** querende Hochspannungsleitung etwa 7,5 m vom Straßenniveau entfernt. Die Sicht war weder durch natürliche oder künstliche Sichtbehinderungen eingeschränkt. Franz E***** benützte einen Betonmischwagen mit einem 10 m langen Förderband. Gleich zu Beginn der Arbeiten wurde Franz E***** ausdrücklich auf das Vorhandensein der im Bereich der Betonierungsarbeiten führenden Hochspannungsleitung aufmerksam gemacht, was er zustimmend zur Kenntnis nahm. Nach Ende der Arbeiten wurde ihm von den Grundstückseigentümern, auf deren Grundstück die Arbeiten vorzunehmen waren, das Waschen des LKW gestattet. Gleichzeitig wurde er angewiesen, mit dem Fahrzeug etwas weiter wegzufahren, weil der Boden naß sei und auch die Hochspannungsleitung direkt über dem Eingangstor, in dessen Nähe die Arbeiten durchzuführen waren, verlaufe. Franz E***** stellte sein Fahrzeug lediglich in der Weise um, daß es nunmehr fahrbahnparallel, aber mit dem Heck auf gleicher Höhe wie vorher zu stehen kam. Nach Ende der Reinigungsarbeiten geriet das Förderban mit der Starkstromleitung in Berührung, wodurch Franz E***** schwere Verbrennungen erlitt.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß die beklagte Partei grundsätzlich als Inhaberin der Starkstromleitung schadenersatzpflichtig sei. Diese Ersatzpflicht sei unter anderem dann ausgeschlossen, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht worden sei. Diese liege allerdings hier nicht vor, weil das gegenständliche Unfallereignis nicht so außergewöhnlich sei, daß damit überhaupt nicht gerechnet werden müsse. Gemäß § 1 a RHPfLG gelte § 1304 ABGB, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt habe. Es habe eine Abwägung der von der Starkstromleitung ausgehenden Betriebsgefahr und der Höhe des Mitverschuldens stattzufinden. Die von der Starkstromleitung ausgehende Betriebsgefahr sei dadurch gemindert, daß die gesetzlich vorgeschriebene Mindesthöhe überschritten worden sei. Hingegen sei Franz E***** zweimal ausdrücklich auf die von der Starkstromleitung ausgehende Gefahr aufmerksam gemacht worden und habe trotz ausdrücklichen Ersuchens sein Fahrzeug nicht aus dem Gefahrenbereich gebracht, obwohl es ihm ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, die Reinigungsarbeiten an einer anderen Stelle durchzuführen. Sein Verhalten sei daher als äußerst sorglos anzusehen, und stehe derart im Vordergrund, daß für eine Gefährdungshaftung der beklagten Partei kein Platz bleibe.Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß die beklagte Partei grundsätzlich als Inhaberin der Starkstromleitung schadenersatzpflichtig sei. Diese Ersatzpflicht sei unter anderem dann ausgeschlossen, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht worden sei. Diese liege allerdings hier nicht vor, weil das gegenständliche Unfallereignis nicht so außergewöhnlich sei, daß damit überhaupt nicht gerechnet werden müsse. Gemäß Paragraph eins, a RHPfLG gelte Paragraph 1304, ABGB, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt habe. Es habe eine Abwägung der von der Starkstromleitung ausgehenden Betriebsgefahr und der Höhe des Mitverschuldens stattzufinden. Die von der Starkstromleitung ausgehende Betriebsgefahr sei dadurch gemindert, daß die gesetzlich vorgeschriebene Mindesthöhe überschritten worden sei. Hingegen sei Franz E***** zweimal ausdrücklich auf die von der Starkstromleitung ausgehende Gefahr aufmerksam gemacht worden und habe trotz ausdrücklichen Ersuchens sein Fahrzeug nicht aus dem Gefahrenbereich gebracht, obwohl es ihm ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, die Reinigungsarbeiten an einer anderen Stelle durchzuführen. Sein Verhalten sei daher als äußerst sorglos anzusehen, und stehe derart im Vordergrund, daß für eine Gefährdungshaftung der beklagten Partei kein Platz bleibe.
Das Berufungsgericht teilte die Rechtsmeinung des Erstgerichtes.
Die beklagte Partei könne sich zwar auf den Haftungsausschluß durch höhere Gewalt nicht berufen; der Haftungsausschluß könne aber darauf beruhen, daß sich der Geschädigte bewußt selbst gefährde und daher nach dem Sinne und Zweck der Haftungsnormen eine Gefährdungshaftung ausscheide. Bei starkem Überwiegen der Mitverantwortung des Geschädigten könne dies auch zu dessen alleiniger Schadenstragung führen. Im konkreten Fall sei das Verhalten des Verletzten wenn schon nicht bewußt selbstgefährdend, so jedenfalls grob fahrlässig, weil er die Warnungen vor der Hochspannungsleitung geradezu mißachtete.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil vom Obersten Gerichtshof noch nicht zur Frage Stellung genommen worden sei, ob Alleinverschulden bzw stark überwiegendes Verschulden des Geschädigten die Gefährdungshaftung nach § 1 a Abs 1 RHPflG zur Gänze zurückdrängen könne.Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil vom Obersten Gerichtshof noch nicht zur Frage Stellung genommen worden sei, ob Alleinverschulden bzw stark überwiegendes Verschulden des Geschädigten die Gefährdungshaftung nach Paragraph eins, a Absatz eins, RHPflG zur Gänze zurückdrängen könne.
Die klagende Partei bekämpft dieses Urteil mit Revision mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde.
Die beklagte Partei sowie die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei beantragten der Revision nicht Folge zu geben.