Entscheidungsgründe:
Die Kläger haben mit Kaufvertrag vom 23. 1. 2002 von der beklagten Partei ein Grundstück im Ausmaß von 799 m2 gekauft, auf dem die beklagte Partei für sie ein Einfamilienhaus mit einer voraussichtlichen Nutzfläche von 100 m2 zu errichten hatte. Der Vertrag wurde als Bauträgervertrag im Sinne des Bauträgervertragsgesetzes bezeichnet. Vertragsgegenstand sind gemäß Punkt 3 des Vertrages Grundstück und Haus.
Punkt 4 ("Leistungen des Erwerbers") lautet:
Folgende Aufwendungen bzw Leistungen bzw Maßnahmen sind nicht Vertragsgegenstand und sind daher vom Erwerber selbst zu erbringen und selbst zu bezahlen: .... Allfällige Maßnahmen (zB Gutachten, Sprengen von Felsen, Anstechen und Ableiten etwaiger unterirdischer Quellen, Schüttungen, Grundierungsmaßnahmen, sonstige bauliche Maßnahmen), die erst beispielsweise auf Grund geologischer Gegebenheiten oder der mangelnden Tragfähigkeit des Bauplatzbodens eine Bebauung desselben mit dem vertragsgegenständlichen Wohnhaus ermöglichen ....
Punkt 7 ("Kaufpreis") lautet:
Der fixe Kaufpreis setzt sich wie folgt zusammen:
Grundkosten EUR 51.670,39
Baukosten EUR 138.078,38
insgesamt daher EUR 189.748,77.
Mit Schreiben vom 26. 4. 2002 erklärten die Kläger wegen nach Punkt 4 des Vertrages für sie zu erwartender Mehrkosten den Rücktritt vom Vertrag.
Die beklagte Partei lehnte den Rücktritt der Kläger ab, erklärte aber, dass sie als Zeichen des guten Willens keine Forderungen aus dem strittigen Vertragspunkt ("allfällige Maßnahmen...") stellen werde. Weiters bot sie den Klägern an, dass dieser Vertragspunkt einvernehmlich aufgehoben werde.
Auf Nachbargrundstücken hat die beklagte Partei Einfamilienhäuser errichtet. Der Bau des Einfamilienhauses der Kläger wurde auf Grund dieses Rechtsstreites noch nicht in Angriff genommen, insbesondere auch, weil die Kläger die Bankgarantie, die vor Baubeginn zu erlegen wäre, im Hinblick auf den erklärten Vertragsrücktritt nicht erlegt haben.
Mit ihrer am 7. 1. 2003 eingebrachten Klage begehrten die Kläger die Feststellung, dass sie gegenüber der Beklagten aus dem Kaufvertrag vom 23. 1. 2002 zu keiner Leistung verbunden seien. Sie brachten hiezu im Wesentlichen vor, aus Punkt 4 des Vertrages ergebe sich wegen des Verstoßes gegen § 4 Abs 1 Z 2 BTVG die relative Nichtigkeit des gesamten Kaufvertrages.Mit ihrer am 7. 1. 2003 eingebrachten Klage begehrten die Kläger die Feststellung, dass sie gegenüber der Beklagten aus dem Kaufvertrag vom 23. 1. 2002 zu keiner Leistung verbunden seien. Sie brachten hiezu im Wesentlichen vor, aus Punkt 4 des Vertrages ergebe sich wegen des Verstoßes gegen Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BTVG die relative Nichtigkeit des gesamten Kaufvertrages.
Die beklagte Partei wendete ein, dass kein solcher Verstoß vorliege, weil zwischen den Streitteilen ein Fixpreis vereinbart worden sei. Das mit Schreiben vom 26. 4. 2002 erstmals geltend gemachte Rücktrittsrecht, für das § 5 BTVG eine Frist von einer Woche ab Vertragsabschluss bzw eine absolute Frist von einem Monat vorsehe, sei verfristet.Die beklagte Partei wendete ein, dass kein solcher Verstoß vorliege, weil zwischen den Streitteilen ein Fixpreis vereinbart worden sei. Das mit Schreiben vom 26. 4. 2002 erstmals geltend gemachte Rücktrittsrecht, für das Paragraph 5, BTVG eine Frist von einer Woche ab Vertragsabschluss bzw eine absolute Frist von einem Monat vorsehe, sei verfristet.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren wegen Nichtigkeit des Vertrages statt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei und führte ua folgendes aus:
Während bei einem Werkvertrag nach der "Sphärentheorie" den Werkbesteller, der den Baugrund beistelle, grundsätzlich das Boden-(Baugrund-)Risiko treffe, es sei denn dieses Risiko werde vertraglich auf den Werkunternehmer überwälzt, habe bei einem Bauträgervertrag der Bauträger, aus dessen Sphäre die Liegenschaft stamme, das Baugrundrisiko zu tragen. Die konkrete Vertragsgestaltung, die die Pflicht zur Ergreifung der für die Ermöglichung der Bebaubarkeit des Baugrundes allenfalls erforderlichen Maßnahmen den Erwerbern übertrage und ihnen diesbezüglich auch die - betraglich nicht bestimmte - Kostenlast auferlege, und somit das gesamte unternehmerische Risiko hinsichtlich der Bebaubarkeit der Liegenschaft ohne jede betragliche Begrenzung auf die Erwerber überwälze, verstoße gegen die Mindesterfordernisse des § 4 Abs 1 Z 1 und 2 BTVG. Daran vermöge auch die Vereinbarung eines "Fixpreises" für den im Punkt 3 des Vertrages bezeichneten "Vertragsgegenstand" nichts zu ändern, weil es sich in Wahrheit um keinen Fixpreis handle. Vielmehr hätten die Erwerber nach dem Vertrag für typischerweise vom Bauträger geschuldete (Vor-)Leistungen, die nicht auf die Erwerber übertragen werden dürften, ein der Höhe nach gänzlich unbestimmtes Entgelt zu bezahlen, was der Bestimmung des § 4 Abs 1 Z 2 BTVG widerspreche, zumal hiefür weder ein Fixpreis noch ein bestimmbarer Preis im Sinne dieser Gesetzesstelle vereinbart worden sei. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 4 Abs 1 BTVG seien in diesem Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Ein solcher Verstoß gegen die zwingenden Inhaltserfordernisse bewirke die Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Ob es sich um eine absolute oder bloß relative Nichtigkeit handle, müsse hier nicht untersucht werden, weil sich die Kläger auf diese Nichtigkeit ohnehin berufen hätten. Die Befristung des Rücktrittsrechts nach § 5 Abs 2 BTVG sei nicht - und zwar auch nicht analog - auf die Geltendmachung einer (relativen) Nichtigkeit wegen Verletzung der Inhaltserfordernisse eines Bauträgervertrages nach § 4 Abs 1 BTVG anzuwenden. Der Vertrag sei auch nicht zumindest mit dem im Punkt 7 vereinbarten "Fixpreis" als gültig zustandegekommen anzusehen. Der in diesem Vertragspunkt vereinbarte Kaufpreis sei die Gegenleistung der Erwerber für den Erwerb des im Punkt 3 bezeichneten Vertragsgegenstandes, nach der Vereinbarung aber gerade nicht eine Gegenleistung für die im Punkt 4 genannten Leistungen. Insoweit sei die Preisvereinbarung der Streitteile völlig unbestimmt geblieben.Während bei einem Werkvertrag nach der "Sphärentheorie" den Werkbesteller, der den Baugrund beistelle, grundsätzlich das Boden-(Baugrund-)Risiko treffe, es sei denn dieses Risiko werde vertraglich auf den Werkunternehmer überwälzt, habe bei einem Bauträgervertrag der Bauträger, aus dessen Sphäre die Liegenschaft stamme, das Baugrundrisiko zu tragen. Die konkrete Vertragsgestaltung, die die Pflicht zur Ergreifung der für die Ermöglichung der Bebaubarkeit des Baugrundes allenfalls erforderlichen Maßnahmen den Erwerbern übertrage und ihnen diesbezüglich auch die - betraglich nicht bestimmte - Kostenlast auferlege, und somit das gesamte unternehmerische Risiko hinsichtlich der Bebaubarkeit der Liegenschaft ohne jede betragliche Begrenzung auf die Erwerber überwälze, verstoße gegen die Mindesterfordernisse des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BTVG. Daran vermöge auch die Vereinbarung eines "Fixpreises" für den im Punkt 3 des Vertrages bezeichneten "Vertragsgegenstand" nichts zu ändern, weil es sich in Wahrheit um keinen Fixpreis handle. Vielmehr hätten die Erwerber nach dem Vertrag für typischerweise vom Bauträger geschuldete (Vor-)Leistungen, die nicht auf die Erwerber übertragen werden dürften, ein der Höhe nach gänzlich unbestimmtes Entgelt zu bezahlen, was der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BTVG widerspreche, zumal hiefür weder ein Fixpreis noch ein bestimmbarer Preis im Sinne dieser Gesetzesstelle vereinbart worden sei. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Paragraph 4, Absatz eins, BTVG seien in diesem Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Ein solcher Verstoß gegen die zwingenden Inhaltserfordernisse bewirke die Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Ob es sich um eine absolute oder bloß relative Nichtigkeit handle, müsse hier nicht untersucht werden, weil sich die Kläger auf diese Nichtigkeit ohnehin berufen hätten. Die Befristung des Rücktrittsrechts nach Paragraph 5, Absatz 2, BTVG sei nicht - und zwar auch nicht analog - auf die Geltendmachung einer (relativen) Nichtigkeit wegen Verletzung der Inhaltserfordernisse eines Bauträgervertrages nach Paragraph 4, Absatz eins, BTVG anzuwenden. Der Vertrag sei auch nicht zumindest mit dem im Punkt 7 vereinbarten "Fixpreis" als gültig zustandegekommen anzusehen. Der in diesem Vertragspunkt vereinbarte Kaufpreis sei die Gegenleistung der Erwerber für den Erwerb des im Punkt 3 bezeichneten Vertragsgegenstandes, nach der Vereinbarung aber gerade nicht eine Gegenleistung für die im Punkt 4 genannten Leistungen. Insoweit sei die Preisvereinbarung der Streitteile völlig unbestimmt geblieben.
Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO sei zuzulassen gewesen, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Baugrundrisiko in Zusammenhang mit einem Bauträgervertrag sowie zu den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 4 Abs 1 BTVG fehle.Die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sei zuzulassen gewesen, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Baugrundrisiko in Zusammenhang mit einem Bauträgervertrag sowie zu den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Paragraph 4, Absatz eins, BTVG fehle.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Kläger beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.