Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs nicht aus dem vom Rekursgericht genannten Grunde des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig. Nach dieser Gesetzesstelle ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (unter welchen Ausnahmefall bloße verfahrenseinleitende Beschlüsse selbstredend nicht fallen: vgl 8 Ob 64/00m). Maßgeblich ist, ob beide Instanzen "in merito" gleichlautend entschieden haben (8 Ob 64/00m). Das ist hier nicht der Fall:Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs nicht aus dem vom Rekursgericht genannten Grunde des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig. Nach dieser Gesetzesstelle ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (unter welchen Ausnahmefall bloße verfahrenseinleitende Beschlüsse selbstredend nicht fallen: vergleiche 8 Ob 64/00m). Maßgeblich ist, ob beide Instanzen "in merito" gleichlautend entschieden haben (8 Ob 64/00m). Das ist hier nicht der Fall:
Zustellung ist die rein faktische (freilich mit Rechtswirkungen verbundene und solche auslösende, daher auch an bestimmte gesetzliche Formen geknüpfte) Übermittlung von Geschäftsstücken; sie ist hoheitliche, rechtlich geregelte Tätigkeit mit dem Ziel, das hievon betroffene Geschäftsstück dem jeweiligen Adressaten zukommen zu lassen (1 Ob 667/86; Walter/Mayer, Zustellrecht 20; Fasching, Lehrbuch2 Rz 522, 523). Nichts anderes hat auch für die Zustellung in Durchführung eines Rechtshilfeersuchens zu gelten (8 ObA 201/00t), kann doch ein solches Rechtshilfeersuchen auf Ersuchen ausländischer Behörden auch und gerade zur Vornahme von Zustellungen (im Inland) erfolgen (§ 15 lit a, § 16 Rechtshilfeerlass für Zivilsachen 1997 JABl 1997/40). In allen diesen Fällen besteht die Zustellung aus zwei rechtlich zu unterscheidenden Akten, nämlich der Zustellverfügung und dem diese ausführenden eigentlichen Zustellvorgang (10 ObS 87/92; RIS-Justiz RS0083644). Wem ein Geschäftsstück zugestellt werden soll, aber auch den Weg und die Art der Zustellung bestimmt (auch im Falle der Gewährung von Rechtshilfe auf Ersuchen ausländischer Behörden nach österreichischen Recht: § 39 Abs 1 JN; § 12 ZustellG; Bajons in Fasching, Komm I² Rz 25 zu § 38 und Rz 1 zu § 39 JN) zwar grundsätzlich der Richter (in seinem Zuständigkeitsbereich auch der Rechtspfleger) "durch einen Beisatz zur Urschrift" der Entscheidung (§ 123 Abs 1 Geo.; § 89 Abs 1 ZPO; 1 Ob 667/86; 10 ObS 87/92; Gitschthaler in Rechberger, ZPO² Rz 1 zu § 89). Insoweit ist die Zustellverfügung auch ein Verfahrensakt des Entscheidungsorgans der hiefür in Frage kommenden Behörde (10 ObS 87/92), der im vorliegenden Fall (chronologisch und kompetenzmäßig) zweiaktig ablief:Zustellung ist die rein faktische (freilich mit Rechtswirkungen verbundene und solche auslösende, daher auch an bestimmte gesetzliche Formen geknüpfte) Übermittlung von Geschäftsstücken; sie ist hoheitliche, rechtlich geregelte Tätigkeit mit dem Ziel, das hievon betroffene Geschäftsstück dem jeweiligen Adressaten zukommen zu lassen (1 Ob 667/86; Walter/Mayer, Zustellrecht 20; Fasching, Lehrbuch2 Rz 522, 523). Nichts anderes hat auch für die Zustellung in Durchführung eines Rechtshilfeersuchens zu gelten (8 ObA 201/00t), kann doch ein solches Rechtshilfeersuchen auf Ersuchen ausländischer Behörden auch und gerade zur Vornahme von Zustellungen (im Inland) erfolgen (Paragraph 15, Litera a,, Paragraph 16, Rechtshilfeerlass für Zivilsachen 1997 JABl 1997/40). In allen diesen Fällen besteht die Zustellung aus zwei rechtlich zu unterscheidenden Akten, nämlich der Zustellverfügung und dem diese ausführenden eigentlichen Zustellvorgang (10 ObS 87/92; RIS-Justiz RS0083644). Wem ein Geschäftsstück zugestellt werden soll, aber auch den Weg und die Art der Zustellung bestimmt (auch im Falle der Gewährung von Rechtshilfe auf Ersuchen ausländischer Behörden nach österreichischen Recht: Paragraph 39, Absatz eins, JN; Paragraph 12, ZustellG; Bajons in Fasching, Komm I² Rz 25 zu Paragraph 38 und Rz 1 zu Paragraph 39, JN) zwar grundsätzlich der Richter (in seinem Zuständigkeitsbereich auch der Rechtspfleger) "durch einen Beisatz zur Urschrift" der Entscheidung (Paragraph 123, Absatz eins, Geo.; Paragraph 89, Absatz eins, ZPO; 1 Ob 667/86; 10 ObS 87/92; Gitschthaler in Rechberger, ZPO² Rz 1 zu Paragraph 89,). Insoweit ist die Zustellverfügung auch ein Verfahrensakt des Entscheidungsorgans der hiefür in Frage kommenden Behörde (10 ObS 87/92), der im vorliegenden Fall (chronologisch und kompetenzmäßig) zweiaktig ablief:
Zunächst oblag die Anordnung betreffend Zustellung der gegenständlichen Klage dem Richter des amerikanischen Prozessgerichtes (nach dessen lex fori), der diese im Rechtshilfeweg via Bundesministerium für Justiz an das österreichische (wohn-)sitzmäßig zuständige Bezirksgericht anordnete (wie sie im Akt auch im Original dokumentiert ist). Davon unabhängig und daher auch rechtlich zu unterscheiden ist hingegen der hernach vom angerufenen Rechtshilfegericht gesetzte weitere Schritt, nämlich Zuweisung des Zustellstückes an die Vollzugsabteilung (§ 39 Abs 1, § 40 Abs 5, § 163 Abs 2 Geo.), als damit - so auch vom Rekursgericht grundsätzlich richtig qualifizierte - per definitionem weitere (nachgeordnete) Zustellverfügung. Anders als das Gericht zweiter Instanz vermeint der Oberste Gerichtshof allerdings nicht, dieser Zustellverfügung auch die Qualität eines gerichtlichen Beschlusses zuzuerkennen (insoweit zu allgemein Fasching, Lehrbuch² aaO Rz 523 aE). Dies erhellt schon daraus, dass es einer solchen ja in bürgerlichen Rechtssachen nach der ausdrücklichen Anordnung des § 129 Abs 1 Geo. gar nicht (stets und unbedingt) bedarf, "wenn mit Sicherheit erwartet werden kann, dass die Geschäftsstelle die dem Gesetz und den bestehenden Vorschriften entsprechenden Zustellungen ... auch ohne ausdrückliche Zustellverfügung oder Weisung ordnungsgemäß ausführen wird". Demgemäß ordnete schon das auf Erlassstufe des Bundesministeriums für Justiz stehende (JABl 1952/9) Dienstbuch zur Geo.³ an, dass "bei Erledigungen, die sich in gleichförmiger Weise wiederholen, in bürgerlichen Rechtssachen eine ZV regelmäßig entfallen kann" (abgedruckt auch in Danzl, Geo. Anm 4 zu § 129); "wenn er in Geschäften dieser Art hinlänglich Übung besitzt", kann der Leiter der Geschäftsabteilung nach § 129 Abs 3 erster Satz Geo. sogar "die Erledigung [gemeint: Zustellverfügung] auch selbst ergänzen" und so "dank seiner Erfahrungen ... den Richter hinsichtlich der ZV ... in wertvoller Weise unterstützen" (Dienstbuch, aaO, abgedruckt wiederum in Danzl, aaO Anm 12). Aus dem Umstand, dass nach Eintreffen der Rechtshilfestücke beim Rechtshilfegericht dessen Ausführungsverfügung, nämlich Weiterleitung an die Vollzugsabteilung, namens des Vorstehers (also eines Richters) dieses Gerichtes bloß von einer (nichtrichterlichen) Mitarbeiterin dessen Geschäftsstelle unterfertigt wurde, kann daher entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes nicht abgeleitet werden, dass diese trotzdem als (richterlicher) "Beschluss" - und damit gerichtliche, der Anfechtung zugängliche Entscheidung - zu qualifizieren sei, sondern kann nur der Schluss gezogen werden, dass es sich hiebei - im Sinne der Diktion der Rechtsmittelwerberin - um einen bloß "technischen Vorgang" der Zustellung handelte, den anzuordnen und auszulösen es nach dem Vorgesagten keineswegs (zwingend) einer (besonderen) richterlichen Zustellverfügung (und damit Entscheidung im Sinne eines - auch anfechtbaren - Beschlusses) bedurfte.Zunächst oblag die Anordnung betreffend Zustellung der gegenständlichen Klage dem Richter des amerikanischen Prozessgerichtes (nach dessen lex fori), der diese im Rechtshilfeweg via Bundesministerium für Justiz an das österreichische (wohn-)sitzmäßig zuständige Bezirksgericht anordnete (wie sie im Akt auch im Original dokumentiert ist). Davon unabhängig und daher auch rechtlich zu unterscheiden ist hingegen der hernach vom angerufenen Rechtshilfegericht gesetzte weitere Schritt, nämlich Zuweisung des Zustellstückes an die Vollzugsabteilung (Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz 5,, Paragraph 163, Absatz 2, Geo.), als damit - so auch vom Rekursgericht grundsätzlich richtig qualifizierte - per definitionem weitere (nachgeordnete) Zustellverfügung. Anders als das Gericht zweiter Instanz vermeint der Oberste Gerichtshof allerdings nicht, dieser Zustellverfügung auch die Qualität eines gerichtlichen Beschlusses zuzuerkennen (insoweit zu allgemein Fasching, Lehrbuch² aaO Rz 523 aE). Dies erhellt schon daraus, dass es einer solchen ja in bürgerlichen Rechtssachen nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 129, Absatz eins, Geo. gar nicht (stets und unbedingt) bedarf, "wenn mit Sicherheit erwartet werden kann, dass die Geschäftsstelle die dem Gesetz und den bestehenden Vorschriften entsprechenden Zustellungen ... auch ohne ausdrückliche Zustellverfügung oder Weisung ordnungsgemäß ausführen wird". Demgemäß ordnete schon das auf Erlassstufe des Bundesministeriums für Justiz stehende (JABl 1952/9) Dienstbuch zur Geo.³ an, dass "bei Erledigungen, die sich in gleichförmiger Weise wiederholen, in bürgerlichen Rechtssachen eine ZV regelmäßig entfallen kann" (abgedruckt auch in Danzl, Geo. Anmerkung 4, zu Paragraph 129,); "wenn er in Geschäften dieser Art hinlänglich Übung besitzt", kann der Leiter der Geschäftsabteilung nach Paragraph 129, Absatz 3, erster Satz Geo. sogar "die Erledigung [gemeint: Zustellverfügung] auch selbst ergänzen" und so "dank seiner Erfahrungen ... den Richter hinsichtlich der ZV ... in wertvoller Weise unterstützen" (Dienstbuch, aaO, abgedruckt wiederum in Danzl, aaO Anmerkung 12, ). Aus dem Umstand, dass nach Eintreffen der Rechtshilfestücke beim Rechtshilfegericht dessen Ausführungsverfügung, nämlich Weiterleitung an die Vollzugsabteilung, namens des Vorstehers (also eines Richters) dieses Gerichtes bloß von einer (nichtrichterlichen) Mitarbeiterin dessen Geschäftsstelle unterfertigt wurde, kann daher entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes nicht abgeleitet werden, dass diese trotzdem als (richterlicher) "Beschluss" - und damit gerichtliche, der Anfechtung zugängliche Entscheidung - zu qualifizieren sei, sondern kann nur der Schluss gezogen werden, dass es sich hiebei - im Sinne der Diktion der Rechtsmittelwerberin - um einen bloß "technischen Vorgang" der Zustellung handelte, den anzuordnen und auszulösen es nach dem Vorgesagten keineswegs (zwingend) einer (besonderen) richterlichen Zustellverfügung (und damit Entscheidung im Sinne eines - auch anfechtbaren - Beschlusses) bedurfte.
Davon zu unterscheiden ist freilich die vom Rekursgericht zutreffend als "Akt der Gerichtsbarkeit" qualifizierte "Gewährung der Zustellungsrechtshilfe". Die Erledigung von Rechtshilfeersuchen fällt in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte und gehört somit zu jenen Agenden, die von ihnen in voller richterlicher Unabhängigkeit ausgeübt werden (Bajons, aaO Rz 28 zu § 38). Dies betraf hier somit nicht die bloße Übermittlung des Rechtshilfeersuchens durch das Bundesministerium für Justiz als für die Abwicklung des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs mit den USA verantwortlicher Behörde, sondern die vom Gericht im Anschluss daran meritorisch zu behandelnde Erledigung des Rechtshilfeersuchens (Bajons, aaO Rz 30), welche es dem Gericht auch abverlangt, die im § 38 Abs 2 JN - mangels besonderer völkerrechtlicher zwischenstaatlicher Regelungen im Verhältnis zum ersuchenden Staat (vgl jüngst Czernich, Österreichisch-Amerikanisches Zivilprozessrecht, JBl 2002, 613 [615, 628]) - gesetzlich vorgegebenen Ablehnungsgründe zu prüfen und im Falle ihres Vorliegens das Rechtshilfeersuchen auch abzulehnen. Diese Entscheidung kann nicht an die Geschäftsstelle delegiert werden, sondern ist richterliche Entscheidung im eigentlichen Sinne. Waren solche Gründe nicht gegeben, so hat das Gericht die begehrte Rechtshilfe gemäß § 39 Abs 1 erster Satz JN "zu gewähren", also nach den "für das ersuchte Gericht verbindlichen Gesetzen" aus- und durchzuführen. Dies ist hier geschehen. Wie der Oberste Gerichtshof erst jüngst zu 7 Ob 42/02f (freilich in anderem Sachzusammenhang, aber vom Grundsätzlichen her auch hier anwendbar) ausführte, bedarf es - um eine Entscheidung mit Charakter eines anfechtbaren Beschlusses anzunehmen - einer Willenserklärung des Gerichtes, mit dem es unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen entweder eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder in den vom Gesetz zugelassenen Fällen eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft; fehlt einer Erklärung des Gerichtes der Charakter einer solchen Entscheidung, dann ist diese Vorgangsweise nicht mit Rekurs bekämpfbar, selbst wenn sie fälschlicherweise mit Beschluss bezeichnet worden wäre. Eine solche - gleichsam zweiaktige, in eine ausdrückliche beschlussmäßige Form gebundene - Entscheidungsfällung ist freilich im Falle der Zustellung mittels Rechtshilfegewährung (anders bei Rechtshilfeverweigerung) gerade nicht vorgesehen.Davon zu unterscheiden ist freilich die vom Rekursgericht zutreffend als "Akt der Gerichtsbarkeit" qualifizierte "Gewährung der Zustellungsrechtshilfe". Die Erledigung von Rechtshilfeersuchen fällt in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte und gehört somit zu jenen Agenden, die von ihnen in voller richterlicher Unabhängigkeit ausgeübt werden (Bajons, aaO Rz 28 zu Paragraph 38,). Dies betraf hier somit nicht die bloße Übermittlung des Rechtshilfeersuchens durch das Bundesministerium für Justiz als für die Abwicklung des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs mit den USA verantwortlicher Behörde, sondern die vom Gericht im Anschluss daran meritorisch zu behandelnde Erledigung des Rechtshilfeersuchens (Bajons, aaO Rz 30), welche es dem Gericht auch abverlangt, die im Paragraph 38, Absatz 2, JN - mangels besonderer völkerrechtlicher zwischenstaatlicher Regelungen im Verhältnis zum ersuchenden Staat vergleiche jüngst Czernich, Österreichisch-Amerikanisches Zivilprozessrecht, JBl 2002, 613 [615, 628]) - gesetzlich vorgegebenen Ablehnungsgründe zu prüfen und im Falle ihres Vorliegens das Rechtshilfeersuchen auch abzulehnen. Diese Entscheidung kann nicht an die Geschäftsstelle delegiert werden, sondern ist richterliche Entscheidung im eigentlichen Sinne. Waren solche Gründe nicht gegeben, so hat das Gericht die begehrte Rechtshilfe gemäß Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz JN "zu gewähren", also nach den "für das ersuchte Gericht verbindlichen Gesetzen" aus- und durchzuführen. Dies ist hier geschehen. Wie der Oberste Gerichtshof erst jüngst zu 7 Ob 42/02f (freilich in anderem Sachzusammenhang, aber vom Grundsätzlichen her auch hier anwendbar) ausführte, bedarf es - um eine Entscheidung mit Charakter eines anfechtbaren Beschlusses anzunehmen - einer Willenserklärung des Gerichtes, mit dem es unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen entweder eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder in den vom Gesetz zugelassenen Fällen eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft; fehlt einer Erklärung des Gerichtes der Charakter einer solchen Entscheidung, dann ist diese Vorgangsweise nicht mit Rekurs bekämpfbar, selbst wenn sie fälschlicherweise mit Beschluss bezeichnet worden wäre. Eine solche - gleichsam zweiaktige, in eine ausdrückliche beschlussmäßige Form gebundene - Entscheidungsfällung ist freilich im Falle der Zustellung mittels Rechtshilfegewährung (anders bei Rechtshilfeverweigerung) gerade nicht vorgesehen.
Daraus folgt - zusammenfassend -, dass die Anordnung der im Rechtshilfeweg beantragten Zustellung kein anfechtbarer (§ 514 Abs 1 ZPO) Beschluss ist. Das Rekursgericht hätte daher bereits den hiegegen trotzdem erhobenen Rekurs als unzulässig zurückweisen müssen, was aus Anlass des an den Obersten Gerichtshof erhobenen Revisionsrekurses aufzugreifen war. Eine weitergehende Befugnis zur Sachentscheidung über die inhaltlichen Ausführungen der Rechtsmittelwerberin fehlt demnach dem Obersten Gerichtshof.Daraus folgt - zusammenfassend -, dass die Anordnung der im Rechtshilfeweg beantragten Zustellung kein anfechtbarer (Paragraph 514, Absatz eins, ZPO) Beschluss ist. Das Rekursgericht hätte daher bereits den hiegegen trotzdem erhobenen Rekurs als unzulässig zurückweisen müssen, was aus Anlass des an den Obersten Gerichtshof erhobenen Revisionsrekurses aufzugreifen war. Eine weitergehende Befugnis zur Sachentscheidung über die inhaltlichen Ausführungen der Rechtsmittelwerberin fehlt demnach dem Obersten Gerichtshof.