Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 275/00f×

Entscheidung 2 Ob 275/00f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob275/00f

Entscheidungsdatum

25.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate M*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Christian H*****, und 2.) ***** Versicherungs AG, *****, beide vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen S 524.897,-- sA und Feststellung über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. Mai 2000, GZ 14 R 54/00i-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels derVoraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung 6 Ob 143/98t ist vereinzelt geblieben, sie wurde bereits mehrfach abgelehnt (5 Ob 50/99k und 2 Ob 338/99s). Vielmehr entspricht es ständiger Rechtsprechung (RIS-RS30213 zuletzt 2 Ob 38/00p), dass zunächst der konkrete tatsächliche Entgang an Leistungen zu ermitteln und dann festzustellen ist, welche Kosten die Befriedigung dieser Bedürfnisse durch professionelle Kräfte erfordern würde. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht dieser Rechtsprechung, weshalb die Voraussetzung des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind.

Anmerkung

E59800 02A02750

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00275.00F.1025.000

Dokumentnummer

JJT_20001025_OGH0002_0020OB00275_00F0000_000