Entscheidung 2 Ob 275/00f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.10.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate M*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Christian H*****, und 2.) ***** Versicherungs AG, *****, beide vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen S 524.897,-- sA und Feststellung über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. Mai 2000, GZ 14 R 54/00i-25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels derVoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels derVoraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung 6 Ob 143/98t ist vereinzelt geblieben, sie wurde bereits mehrfach abgelehnt (5 Ob 50/99k und 2 Ob 338/99s). Vielmehr entspricht es ständiger Rechtsprechung (RIS-RS30213 zuletzt 2 Ob 38/00p), dass zunächst der konkrete tatsächliche Entgang an Leistungen zu ermitteln und dann festzustellen ist, welche Kosten die Befriedigung dieser Bedürfnisse durch professionelle Kräfte erfordern würde. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht dieser Rechtsprechung, weshalb die Voraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind.Die Entscheidung 6 Ob 143/98t ist vereinzelt geblieben, sie wurde bereits mehrfach abgelehnt (5 Ob 50/99k und 2 Ob 338/99s). Vielmehr entspricht es ständiger Rechtsprechung (RIS-RS30213 zuletzt 2 Ob 38/00p), dass zunächst der konkrete tatsächliche Entgang an Leistungen zu ermitteln und dann festzustellen ist, welche Kosten die Befriedigung dieser Bedürfnisse durch professionelle Kräfte erfordern würde. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht dieser Rechtsprechung, weshalb die Voraussetzung des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00275.00F.1025.000
Dokumentnummer
JJT_20001025_OGH0002_0020OB00275_00F0000_000