Der Revisionsgrund des § 503 Z 3 ZPO wurde geprüft, er ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO wurde geprüft, er ist nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Klägerin zunächst gegen die Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten des PKW-Lenkers. Sie vertritt die Ansicht, diesen habe das Alleinverschulden getroffen. Es sei ihm anzulasten, dass er für die durch das Abblendlicht gegebene Sichtweite und die wetterbedingte Fahrbahnsituation zu schnell unterwegs gewesen sei. Es fehle allerdings an einer Feststellung, welches Licht er an seinem Fahrzeug gehabt habe. Es habe für ihn bei der gegebenen Situation gemäß § 16 Abs 1 lit a und lit c sowie Abs 2 lit b StVO ein Überholverbot bestanden, welches er nicht beachtet habe. Weiters habe er das Gebot des Fahrens auf halbe Sicht verletzt. Das Berufungsgericht hätte dem PKW-Lenker eine um mindestens 50 km/h zu hohe Geschwindigkeit anlasten und sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, dass sich der Unfall nicht ereignet hätte, wäre er mit der zulässigen Geschwindigkeit unterwegs gewesen.In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Klägerin zunächst gegen die Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten des PKW-Lenkers. Sie vertritt die Ansicht, diesen habe das Alleinverschulden getroffen. Es sei ihm anzulasten, dass er für die durch das Abblendlicht gegebene Sichtweite und die wetterbedingte Fahrbahnsituation zu schnell unterwegs gewesen sei. Es fehle allerdings an einer Feststellung, welches Licht er an seinem Fahrzeug gehabt habe. Es habe für ihn bei der gegebenen Situation gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a und Litera c, sowie Absatz 2, Litera b, StVO ein Überholverbot bestanden, welches er nicht beachtet habe. Weiters habe er das Gebot des Fahrens auf halbe Sicht verletzt. Das Berufungsgericht hätte dem PKW-Lenker eine um mindestens 50 km/h zu hohe Geschwindigkeit anlasten und sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, dass sich der Unfall nicht ereignet hätte, wäre er mit der zulässigen Geschwindigkeit unterwegs gewesen.
Hingegen sei dem Vater der Klägerin keine Verletzung einer Schutznorm anzulasten, weil ihm ein Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrand zuzubilligen sei. Dazu komme, dass zum Unfallszeitpunkt Windböen von 40 km/h geherrscht hätten, weshalb er keine stabile Fahrlinie einhalten habe können. Es könne dem Vater der Klägerin aus dem Ausnützen der Breite der Fahrbahnhälfte kein Vorwurf gemacht werden. Der Abstand zum rechten Fahrbahnrand bestimme sich nämlich aus dem Abstand des rechten Lenkerendes zum rechten Fahrbahnrand, den aber das Berufungsgericht nicht festgestellt habe. Es habe auch die Breite des Mopeds von 66 cm nicht festgestellt. Der Oberste Gerichtshof habe mehrfach ausgesprochen, dass selbst ein größerer Seitenabstand zu tolerieren sei, wenn sich daraus nur ein ausreichender Seitenabstand von der Fahrbahnmitte ergebe, was der Fall sei, wenn für den Gegenverkehr eine Fahrbahnbreite von rund 3,5 m verbleibe. Dem Lenker des PKWs sei eine Fahrbahnbreite von 3,97 m zur Verfügung gestanden. Außerdem habe der Vater der Klägerin davon ausgehen können, dass sich der entgegenkommende Fahrzeuglenker den Verkehrsvorschriften entsprechend verhalte, woraus sich ergebe, dass er nur mit einem, diesen Vorschriften entsprechenden Gegenverkehr hätte rechnen müssen.
Jedenfalls könne ein geringfügiges Verschulden des Vaters der Klägerin gegenüber dem grob verkehrswidrigen Verhalten des PKW-Lenkers unberücksichtigt bleiben.
Selbst wenn man ein Mitverschulden des Vaters der Klägerin annehmen wollte, sei dies nicht im Verhältnis 1 : 2 zu gewichten. Tatsächlich habe der OGH auch bei gleichem Sachverhalt ein Mitverschulden des entgegenkommenden nicht rechts fahrenden Fahrzeuglenkers als nicht messbar angenommen.
Zur Frage des entgangenen Unterhaltes vertritt die Klägerin in ihrer Revision die Ansicht, die beklagte Partei sei verpflichtet, ihr den Schaden durch Geld in jenem Ausmaß abzugelten, dass sie ihr Leben so fortsetzen könne, wie sie es ohne das Schadensereignis zu führen im Stande gewesen wäre. Die Unterscheidung zwischen einer Pflegeleistung der Eltern und einer professionellen Krankenpflege sei daher ohne Bedeutung, weil durch den Tod des Vaters ihr dessen Pflegeleistungen entgangen seien und sie daher auf jenen Ersatz angewiesen sei, der auf Grund der gegebenen Lebensumstände, und das sei eben der Krankenpflegemarkt, zu erlangen sei. Maßgeblich für die Beurteilung der Pflegeleistungen könne nicht sein, ob diese professionell geleistet wurden, sondern nur, welche Leistungen sie benötige und zu welchen Kosten sie sich diese Leistungen verschaffen könne. Sie begehre ohnehin nur die Bereitstellung und Leistung entgangener Hebeleistungen und Chauffeurdienste. Die Überlegung, dass die Pflegeleistungen des Vaters nicht professionell gewesen seien, überzeuge daher nicht. Der von ihr begehrte Ersatz von Pflegeleistungen betreffe nämlich nicht die elterliche Pflege, die nicht messbar sei, sondern entgangenes Heben und Chauffieren, welches eine dauernde Anwesenheit von 14 Stunden pro Tag bedinge. Gerade diese Leistungen seien von den Zuständigkeiten einer Alten- und Heimhilfe umfasst und können daher nur an Hand bestehender Tarife ausgemittelt werden.
Es könne dem Urteil auch nicht entnommen werden, warum das Berufungsgericht lediglich 50 % der tatsächlichen Kosten als gerechtfertigt erachte. Weiters sei es unrichtig, von den professionellen Betreuungskosten das um die Lebenshaltungskosten von S 12.000 verminderte Einkommen der Klägerin abzuziehen. Diese Vorgangsweise finde in der Rechtsprechung keine Deckung und sei auch unbegründet geblieben. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Klägerin zur Deckung der entgangenen Pflegeleistungen auf die Heranziehung ihres eigenen Einkommens zu verweisen, begünstige den Schädiger, ohne dass es für die damit verbundene Belastung der Klägerin eine rechtliche Begründung gebe. Unrichtig sei auch die Ansicht, dass die Klägerin, weil sie sowohl gegenüber dem Vater als auch der Mutter einen Unterhaltsanspruch habe, eine Kürzung des entgangenen Unterhalts von 50 % hinnehmen müsse. Es komme nicht auf eine fiktive Halbierung an, sondern nur darauf, ob und inwieweit und in welchem Umfang ein Elternteil Leistungen erbracht habe. Ausgehend von der Feststellung, dass die Pflegezeit pro Tag 14 Stunden betrage und der Vater davon die überwiegende Zeit aufgewendet habe, könne die Überlegung, dass Vater und Mutter in gleichem Maße die Leistungen erbrachten, nicht zutreffen. Es sei daher unzulässig, die Hebeleistungen des Vaters mit 3 Stunden festzustellen und daraus Ansprüche abzuleiten, da diese Hebeleistungen in unterschiedlicher Intensität über einen Zeitraum von 14 Stunden notwendig gewesen und noch immer seien.
Weiters bestehe die Notwendigkeit zweier gleichzeitig anwesender Pflegepersonen; das Berufungsgericht habe zu Unrecht für alle Jahre nur den niedrigsten Stundensatz seiner Berechnung zugrunde gelegt; es habe es auch unterlassen, den jeweiligen Pflegegeldanteil den Tarifen hinzuzurechnen.
Letztlich sei die Abweisung des Feststellungsbegehrens nicht gerechtfertigt, weil Feststellungen über die Leistungsfähigkeit des Vaters der Klägerin nicht getroffen worden seien. Nach den Beweisergebnissen, die das Urteil nicht verwertet habe, hätte sich im Hinblick auf die dem Jahr 1995 folgenden Jahre ergeben, dass das Feststellungsbegehren gerechtfertigt sei.
Hiezu wurde erwogen:
1. Zur Verschuldensteilung:
Grundsätzlich begründet unzulässiges Überfahren der Fahrbahnmitte überwiegendes Verschulden, wenn der entgegenkommende Lenker unter Berücksichtigung der eingehaltenen Geschwindigkeit, der Fahrbahnbreite, des Verlaufs und der Beschaffenheit der Straße und der sonstigen Verkehrsverhältnisse so gefährlich nahe der Straßenmitte fährt, dass dies nicht mehr vernachlässigt werden kann (Apathy, KommzEKHG, Rz 58 zu § 11 mwN). Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsansicht ist ihrem Vater ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot anzulasten, der nicht mehr vernachlässigt werden kann. Da die Beweislast für das Mitverschulden des Getöteten die beklagte Partei trifft (Apathy, aaO Rz 5 zu § 7) und jede in diese Richtung verbleibende Unklarheit zu ihren Lasten geht (ZVR 1983/300 mwN), ist von einem Abstand des Vaters der Klägerin zum rechten Fahrbahnrand von 2,75 m und von einem solchen zur Fahrbahnmitte von 65 cm auszugehen. Der Vater der Klägerin hat daher eine Fahrlinie erheblich links der Mitte seiner Fahrbahnhälfte eingehalten und - selbst wenn man die Breite seines Fahrzeuges noch mitberücksichtigt - erheblich gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. Mit der Behauptung, es hätte Windböen mit über 40 km/h gegeben, wird gegen das Neuerungsverbot verstoßen. Berücksichtigt man anderseits allerdings auch, dass der PKW-Lenker eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten hat und über die Fahrbahnmitte geraten ist, dann erscheint dem erkennenden Senat eine Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Lasten des Lenkers des PKW angemessen.Grundsätzlich begründet unzulässiges Überfahren der Fahrbahnmitte überwiegendes Verschulden, wenn der entgegenkommende Lenker unter Berücksichtigung der eingehaltenen Geschwindigkeit, der Fahrbahnbreite, des Verlaufs und der Beschaffenheit der Straße und der sonstigen Verkehrsverhältnisse so gefährlich nahe der Straßenmitte fährt, dass dies nicht mehr vernachlässigt werden kann (Apathy, KommzEKHG, Rz 58 zu Paragraph 11, mwN). Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsansicht ist ihrem Vater ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot anzulasten, der nicht mehr vernachlässigt werden kann. Da die Beweislast für das Mitverschulden des Getöteten die beklagte Partei trifft (Apathy, aaO Rz 5 zu Paragraph 7,) und jede in diese Richtung verbleibende Unklarheit zu ihren Lasten geht (ZVR 1983/300 mwN), ist von einem Abstand des Vaters der Klägerin zum rechten Fahrbahnrand von 2,75 m und von einem solchen zur Fahrbahnmitte von 65 cm auszugehen. Der Vater der Klägerin hat daher eine Fahrlinie erheblich links der Mitte seiner Fahrbahnhälfte eingehalten und - selbst wenn man die Breite seines Fahrzeuges noch mitberücksichtigt - erheblich gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. Mit der Behauptung, es hätte Windböen mit über 40 km/h gegeben, wird gegen das Neuerungsverbot verstoßen. Berücksichtigt man anderseits allerdings auch, dass der PKW-Lenker eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten hat und über die Fahrbahnmitte geraten ist, dann erscheint dem erkennenden Senat eine Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Lasten des Lenkers des PKW angemessen.
Aus den in der Revision zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ergibt sich nichts Gegenteiliges, der Sachverhalt der ihnen zugrundeliegt, ist mit dem hier zu beurteilenden nicht zu vergleichen. Im Fall der Entscheidung ZVR 1980/35 betrug der Seitenabstand 1 m, im Fall der Entscheidung ZVR 1978/255 1,8 m, hier betrug er jedoch 2,75 m. In der Entscheidung 2 Ob 73/78 befasste sich der Oberste Gerichtshof überhaupt nicht mit Fragen der Verschuldenteilung, im Fall der Entscheidung 8 Ob 161/63 fuhr der Kläger mit seinem Fahrrad am äußersten rechten Fahrbahnrand. Im Fall der Entscheidung 8 Ob 206, 207/77 betrug der Seitenabstand 1,5 m, eine Entscheidung zur Aktenzahl 2 Ob 271/78 ist nicht ergangen.
2. Zum Anspruch auf entgangenen Unterhalt gemäß § 1327 ABGB:2. Zum Anspruch auf entgangenen Unterhalt gemäß Paragraph 1327, ABGB:
Zur Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit der Klägerin kann auf den Aufhebungsbeschluss vom 10. 4. 1997, 2 Ob 55/97w, verwiesen werden, diese ist, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, zu verneinen.
Die vom Vater der Klägerin erbrachte Betreuungsleistungen erfolgten
daher in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht. Die Klägerin hat einen
Anspruch darauf, was ihr durch den Tod ihres Vaters entgangen ist (§
1327 ABGB). Sie ist in die Lage zu versetzen, sich in der im Leben
üblichen Weise wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen
(vgl Harrer in Schwimann, ABGB**2, Rz 17 zu § 1327). Bei der
Ermittlung dessen, was nötig ist, um die Klägerin in die Lage zu
versetzen, wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen, ist
zunächst der konkrete tatsächliche Entgang an Pflegeleistungen zu
ermitteln. Sodann ist der objektive Wert dieser Sach- oder
Arbeitsleistungen zur Grundlage der Vergütung zu nehmen. Es ist sohin
festzustellen, welche Kosten die Befriedigung dieser Bedürfnisse
durch professionelle Kräfte erfordern würde. Zu den Zeiten
tatsächlicher Pflegeleistungen kommt noch jene Zeit, die die Person,
die die Pflegebedürftige pflegt, sonst außer Haus als Freizeit
verbringen würde und auf die sie nunmehr verzichtet. Die Zeit, die
die Pflegeperson aber jedenfalls bei dem Pflegebedürftigen anwesend
wäre, ist hingegen nicht zu ersetzen. Es kann von einem
Pflegebedürftigen auch nicht verlangt werden, dass er sich in ein
Pflegeheim begibt und nur dessen Kosten von Schädiger ersetzt werden
(ZVR 1998/128; ecolex 1999, 686 [Rabl] = ZVR 1999/109). Die vom
Berufungsgericht zitierte Entscheidung 6 Ob 143/98t (= JBl 1999, 121
= RdM 1999, 23 = ZVR 1999/47), wonach die Bewertung familiärer
Betreuungsleistungen nicht fiktiv an Hand der Kosten einer Betreuung
durch familienfremde Fachkräfte erfolgen könne und es vielmehr auf
die tatsächlich erbrachten Leistungen der Familienangehörigen ankomme
die unter Heranziehung des § 273 ZPO zu bewerten seien, ist
vereinzelt geblieben. Vielmehr hat sich auch der 5. Senat in der
Entscheidung 5 Ob 50/99k (= ecolex 1999, 686 [Rabl] = ZVR 1999/109)
der zitierten Entscheidung des 2. Senates angeschlossen. In der
Entscheidung des 5. Senates wurde unter Hinweis auf die herrschende
Lehre dargelegt, dass die Pflegeleistungen nicht als fiktiver Schaden
bzw als fiktive Aufwendungen zur Schadensbeseitigung zu qualifizieren
sind, weil die Pflege tatsächlich durchgeführt wird. Fiktiv sei
lediglich die Berechnungsmethode, weil der Berechnung Leistungen
durch professionelle Kräfte zugrunde gelegt werden, die in dieser
Form nicht erbracht wurden. An dieser Rechtsansicht ist festzuhalten,
hat doch derjenige Geschädigte, der dafür sorgt, den Schaden durch
Leistungen Dritter zu beseitigen, wegen der primär vorzunehmenden
Naturalrestitution Anspruch auf den Ersatz der dafür notwendigen
Aufwendungen. Dass die Restitution wegen der Pflege im Familienkreis
nun nicht finanziell zu Lasten des Geschädigten geht bzw die
Leistungen der Eltern nicht konkret zu bewerten sind, darf den
Schädiger nicht befreien; vielmehr ist insoweit eine Fiktion
angebracht, als zur Bewertung dieser Leistungen (hypothetische)
Vergleichswerte aus dem nächstgelegenen Markt heranzuziehen sind (Rabl, ecolex 1999, 686). Da es auf den objektiven Wert der Pflegeleistung ankommt, sind auch die Bruttokosten zu ersetzen (ecolex 1996, 686 = ZVR 1999/109). Im vorliegenden Fall steht aber gar nicht fest, dass die Klägerin die ihr entgangenen Pflegeleistungen ihres Vaters durch Hilfeleistungen anderer Verwandter substituieren kann. Kann sie dies, so hat sie nach den dargestellten Grundsätzen dennoch Anspruch auf Ersatz in dem Ausmaß, die professionelle Hilfe kosten würde. Nimmt sie aber ohnedies professionelle Hilfe in Anspruch, dann ist ihr auch der dafür getätigte Aufwand zu ersetzen. Wie die Klägerin den Entgang der Hilfeleistungen ihres Vaters tatsächlich ausgleicht, muss daher nicht festgestellt werden.
Um die Frage des der Klägerin entgangenen Unterhaltes beurteilen zu können, bedarf es also konkreter Feststellungen darüber, in welchem Umfang der Vater der Klägerin Pflegeleistungen erbrachte oder diese chauffierte. Diese Zeiten können der Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht eindeutig entnommen werden. Während nämlich einerseits festgestellt wurde, die Pflegezeit betrage pro Tag ca 14 Stunden (S 11 der Ausfertigung des Berufungsurteils) und weiters festgestellt wurde, der Zeitaufwand, den die Mutter für die Klägerin aufwendete sei in etwa gleicher Höhe anzusetzen, wie jener des Vaters (S 12 der Urteilsausfertigung), wurde anderseits festgestellt, der Vater habe etwa 3 Stunden täglich für Pflegeleistungen und 1 3/4 Stunden darauf aufgewendet, um die Klägerin zum Gericht und wieder nach Hause zu bringen (S 13 der Urteilsausfertigung). Hiezu bedarf es also präziserer Feststellungen. Sodann wird zu ermitteln sein, welche Kosten notwendig sind, um diese Leitungen durch professionelle Kräfte erbringen zu lassen.
Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht des Berufungsgerichtes, es sei von dem auf diese Weise ermittelten Betrag das um die Lebenshaltungskosten verminderte Einkommen der Klägerin abzuziehen. Vielmehr kommt es bei der Bemessung der Höhe des Ersatzanspruches für entgangene Beistandsleistungen nicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse an (ZVR 1995/93 mwN), sondern ist lediglich das Pflegegeld, welches der Finanzierung des pflegebedingten Mehraufwandes dient (RIS-Justiz RS0013477), abzuziehen.
Letztlich kann auch derzeit nicht gesagt werden, es bestehe kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der beklagten Partei für künftige Schäden. Die vom Berufungsgericht aufgestellte Vermutung, der Vater wäre zum Zeitpunkte des Schlusses der mündlichen Verhandlung nahezu 78 Jahre alt gewesen und sei daher nicht zu erwarten, dass er die Pflegeleistungen für die Klägerin weiter zu erbringen im Stande gewesen sei, ist durch Feststellungen nicht gedeckt. Vielmehr hat die Klägerin vorgebracht (AS 255 Bd I), ihr Vater hätte zumindest bis 1997 leben und ihr zur Seite stehen können.Letztlich kann auch derzeit nicht gesagt werden, es bestehe kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der beklagten Partei für künftige Schäden. Die vom Berufungsgericht aufgestellte Vermutung, der Vater wäre zum Zeitpunkte des Schlusses der mündlichen Verhandlung nahezu 78 Jahre alt gewesen und sei daher nicht zu erwarten, dass er die Pflegeleistungen für die Klägerin weiter zu erbringen im Stande gewesen sei, ist durch Feststellungen nicht gedeckt. Vielmehr hat die Klägerin vorgebracht (AS 255 Bd römisch eins), ihr Vater hätte zumindest bis 1997 leben und ihr zur Seite stehen können.
Es war daher der Revision stattzugeben und die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.