Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Die klagende Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, mit der Erhebung der Hypothekarklage keinen Anspruch auf Zahlung einer Geldleistung geltend zu machen, sondern vielmehr den aus dem dinglichen Pfandrecht an der Sache aus § 461 ABGB resultierenden Pfandverwertungsanspruch; dieser könne nur durch Erhebung der Klage und anschließende Exekution geltend gemacht werden. Da somit mit einer Hypothekarklage nicht ausschließlich die Zahlung einer Geldleistung begehrt werde, seien die Voraussetzungen für die Anwendung des zwingenden Mahnverfahrens im Sinne der §§ 244 ff ZPO nicht gegeben und seien reine Hypothekarklagen daher nicht als Mahnklagen im Sinne der §§ 244 f ZPO einzubringen.Die klagende Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, mit der Erhebung der Hypothekarklage keinen Anspruch auf Zahlung einer Geldleistung geltend zu machen, sondern vielmehr den aus dem dinglichen Pfandrecht an der Sache aus Paragraph 461, ABGB resultierenden Pfandverwertungsanspruch; dieser könne nur durch Erhebung der Klage und anschließende Exekution geltend gemacht werden. Da somit mit einer Hypothekarklage nicht ausschließlich die Zahlung einer Geldleistung begehrt werde, seien die Voraussetzungen für die Anwendung des zwingenden Mahnverfahrens im Sinne der Paragraphen 244, ff ZPO nicht gegeben und seien reine Hypothekarklagen daher nicht als Mahnklagen im Sinne der Paragraphen 244, f ZPO einzubringen.
Hiezu wurde erwogen:
Das Mahnverfahren ist ein für Geldleistungsansprüche bis 30.000,-- EUR zwingend vorgesehenes schriftliches Verfahren, welches seit der ZVN 2002 auch im Gerichtshofverfahren zur Anwendung gelangt (Rechberger/Simotta Zivilprozessrecht6 Rz 515/2 und 515/3). Gemäß § 244 Abs 1 ZPO hat das Gericht in Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 30.000,-- EUR nicht übersteigenden Geldbetrages begehrt wird, grundsätzlich einen Zahlungsbefehl zu erlassen. Ein solcher darf also nicht erlassen werden, wenn die Klage nicht ausschließlich auf Geldzahlung lautet (Rechberger/Simotta, aaO, Rz 515/4).Das Mahnverfahren ist ein für Geldleistungsansprüche bis 30.000,-- EUR zwingend vorgesehenes schriftliches Verfahren, welches seit der ZVN 2002 auch im Gerichtshofverfahren zur Anwendung gelangt (Rechberger/Simotta Zivilprozessrecht6 Rz 515/2 und 515/3). Gemäß Paragraph 244, Absatz eins, ZPO hat das Gericht in Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 30.000,-- EUR nicht übersteigenden Geldbetrages begehrt wird, grundsätzlich einen Zahlungsbefehl zu erlassen. Ein solcher darf also nicht erlassen werden, wenn die Klage nicht ausschließlich auf Geldzahlung lautet (Rechberger/Simotta, aaO, Rz 515/4).
Mit der vorliegenden Klage hat die klagende Partei eine reine Pfandrechtsklage erhoben und hat, wie sich aus ihrer Klagserzählung ergibt, ganz eindeutig den Befriedigungsfonds für ihre Forderung auf das Pfandobjekt beschränkt und damit lediglich die Pfandhaftung des persönlichen Schuldners realisieren wollen (s 3 Ob 182/99g = RZ 2000/7 = ÖBA 2000, 167; vgl auch RIS-Justiz RS0064840 und SZ 73/195).Mit der vorliegenden Klage hat die klagende Partei eine reine Pfandrechtsklage erhoben und hat, wie sich aus ihrer Klagserzählung ergibt, ganz eindeutig den Befriedigungsfonds für ihre Forderung auf das Pfandobjekt beschränkt und damit lediglich die Pfandhaftung des persönlichen Schuldners realisieren wollen (s 3 Ob 182/99g = RZ 2000/7 = ÖBA 2000, 167; vergleiche auch RIS-Justiz RS0064840 und SZ 73/195).
Diese Klage stellt gegenüber der persönlichen Klage kein "Minus" dar (RIS-Justiz RS001144), sie ist wegen des unterschiedlichen Rechtsgrundes der Pfandhaftung mit der Schuldklage nicht identisch und begründen die beiden Klagen keine wechselseitige Streitanhängigkeit (Hofmann in Rummel3 ABGB, § 466 Rz 4 mwN).Diese Klage stellt gegenüber der persönlichen Klage kein "Minus" dar (RIS-Justiz RS001144), sie ist wegen des unterschiedlichen Rechtsgrundes der Pfandhaftung mit der Schuldklage nicht identisch und begründen die beiden Klagen keine wechselseitige Streitanhängigkeit (Hofmann in Rummel3 ABGB, Paragraph 466, Rz 4 mwN).
Das Klagebegehren der Hypothekarklage geht nach herrschender Meinung auf Zahlung der Forderung bei Exekution in den Pfandgegenstand (Koziol/Welser12 I 353; Hofmann, aaO, § 466 Rz 6; SZ 60/47; aA mit beachtlichen Argumenten Feil Österreichisches Hypothekarrecht2 Rz 37 [s 239 f]). Trotz dieses Klagebegehrens handelt es sich bei der Hypothekarklage nach der Natur des Anspruches doch nicht um eine gewöhnliche Geldforderung, sondern nur um eine andere Fassung eines Begehrens, das letztlich auf die Duldung der Befriedigung aus dem Pfand hinausläuft (6 Ob 112/59), es bedarf daher auch der Bezeichnung der Pfandsache im Urteil (SZ 60/47; NZ 1999, 113).Das Klagebegehren der Hypothekarklage geht nach herrschender Meinung auf Zahlung der Forderung bei Exekution in den Pfandgegenstand (Koziol/Welser12 römisch eins 353; Hofmann, aaO, Paragraph 466, Rz 6; SZ 60/47; aA mit beachtlichen Argumenten Feil Österreichisches Hypothekarrecht2 Rz 37 [s 239 f]). Trotz dieses Klagebegehrens handelt es sich bei der Hypothekarklage nach der Natur des Anspruches doch nicht um eine gewöhnliche Geldforderung, sondern nur um eine andere Fassung eines Begehrens, das letztlich auf die Duldung der Befriedigung aus dem Pfand hinausläuft (6 Ob 112/59), es bedarf daher auch der Bezeichnung der Pfandsache im Urteil (SZ 60/47; NZ 1999, 113).
Zusammenfassend folgt daraus, dass es sich bei einer Hypotharklage nicht um eine solche handelt, die ausschließlich auf Geldzahlung lautet, weshalb die Voraussetzungen eines Zahlungsbefehles im Sinne des § 244 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind.Zusammenfassend folgt daraus, dass es sich bei einer Hypotharklage nicht um eine solche handelt, die ausschließlich auf Geldzahlung lautet, weshalb die Voraussetzungen eines Zahlungsbefehles im Sinne des Paragraph 244, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.