Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0118193×

Rechtssatz RS0118193

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118193

Entscheidungsdatum

03.09.2010

Rechtssatz

Ist die Klage nach ihrem Streitgegenstand rechtlich als Schuldklage und Pfandrechtsklage und nicht als reine Pfandrechtsklage (Hypothekarklage) zu qualifizieren und wird damit von der klagenden Partei ausschließlich die Zahlung eines 30.000 EUR nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt, so ist dafür nach der ZVN 2002 das obligatorische Mahnverfahren vorgesehen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 26/03a
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 10 Ob 26/03a
  • 2 Ob 276/03g
    Entscheidungstext OGH 11.12.2003 2 Ob 276/03g
    Vgl; Beisatz: Die Hypothekarklage ist keine ausschließlich auf Geldzahlung lautende Klage. (T1); Veröff: SZ 2003/159
  • 9 Ob 92/09h
    Entscheidungstext OGH 03.09.2010 9 Ob 92/09h
    Beisatz: In diesem Fall können die beiden gemeinsam gestellten Begehren ein jeweils unterschiedliches Schicksal haben. (T2); Beisatz: War die Einbringung einer auf beide Haftungsgründe gestützten Mahnklage zulässig, kann es bei der Teilfortsetzung nicht mehr darauf ankommen, ob für die Pfandklage allein das Mahnverfahren unzulässig gewesen wäre. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118193

Im RIS seit

06.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2010

Dokumentnummer

JJR_20031007_OGH0002_0100OB00026_03A0000_001