Rechtssatz RS0118193
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118193
Entscheidungsdatum
03.09.2010
Rechtssatz
Ist die Klage nach ihrem Streitgegenstand rechtlich als Schuldklage und Pfandrechtsklage und nicht als reine Pfandrechtsklage (Hypothekarklage) zu qualifizieren und wird damit von der klagenden Partei ausschließlich die Zahlung eines 30.000 EUR nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt, so ist dafür nach der ZVN 2002 das obligatorische Mahnverfahren vorgesehen.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 26/03a
Entscheidungstext OGH 07.10.2003 10 Ob 26/03a
- 2 Ob 276/03g
Entscheidungstext OGH 11.12.2003 2 Ob 276/03g
Vgl; Beisatz: Die Hypothekarklage ist keine ausschließlich auf Geldzahlung lautende Klage. (T1); Veröff: SZ 2003/159
- 9 Ob 92/09h
Entscheidungstext OGH 03.09.2010 9 Ob 92/09h
Beisatz: In diesem Fall können die beiden gemeinsam gestellten Begehren ein jeweils unterschiedliches Schicksal haben. (T2); Beisatz: War die Einbringung einer auf beide Haftungsgründe gestützten Mahnklage zulässig, kann es bei der Teilfortsetzung nicht mehr darauf ankommen, ob für die Pfandklage allein das Mahnverfahren unzulässig gewesen wäre. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118193
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2010
Dokumentnummer
JJR_20031007_OGH0002_0100OB00026_03A0000_001