Für die Beurteilung der Haftung der beklagten Partei ist auf das am 1. 7. 1999 in Kraft getretene, die Baustellen-Richtlinie umsetzende Bauarbeitenkoordinations- gesetz (BauKG) BGBl I 37/1999 Bedacht zu nehmen. Ziel dieses Gesetzes ist es gemäß seinem § 1 Abs 1, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten zu gewährleisten. Über die gemäß § 1 Abs 5 BauKG unberührt bleibenden Verpflichtungen der Arbeitgeber, nach dem ASchG für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer während der Arbeit zu sorgen, hinaus sollen Pflichten primär der Bauherren sowie der von ihm mit der Erfüllung von (ursprünglich) Bauherrenpflichten betrauten Baukoordinatoren begründet werden. Den Baustellenkoordinator treffen im Interesse des Arbeitnehmerschutzes umfangreiche, in § 5 BauKG ausführlich beschriebene Koordinations-, Organisations-, Überwachungs- und Informationspflichten. Stellt er bei Besichtigungen der Baustelle Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer fest, hat er gemäß § 5 Abs 4 BauKG unverzüglich den Bauherrn (oder den Projektleiter) sowie die Arbeitgeber (und die allenfalls auf der Baustelle tätigen Selbstständigen) zu informieren; werden die Missstände nicht beseitigt, kann er sich an das Arbeitsinspektorat wenden. Die früher auf die Fürsorgepflicht des Werkbestellers gestützte Koordinationspflicht des Bauherrn wird nunmehr im Regelungsbereich des BauKG durch dieses Schutzgesetz konkretisiert; das BauKG als lex specialis verdrängt insoweit den bisherigen Ansatz bei § 1169 ABGB. Hat der Bauherr einen Baustellenkoordinator bestellt, so trifft ihne keine Gehilfenhaftung, weil der Baustellenkoordinator eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten erfüllt; der Bauherr haftet dann nur für Auswahlverschulden. Den Bauherrn treffen aus dem BauKG daher zusätzliche gesetzliche Pflichten und Kosten, er hat aber die Möglichkeit, sich durch die Bestellung geeigneter Beauftragter von der Haftung zu befreien (2 Ob 272/03v mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen).Für die Beurteilung der Haftung der beklagten Partei ist auf das am 1. 7. 1999 in Kraft getretene, die Baustellen-Richtlinie umsetzende Bauarbeitenkoordinations- gesetz (BauKG) Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 1999, Bedacht zu nehmen. Ziel dieses Gesetzes ist es gemäß seinem Paragraph eins, Absatz eins,, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten zu gewährleisten. Über die gemäß Paragraph eins, Absatz 5, BauKG unberührt bleibenden Verpflichtungen der Arbeitgeber, nach dem ASchG für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer während der Arbeit zu sorgen, hinaus sollen Pflichten primär der Bauherren sowie der von ihm mit der Erfüllung von (ursprünglich) Bauherrenpflichten betrauten Baukoordinatoren begründet werden. Den Baustellenkoordinator treffen im Interesse des Arbeitnehmerschutzes umfangreiche, in Paragraph 5, BauKG ausführlich beschriebene Koordinations-, Organisations-, Überwachungs- und Informationspflichten. Stellt er bei Besichtigungen der Baustelle Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer fest, hat er gemäß Paragraph 5, Absatz 4, BauKG unverzüglich den Bauherrn (oder den Projektleiter) sowie die Arbeitgeber (und die allenfalls auf der Baustelle tätigen Selbstständigen) zu informieren; werden die Missstände nicht beseitigt, kann er sich an das Arbeitsinspektorat wenden. Die früher auf die Fürsorgepflicht des Werkbestellers gestützte Koordinationspflicht des Bauherrn wird nunmehr im Regelungsbereich des BauKG durch dieses Schutzgesetz konkretisiert; das BauKG als lex specialis verdrängt insoweit den bisherigen Ansatz bei Paragraph 1169, ABGB. Hat der Bauherr einen Baustellenkoordinator bestellt, so trifft ihne keine Gehilfenhaftung, weil der Baustellenkoordinator eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten erfüllt; der Bauherr haftet dann nur für Auswahlverschulden. Den Bauherrn treffen aus dem BauKG daher zusätzliche gesetzliche Pflichten und Kosten, er hat aber die Möglichkeit, sich durch die Bestellung geeigneter Beauftragter von der Haftung zu befreien (2 Ob 272/03v mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen).
Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei die Nebenintervenientin als Baustellenkoordinator bestellt. Soweit in der Revision geltend gemacht wird, die beklagte Partei habe die den Werkbesteller treffende Fürsorgepflicht verletzt, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden der beklagten Partei oder für eine außerhalb des Regelungsbereiches des BauKG gelegene Verletzung von Fürsorgepflichten haben sich nach der Aktenlage nicht ergeben. Normadressat des ASchG ist grundsätzlich der Arbeitgeber und nicht der Bauherr.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen weicht daher im Ergebnis von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (2 Ob 272/03v) nicht ab.