Der Revisionsrekurs ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
Die in der Zulassungsbegründung genannte Frage stellt sich hier nicht, weil eine Gesamtverweisung durch § 26 Abs 1 IPRG (also auf die von den Antragstellerinnen herangezogene Kollisionsnorm des Art 22 § 1 des polnischen Gesetzes über das internationale Privatrecht vom 12. 11. 1965, die ihrerseits auf das Heimatrecht des Annehmenden verweist) zu keinem anderen Ergebnis führt als eine reine Sachnormverweisung. In beiden Fällen sind die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Adoption im konkreten Fall nicht gegeben. Nach § 26 Abs 1 (ö) IPRG idF des FamErbRÄG 2004, BGBl I 2004/58, sind die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt und der Beendigung der Wahlkindschaft nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Ist das Kind nicht eigenberechtigt, so ist sein Personalstatut nur hinsichtlich der Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, maßgebend.Die in der Zulassungsbegründung genannte Frage stellt sich hier nicht, weil eine Gesamtverweisung durch Paragraph 26, Absatz eins, IPRG (also auf die von den Antragstellerinnen herangezogene Kollisionsnorm des Artikel 22, Paragraph eins, des polnischen Gesetzes über das internationale Privatrecht vom 12. 11. 1965, die ihrerseits auf das Heimatrecht des Annehmenden verweist) zu keinem anderen Ergebnis führt als eine reine Sachnormverweisung. In beiden Fällen sind die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Adoption im konkreten Fall nicht gegeben. Nach Paragraph 26, Absatz eins, (ö) IPRG in der Fassung des FamErbRÄG 2004, BGBl römisch eins 2004/58, sind die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt und der Beendigung der Wahlkindschaft nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Ist das Kind nicht eigenberechtigt, so ist sein Personalstatut nur hinsichtlich der Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, maßgebend.
Die Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption sind im Sinn der zitierten Bestimmung kumulativ nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des erwachsenen Wahlkindes zu beurteilen (Verschraegen in Rummel3 IPRG § 26 Rz 3; Neumayr in KBB2 § 26 IPRG Rz 4).Die Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption sind im Sinn der zitierten Bestimmung kumulativ nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des erwachsenen Wahlkindes zu beurteilen (Verschraegen in Rummel3 IPRG Paragraph 26, Rz 3; Neumayr in KBB2 Paragraph 26, IPRG Rz 4).
Die Revisionsrekurswerber behaupten einen in Art 22 § 1 (polnisches) IPRG enthaltenen Rückverweis auf österreichisches Recht. Dieses setzt aber in § 180 Abs 2 ABGB für jede Adoption eines Kindes, das nicht das leibliche Kind des Ehegatten des Annehmenden oder mit dem Annehmenden verwandt ist, eine Altersdifferenz von mindestens 18 Jahren zwischen Wahlkind und Annehmenden voraus. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, die Wahlmutter ist nur um 15 Jahre und rund zweieinhalb Monate älter als das Wahlkind. § 180 Abs 2 ABGB lässt zwar eine geringfügige Unterschreitung der Altersdifferenz zu, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind bereits eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht. Dabei darf es sich aber jedenfalls nicht um Jahre handeln (Schwimann in Schwimann³ I § 180 ABGB Rz 2; Hopf in KBB2 § 180 ABGB Rz 2; Stabentheiner in Rummel3 § 180 ABGB Rz 2): Eine Unterschreitung um drei Jahre ist ebensowenig geringfügig (RIS-Justiz RS0048738) wie eine um 22 Monate (Schwimann aaO). Toleriert wurde in der höchstgerichtlichen Judikatur etwa eine Unterschreitung von acht Monaten (bei einer mindestens 16-jährigen Altersdifferenz im Fall der Adoption eines leiblichen Kindes des Ehegatten des Annehmenden oder eines Verwandten des Annehmenden), wenn bereits eine besonders intensive und gefestigte Eltern-Kind Beziehung bestanden hat (RIS-Justiz RS0112627 [T2]). Die hier vorliegende Unterschreitung der geforderten 18-jährigen Altersdifferenz um zwei Jahre und rund neuneinhalb Monate ist nach diesen Kriterien nicht mehr als geringfügig zu bezeichnen.Die Revisionsrekurswerber behaupten einen in Artikel 22, Paragraph eins, (polnisches) IPRG enthaltenen Rückverweis auf österreichisches Recht. Dieses setzt aber in Paragraph 180, Absatz 2, ABGB für jede Adoption eines Kindes, das nicht das leibliche Kind des Ehegatten des Annehmenden oder mit dem Annehmenden verwandt ist, eine Altersdifferenz von mindestens 18 Jahren zwischen Wahlkind und Annehmenden voraus. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, die Wahlmutter ist nur um 15 Jahre und rund zweieinhalb Monate älter als das Wahlkind. Paragraph 180, Absatz 2, ABGB lässt zwar eine geringfügige Unterschreitung der Altersdifferenz zu, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind bereits eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht. Dabei darf es sich aber jedenfalls nicht um Jahre handeln (Schwimann in Schwimann³ römisch eins Paragraph 180, ABGB Rz 2; Hopf in KBB2 Paragraph 180, ABGB Rz 2; Stabentheiner in Rummel3 Paragraph 180, ABGB Rz 2): Eine Unterschreitung um drei Jahre ist ebensowenig geringfügig (RIS-Justiz RS0048738) wie eine um 22 Monate (Schwimann aaO). Toleriert wurde in der höchstgerichtlichen Judikatur etwa eine Unterschreitung von acht Monaten (bei einer mindestens 16-jährigen Altersdifferenz im Fall der Adoption eines leiblichen Kindes des Ehegatten des Annehmenden oder eines Verwandten des Annehmenden), wenn bereits eine besonders intensive und gefestigte Eltern-Kind Beziehung bestanden hat (RIS-Justiz RS0112627 [T2]). Die hier vorliegende Unterschreitung der geforderten 18-jährigen Altersdifferenz um zwei Jahre und rund neuneinhalb Monate ist nach diesen Kriterien nicht mehr als geringfügig zu bezeichnen.
In beiden kollisionsrechtlichen Varianten (Gesamtverweisung oder Sachnormenverweisung) steht das (jedenfalls auch) anzuwendende österreichische Recht der Adoption entgegen. Auf die im Revisionsrekurs weiters relevierte Frage, ob das polnische Recht doch eine Erwachsenenadoption zulässt, kommt es ebenfalls nicht an.