Rechtssatz RS0112627
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112627
Entscheidungsdatum
18.02.2015
Norm
ABGB §180 Abs2
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §193 Abs2
Rechtssatz
Eine Annahme an Kindesstatt gemäß § 180 Abs 2 2. Fall ABGB ist auch dann möglich, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende natürliche Beziehung zwischen dem Wahlkind und dem Annehmenden schon besteht und deren Altersunterschied 16 Jahre nur geringfügig unterschreitet (hier um einen Monat).Eine Annahme an Kindesstatt gemäß Paragraph 180, Absatz 2, 2. Fall ABGB ist auch dann möglich, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende natürliche Beziehung zwischen dem Wahlkind und dem Annehmenden schon besteht und deren Altersunterschied 16 Jahre nur geringfügig unterschreitet (hier um einen Monat).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 252/99m
Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 252/99m
Veröff: SZ 72/163
- 2 Ob 7/02x
Entscheidungstext OGH 28.01.2002 2 Ob 7/02x
nur: Eine Annahme an Kindesstatt gemäß § 180 Abs 2 2. Fall ABGB ist auch dann möglich, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende natürliche Beziehung zwischen dem Wahlkind und dem Annehmenden schon besteht und deren Altersunterschied 16 Jahre nur geringfügig unterschreitet. (T1)
Beisatz: Eine Unterschreitung um ca 8 Monate könnte dann noch toleriert werden, wenn bereits eine besonders intensive und gefestigte "Eltern-Kind"-Beziehung besteht. (T2)
- 2 Ob 279/08f
Entscheidungstext OGH 22.01.2009 2 Ob 279/08f
Vgl; Beisatz: Eine Unterschreitung der geforderten 18-jährigen Altersdifferenz um zwei Jahre und rund neuneinhalb Monate ist nicht mehr als geringfügig zu bezeichnen. (T3)
- 4 Ob 214/13v
Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 214/13v
Auch; Beisatz: Hier: Antrag an den Verfassungsgerichtshof wegen Bedenken gegen die Wortfolge „mindestens sechzehn Jahre“ in § 193 Abs 2 ABGB idF KindNamRÄG 2013. (T4)
- 2 Ob 28/15d
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 2 Ob 28/15d
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Wirkung der Aufhebung nicht über den Anlassfall (4 Ob 214/13v) hinaus erstreckt, daher hier noch Mindestaltersabstand von sechzehn Jahren gemäß § 193 Abs 2 ABGB idgF – auch bei Erwachsenenadoption. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112627
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015
Dokumentnummer
JJR_19991022_OGH0002_0010OB00252_99M0000_001