Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 180 Abs 1 ABGB muss der Wahlvater das 30., die Wahlmutter das 28. Lebensjahr vollendet haben. Nehmen Ehegatten gemeinsam an oder ist das Wahlkind ein leibliches Kind des Ehegatten des Annehmenden, so ist eine Unterschreitung dieser Altersgrenze zulässig, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind bereits eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht.Gemäß Paragraph 180, Absatz eins, ABGB muss der Wahlvater das 30., die Wahlmutter das 28. Lebensjahr vollendet haben. Nehmen Ehegatten gemeinsam an oder ist das Wahlkind ein leibliches Kind des Ehegatten des Annehmenden, so ist eine Unterschreitung dieser Altersgrenze zulässig, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind bereits eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht.
Gemäß § 180 Abs 2 ABGB müssen Wahlvater und Wahlmutter mindestens 18 Jahre älter als das Wahlkind sein; eine geringfügige Unterschreitung dieses Zeitraumes ist unbeachtlich, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind bereits eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht. Ist das Wahlkind ein leibliches Kind des Ehegatten des Annehmenden oder mit dem Annehmenden verwandt, so genügt ein Altersunterschied von 16 Jahren.Gemäß Paragraph 180, Absatz 2, ABGB müssen Wahlvater und Wahlmutter mindestens 18 Jahre älter als das Wahlkind sein; eine geringfügige Unterschreitung dieses Zeitraumes ist unbeachtlich, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind bereits eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht. Ist das Wahlkind ein leibliches Kind des Ehegatten des Annehmenden oder mit dem Annehmenden verwandt, so genügt ein Altersunterschied von 16 Jahren.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 180 Abs 1 Satz 2 ABGB kann das Mindestalter des Wahlvaters von 30 Jahren bis zur absoluten Untergrenze der Volljährigkeit sinken (Schwimann in Schwimann2 § 180 ABGB Rz 1; Stabentheiner in Rummel3 § 180 ABGB Rz 1 mwN). Die Unterschreitung kann - anders als im Fall des Abs 2 - auch mehr als geringfügig sein, also auch mehrere Jahre betragen. Dabei ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles abzustellen (Schwimann aaO). Im vorliegenden Fall soll das Mindestalter gleich um mehr als 6 Jahre unterschritten werden. Dies wäre nur im Fall einer besonders intensiven und gefestigten “Vater-Sohn”-Beziehung zulässig. Ob eine entsprechende Beziehung bereits besteht, kann anhand der erstgerichtlichen Feststellungen nicht verlässlich beurteilt werden, weshalb das Verfahren einer Ergänzung bedarf.Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 180, Absatz eins, Satz 2 ABGB kann das Mindestalter des Wahlvaters von 30 Jahren bis zur absoluten Untergrenze der Volljährigkeit sinken (Schwimann in Schwimann2 Paragraph 180, ABGB Rz 1; Stabentheiner in Rummel3 Paragraph 180, ABGB Rz 1 mwN). Die Unterschreitung kann - anders als im Fall des Absatz 2, - auch mehr als geringfügig sein, also auch mehrere Jahre betragen. Dabei ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles abzustellen (Schwimann aaO). Im vorliegenden Fall soll das Mindestalter gleich um mehr als 6 Jahre unterschritten werden. Dies wäre nur im Fall einer besonders intensiven und gefestigten “Vater-Sohn”-Beziehung zulässig. Ob eine entsprechende Beziehung bereits besteht, kann anhand der erstgerichtlichen Feststellungen nicht verlässlich beurteilt werden, weshalb das Verfahren einer Ergänzung bedarf.
Zu § 180 Abs 2 Satz 2 ABGB wurde bereits ausgesprochen, dass auch der Altersunterschied von 16 Jahren geringfügig unterschritten werden darf, wenn bereits eine Eltern-Kind-Beziehung im Sinne des Satz 1 Halbsatz 2 besteht (2 Ob 37/67 = SZ 40/16; 1 Ob 252/99m = EvBl 2000/58; vgl Stabentheiner aaO Rz 2). Zur Frage der Geringfügigkeit existiert eine kasuistische Rechtsprechung (vgl die Nachweise bei Schwimann aaO Rz 2; Stabentheiner aaO Rz 2; aus jüngerer Zeit 5 Ob 1516/92 = EFSlg 68.901; 10 Ob 212/97t = EFSlg 84.228; 1 Ob 252/99m = EvBl 2000/58), die der erkennende Senat dahin ergänzt, dass die im vorliegenden Fall gegebene Unterschreitung um ca 8 Monate dann noch toleriert werden könnte, wenn bereits eine besonders intensive und gefestigte “Vater-Sohn”-Beziehung besteht. Auch hier bedarf es aber noch ergänzender Feststellungen, die eine abschließende Beurteilung der zwischen den Parteien des Adoptionsvertrages bestehenden Beziehung im Lichte des § 180 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 2 ABGB erlauben.Zu Paragraph 180, Absatz 2, Satz 2 ABGB wurde bereits ausgesprochen, dass auch der Altersunterschied von 16 Jahren geringfügig unterschritten werden darf, wenn bereits eine Eltern-Kind-Beziehung im Sinne des Satz 1 Halbsatz 2 besteht (2 Ob 37/67 = SZ 40/16; 1 Ob 252/99m = EvBl 2000/58; vergleiche Stabentheiner aaO Rz 2). Zur Frage der Geringfügigkeit existiert eine kasuistische Rechtsprechung vergleiche die Nachweise bei Schwimann aaO Rz 2; Stabentheiner aaO Rz 2; aus jüngerer Zeit 5 Ob 1516/92 = EFSlg 68.901; 10 Ob 212/97t = EFSlg 84.228; 1 Ob 252/99m = EvBl 2000/58), die der erkennende Senat dahin ergänzt, dass die im vorliegenden Fall gegebene Unterschreitung um ca 8 Monate dann noch toleriert werden könnte, wenn bereits eine besonders intensive und gefestigte “Vater-Sohn”-Beziehung besteht. Auch hier bedarf es aber noch ergänzender Feststellungen, die eine abschließende Beurteilung der zwischen den Parteien des Adoptionsvertrages bestehenden Beziehung im Lichte des Paragraph 180, Absatz 2, Satz 1 Halbsatz 2 ABGB erlauben.
Die Rechtssache war daher unter Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse an das Erstgericht zurückzuverweisen, welches die erforderlichen Vernehmungen und Anhörungen vorzunehmen haben wird.