Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Wolf Heistinger, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch MMag. Michaela Tschiderer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ehescheidung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die Anträge der beklagten Partei vom 8. 3. 2023, 9. 3. 2023, 10. 3. 2023 und 13. 3. 2023 werden – soweit sie sich nicht auf die Gewährung von Akteneinsicht beziehen – zurückgewiesen.
2. Die beklagte Partei wird darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihr eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (§ 86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO).2. Die beklagte Partei wird darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihr eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (Paragraph 86 a, Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit Absatz eins, letzter Satz ZPO).
3. Über die Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht wird mit gesondertem Beschluss entschieden.
Rechtliche Beurteilung
[1] Soweit der Beklagte mit seinen im Spruch genannten Anträgen die Gewährung von Akteneinsicht anstrebt, hat darüber gemäß § 5 Abs 1 OGHG die Senatsvorsitzende allein zu entscheiden. [1] Soweit der Beklagte mit seinen im Spruch genannten Anträgen die Gewährung von Akteneinsicht anstrebt, hat darüber gemäß Paragraph 5, Absatz eins, OGHG die Senatsvorsitzende allein zu entscheiden.
[2] Im Übrigen versucht der Beklagte – soweit nachvollziehbar – die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des Senats vom 21. Februar 2023 zu relevieren. Da Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, der gemäß Art 92 Abs 1 B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist, nicht überprüfbar sind, erweisen sich die Anträge im verbliebenen Umfang als absolut unzulässig und sind daher zurückzuweisen (10 ObS 35/14s mwN). [2] Im Übrigen versucht der Beklagte – soweit nachvollziehbar – die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des Senats vom 21. Februar 2023 zu relevieren. Da Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, der gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist, nicht überprüfbar sind, erweisen sich die Anträge im verbliebenen Umfang als absolut unzulässig und sind daher zurückzuweisen (10 ObS 35/14s mwN).
[3] Außerdem liegen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 86a ZPO vor: [3] Außerdem liegen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 86 a, ZPO vor:
[4] Besteht ein Schriftsatz aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen und lässt er das Begehren nicht erkennen, oder erschöpft er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen, so ist er ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Jeden weiteren Schriftsatz dieser Partei, der einen solchen Mangel aufweist, kann das Gericht ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten nehmen. Dies ist in einem Aktenvermerk festzuhalten; es hat keine beschlussmäßige Entscheidung darüber zu ergehen (§ 86a ZPO). [4] Besteht ein Schriftsatz aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen und lässt er das Begehren nicht erkennen, oder erschöpft er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen, so ist er ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Jeden weiteren Schriftsatz dieser Partei, der einen solchen Mangel aufweist, kann das Gericht ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten nehmen. Dies ist in einem Aktenvermerk festzuhalten; es hat keine beschlussmäßige Entscheidung darüber zu ergehen (Paragraph 86 a, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00028.23S.0321.000
Dokumentnummer
JJT_20230321_OGH0002_0020OB00028_23S0000_000