Aus den Entscheidungsgründen:
Mit der Rechtsrüge wenden sich die Beklagten gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Erstbeklagte den Unfall zur Hälfte mitverschuldet habe. Sie meinen, daß dieser sehr langsam gefahren sei und auf die außergewöhnliche Situation durch Blinkzeichen aufmerksam gemacht habe. Die Tochter des Klägers hätte sich schon aus einer Entfernung von 200 m auf diese Verkehrslage einstellen können und müssen. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte sie bei einem Zwischenraum von zirka 2.50 m anstandslos vorbeifahren können. Die Fahrzeuge hätten sich weder berührt noch sei die Tochter des Klägers durch eine Ablenkung des LKW-Zuges nach links in ihrer Fahrweise beeinträchtigt worden.
Diesen Ausführungen ist insofern beizupflichten, als nach dem festgestellten Sachverhalt ein schuldhaftes Verhalten des Erstbeklagten nicht anzunehmen ist. Wie feststeht, ist der Erstbeklagte mit seinem LKW-Zug auf der eisglatten ansteigenden Straße zuerst vorschriftsmäßig auf der rechten Straßenseite gefahren. Als er aber mit dem LKW-Zug zufolge der Eisglätte und der zu geringen Sandbestreuung auf diesem Teil der Fahrbahn zurückgerutscht ist, hat er bei der Weiterfahrt den zufolge stärkerer Bestreuung sichereren Fahrbahnteil in der Mitte der Straße eingenommen. Er ist im Schrittempo bergwärts gefahren und hat außerdem durch die Einschaltung des linken Blinklichtes auf die besondere Situation, nämlich darauf aufmerksam gemacht, daß er sich gezwungenermaßen Erstbeklagten nicht als schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden, weil ihm diese bei der gegebenen Situation zugebilligt werden muß. Es ist allerdings die Annahme der Erstbeklagte noch ein Stück weiter nach rechts hätte ausweichen können, wenn er so gefahren wäre, wie er es selbst daß nur die linken Räder links von der Straßenmitte oder auf der gedachten Mittellinie der Straße gefahren wären. Dadurch hätte er den der Tochter des Klägers zur Vorbeifahrt verbleibenden Raum verbreitert und ihr eine bessere Durchfahrtsmöglichkeit verschafft. Auch in dieser Unterlassung kann aber ein schuldhaftes Verhalten des Erstbeklagten nicht erblickt werden, weil ihm zugute gehalten werden muß, daß er die einmal als sicher erkannte Fahrweise nicht aufgeben wollte. Er hat aber im Sinne des § 9 (2) EKHG. doch nicht jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet, so daß die Haftung des Zweitbeklagten nach §§ 1 und 16 (1) Z. 3 EKHG. anzunehmen ist. Ihm ist der Entlastungsbeweis nach § 9 (2) EKHG. nicht gelungen. Er ist somit dem Kläger gegenüber gemäß § 11 (1) EKHG. ausgleichspflichtig. Eine Haftung des Verschuldens nicht. Es ist auch die Bestimmung des § 18 KfzVerkG. (1909) in das Eisenbahn- und übernommen worden (siehe hiezu Regierungsvorlage, 470 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, VIII. GP. zu § 6 EKHG. und Eisenberger, "Streifzüge durch das EKHG.", in Versicherungs-Rundschau, 1959, S. 228).Diesen Ausführungen ist insofern beizupflichten, als nach dem festgestellten Sachverhalt ein schuldhaftes Verhalten des Erstbeklagten nicht anzunehmen ist. Wie feststeht, ist der Erstbeklagte mit seinem LKW-Zug auf der eisglatten ansteigenden Straße zuerst vorschriftsmäßig auf der rechten Straßenseite gefahren. Als er aber mit dem LKW-Zug zufolge der Eisglätte und der zu geringen Sandbestreuung auf diesem Teil der Fahrbahn zurückgerutscht ist, hat er bei der Weiterfahrt den zufolge stärkerer Bestreuung sichereren Fahrbahnteil in der Mitte der Straße eingenommen. Er ist im Schrittempo bergwärts gefahren und hat außerdem durch die Einschaltung des linken Blinklichtes auf die besondere Situation, nämlich darauf aufmerksam gemacht, daß er sich gezwungenermaßen Erstbeklagten nicht als schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden, weil ihm diese bei der gegebenen Situation zugebilligt werden muß. Es ist allerdings die Annahme der Erstbeklagte noch ein Stück weiter nach rechts hätte ausweichen können, wenn er so gefahren wäre, wie er es selbst daß nur die linken Räder links von der Straßenmitte oder auf der gedachten Mittellinie der Straße gefahren wären. Dadurch hätte er den der Tochter des Klägers zur Vorbeifahrt verbleibenden Raum verbreitert und ihr eine bessere Durchfahrtsmöglichkeit verschafft. Auch in dieser Unterlassung kann aber ein schuldhaftes Verhalten des Erstbeklagten nicht erblickt werden, weil ihm zugute gehalten werden muß, daß er die einmal als sicher erkannte Fahrweise nicht aufgeben wollte. Er hat aber im Sinne des Paragraph 9, (2) EKHG. doch nicht jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet, so daß die Haftung des Zweitbeklagten nach Paragraphen eins und 16 (1) Ziffer 3, EKHG. anzunehmen ist. Ihm ist der Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, (2) EKHG. nicht gelungen. Er ist somit dem Kläger gegenüber gemäß Paragraph 11, (1) EKHG. ausgleichspflichtig. Eine Haftung des Verschuldens nicht. Es ist auch die Bestimmung des Paragraph 18, KfzVerkG. (1909) in das Eisenbahn- und übernommen worden (siehe hiezu Regierungsvorlage, 470 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch acht. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 6, EKHG. und Eisenberger, "Streifzüge durch das EKHG.", in Versicherungs-Rundschau, 1959, S. 228).
Aus diesen Gründen ist das Klagebegehren gegenüber dem Erstbeklagten abzuweisen, und es bleibt nur die Haftung des Zweitbeklagten nach den obenzitierten Bestimmungen des EKHG. Durch die Annahme seiner Haftung für die Hälfte des Schadens ist der Zweitbeklagte nicht benachteiligt, auch wenn man davon ausgeht, daß die Tochter des Klägers schuldhaft gehandelt habe, wie es das Berufungsgericht unbekämpft angenommen hat. Dem schuldhaften Verhalten der Tochter des Klägers steht die überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr des schwer beweglichen LKW-Zuges des Zweitbeklagten gegenüber, die durch die Fahrweise des Erstbeklagten herbeigeführt worden ist.
In diesem Sinne ist der Revision der Beklagten Folge zu geben.