Entscheidungsgründe:
Am 21. August 1981 ereignete sich im Gemeindegebiet von Semriach, Bezirk Graz-Umgebung, auf der Landesstraße 386 bei Straßenkilometer 2,09 auf der Kreuzung der Landesstraße mit der Gemeindestraße in Richtung Kambegg ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger mit seinem Motorrad Honda 750 CD, St 47.607, und die Erstbeklagte als Lenkerin und Halterin des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW VW Golf GLS, St. 101.319, beteiligt waren. Der Kläger fuhr die L 386 in Süd-Nord-Richtung, während die Erstbeklagte aus der Richtung Osten einmündenden Gemeindestraße nach links, Richtung Süden, in die Landesstraße einbog.
Der Kläger begehrte von den Beklagten die Bezahlung von S 894.000,-- s.A. und beantragte die Feststellung, daß sie ihm gegenüber für zukünftige Schäden zur Gänze zu haften haben. Die Erstbeklagte treffe das alleinige Verschulden am Unfall, weil sie unter Mißachtung ihrer Wartepflicht bzw. Verletzung des dem Kläger zukommenden Vorranges in die Landesstraße einbog und mit dem vom Kläger auf der Landesstraße gelenkten Motorrad zustammenstieß. Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Das Alleinverschulden treffe den Kläger. Das negative Vorrangzeichen der Gemeindestraße habe für den von der Erstbeklagten befahrenen Fahrbahnteil keine Gültigkeit gehabt; diese sei daher als von rechts kommende Lenkerin bevorrangt gewesen. Gegen das Klagebegehren werde außerdem eine Gegenforderung von S 58.592,-- aufrechnungsweise eingewendet.
Im rechsten Rechtsgang erkannte das Erstgericht die Klageforderung mit S 670.000,--, die Gegenforderung mit S 14.648,-- als zu Recht bestehend und gab dem Klagebegehren - ausgehend von einer Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 3 zugunsten des Klägers - mit S 655.852,-- samt Anhang sowie dem Feststellungsbegehren unter Zugrundelegung der gleichen Verschuldensteilung statt. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Die gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes erhobene Revision des Klägers hatte keinen, die von den Beklagten erhobene hatte Erfolg. Der Oberste Gerichtshof änderte die Urteile der Vorinstanzen durch Teilurteil dahin ab, daß er das Klageteilbegehren von S 273.862,66 s.A. und das Feststellungsteilbegehren von 1/4 abwies. Im übrigen (restliches Leistungsbegehren S 620.137,34, Gegenforderung S 58.592,-- und Feststellungsbegehren zu 3/4) hob er die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Die bisher getroffenen Feststellungen reichten nicht aus, um beurteilen zu können, ob das negative Vorrangzeichen für das Verkehrsverhalten der Erstbeklagten gegenüber dem auf der Landesstraße fahrenden Kläger bedeutsam gewesen sei oder nicht. Zur Beurteilung dieser Frage sei es notwendig, genaue Feststellungen über die Beschaffenheit der Kreuzung zu treffen.
Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Feststellungsbegehren im Ausmaß von 3/4 statt. Es erkannte die Klageforderung mit S 620.137,34, die Gegenforderung mit S 14.648,-- als zu Recht bestehend und veruteilte die Beklagten zur Bezahlung von S 605.489,34 s.A. Das Mehrbegehren wies es ab. Das Erstgericht traf - in Zusammenfassung der Feststellungen des ersten und zweiten Rechtsganges dargestellt - nachstehende Feststellungen:
Die Unfallstelle befindet sich im Bereich der Einmündung der Gemeindestraße aus Kambegg in die Landesstraße Nr. 386. Die L 386 verläuft im Unfallbereich annähernd in Süd-Nord-Richtung. Die Gemeindestraße aus Kambegg mündet aus Nord-Ost kommend in zwei Armen in die Landesstraße ein. Die Gemeindestraße selbst und deren Fortsetzung im südlichen Einmündungsast schließen einen Winkel von ca. 30 mit der Längsachse der Landesstraße ein.
Als Bezugslinie (BL) wurde eine Normale zur Fahrbahnlängsachse der Landesstraße auf Höhe der südlichen Begrenzung des südlichen Einmündungstrichters der Gemeindestraße gewählt.
Der südliche Einmündungstrichter der Gemeindestraße erstreckt sich von der BL bis in einen Bereich 8 m nördlich derselben. Daran schließt sich die westliche Begrenzung einer dreieckigen wald- und strauchbewachsenen Fläche an, die im Bereich der östlichen Begrenzung der Landesstraße eine Länge von 24 m aufweist. Ab der Position 32 m nördlich der BL erstreckt sich der Einmündungstrichter des nördlichen Einmündungsarmes der Gemeindestraße mit einer Breite von ebenfalls 8 m. Die Landesstraße weist im näheren Unfallbereich eine asphaltierte Fahrbahnbreite von 4,9 bis 5 m auf. Der südliche Einmündungsarm der Gemeindestraße besitzt außerhalb der Erweiterungen im Bereich der Trichter eine Breite von 2,7 m, während der nördliche Arm eine Breite von ca. 2,9 m aufweist. Nördlich des nördlichen Einmündungsarmes weist die Gemeindestraße eine Breite von ca. 3 m auf.
Ab einer Position rund 50 m nördlich der Bezugslinie besteht auf der Gemeindestraße bei einer Fahrlinie in Fahrbahnmitte die erste Möglichkeit des Erkennens des Einmündungsbereiches der beiden Einmündungsarme der Gemeindestraße in die Landesstraße. Die Dreiecksfläche zwischen der Landesstraße und den beiden Einmündungsarmen der Gemeindestraße weist eine Fläche von ca. 175 m2 auf. Auf dieser Fläche befinden sich insgesamt ca. 20 Bäume (Lärchen, Fichten, Föhren) und Strauchwerk. Die Höhe der Bäume läßt sich zwischen 5 und 15 m abschätzen.
Nach dem Erlaß der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 29. März 1983 wurde allen Gemeinden des Bezirkes Graz-Umgebung ua. wieder in Erinnerung gerufen, daß auf jenen Kreuzungen, wo eine Gemeindestraße bzw. ein öffentlicher Interessentenweg in einem Kreuzungsbereich mit mehreren Ästen in eine Landes- bzw. Bundesstraße einmündet, vor jeder derartigen Einmündung unbedingt ein Vorschriftszeichen "Vorrang geben" aufzustellen sei. Mit dem Schreiben vom 20. Juni 1983 teilte das Marktgemeindeamt Semriach der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mit, daß eine entsprechende Vollzugsmeldung bereits im Frühsommer 1976 erfolgt sei. Diese Meldung war bezogen auf die gegenständliche Kreuzung. Der Kläger lenkte sein Motorrad in einem Seitenabstand von 1 m zum rechten Fahrbahnrand auf der Landesstraße in Richtung Norden, wobei er bei Annäherung an die spätere Unfallstelle eine Fahrgeschwindigkeit im Bereich von 100 km/h einhielt. Aus einer Posisiton ca. 74 m südlich der BL bemerkte er erstmals die aus dem südlichen Einmündungsast der Gemeindestraße fahrende Erstbeklagte, als diese gerade die Verschneidungslinie überfuhr, und leitete daraufhin ein Bremsmanöver ein.
Die Erstbeklagte, die ihren PKW vor der Einmündung nicht angehalten hatte, fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 8 km/h nach links, Richtung Süden, in die Landesstraße ein. Aus einer Sitzposition 2 m nordwestlich der Verschneidungslinie bemerkte sie erstmals den herannahenden Kläger, als dieser sich bereits in einer Position 44 m südlich der BL befand. Auf das Ansichtigwerden des Klägers leitete sie jedoch kein Bremsmanöver ein, sondern fuhr mit der eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von 8 km/h, in der Meinung, noch kollisionsfrei auf den westlichen Fahrbahnteil der Landesstraße zu gelangen, weiter in die Landesstraße ein.
Ein vom Kläger auf die Weiterfahrt der Erstbeklagten hin eingeleitetes Linksauslenkmanöver konnte die Kollision der Fahrzeuge im Bereich 5 m südlich der BL, als sich die Front der Fahrzeuge der Beklagten ca. 8 m südlich der Verschneidungslinie befand, nicht mehr verhindern.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß die beiden Straßenäste nur eine Straßengabelung im Sinne einer einheitlichen Kreuzung bildeten; das vor der Teilung der Gemeindestraße aufgestellte Zeichen "Vorrang geben" habe daher für die gesamte folgende Kreuzung, also für beide in die Landesstraße einmündenden Äste, Geltung gehabt. Die Erstbeklagte habe somit eine Vorrangverletzung zu verantworten. Es sei eine Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Lasten der Erstbeklagten - ein Viertel Mitverschulden des Klägers sei schon im ersten Rechtsgang durch den Obersten Gerichtshof berücksichtigt worden - dem Verschulden beider Fahrzeuglenker angemessen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Unter Bezugnahme auf die vom Obersten Gerichtshof im ersten Rechtsgang dargelegte Rechtsauffassung, wonach der Umstand, daß eine dreieckige Landfläche den Einmündungstrichter einer Straße in zwei selbständige Äste teile, an dem Vorliegen einer einheitlichen Kreuzung dann nichts ändere, wenn diese für den sich dem negativen Vorrangzeichen nähernden Verkehrsteilnehmer als Kreuzung erkennbar und überschaubar ist und ihre tatsächliche Beschaffenheit oder bauliche Ausgestaltung die Annahme einer einheitlichen Kreuzung nicht ausschließt, führte es aus:
Wenn auch hier die zwischen den Ästen liegende Landfläche mit zum Teil größeren Bäumen bewachsen ist, sei sie nicht so beschaffen, daß sich die Annahme einer einheitlichen Kreuzung aus der Sicht des sich der Einmündung nähernden Fahrzeuglenkers verbietet. Die festgestellten örtlichen Verhältnisse - die auch aus den Lichtbildern und der Skizze zu entnehmen seien - sprächen klar dafür, daß das im Unfallszeitpunkt aufgestellte Zeichen "Vorrang geben" sich für die Erstbeklagte erkennbar auf beide in die Landesstraße einmündenden Äste beziehen mußte. Die hier vorhandene Insel sei als eine straßenbauliche Anlage zur Ordnung und Sicherung des Verkehrs, insbesondere zur Teilung der Verkehrsrichtungen zu werten und dem Einmündungstrichter der Gemeindestraße zuzuordnen. Die Einheitlichkeit der Straße bleibe hiedurch aufrecht, die beiden Äste bildeten eine Straßengabelung, die eine Kreuzung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 17 StVO darstellt. Das im Unfallszeitpunkt aufgestellte Zeichen "Vorrang geben" habe daher für die gesamte folgende Kreuzung gegolten.Wenn auch hier die zwischen den Ästen liegende Landfläche mit zum Teil größeren Bäumen bewachsen ist, sei sie nicht so beschaffen, daß sich die Annahme einer einheitlichen Kreuzung aus der Sicht des sich der Einmündung nähernden Fahrzeuglenkers verbietet. Die festgestellten örtlichen Verhältnisse - die auch aus den Lichtbildern und der Skizze zu entnehmen seien - sprächen klar dafür, daß das im Unfallszeitpunkt aufgestellte Zeichen "Vorrang geben" sich für die Erstbeklagte erkennbar auf beide in die Landesstraße einmündenden Äste beziehen mußte. Die hier vorhandene Insel sei als eine straßenbauliche Anlage zur Ordnung und Sicherung des Verkehrs, insbesondere zur Teilung der Verkehrsrichtungen zu werten und dem Einmündungstrichter der Gemeindestraße zuzuordnen. Die Einheitlichkeit der Straße bleibe hiedurch aufrecht, die beiden Äste bildeten eine Straßengabelung, die eine Kreuzung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, StVO darstellt. Das im Unfallszeitpunkt aufgestellte Zeichen "Vorrang geben" habe daher für die gesamte folgende Kreuzung gegolten.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das gesamte Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das gesamte Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.