Entscheidungsgründe:
Am 21. August 1981 ereignete sich auf der Landesstraße 386 bei Straßenkilometer 2,090 auf der Kreuzung der Landesstraße mit der Gemeindestraße in Richtung Kambegg ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger mit seinem Motorrad Honda 750 CB, St 47.607, und die Erstbeklagte als Lenkerin und Halterin des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW VW Golf GLS, St 101.319, beteiligt waren. Der Kläger fuhr die L 386 in Süd-Nord-Richtung, während die Erstbeklagte aus der Richtung Osten einmündenden Gemeindestraße nach links, Richtung Süden, in die Landesstraße einbog.
Der Kläger begehrte von den Beklagten die Bezahlung von S 894.000,-- s.A. und beantragte die Feststellung, daß sie ihm gegenüber für zukünftige Schäden zur Gänze zu haften haben. Der Klagebetrag setze sich aus S 350.000,-- Schmerzengeld, S 60.000,-- Verunstaltungsentschädigung, S 20.000,-- Fahrzeugschaden, S 2.000,-- Kleiderschaden, S 12.000,-- Besuchskosten und S 450.000,-- an Verdienstentgang zusammen. Die Erstbeklagte treffe das alleinige Verschulden am Unfall, weil sie unter Mißachtung ihrer Wartepflicht bzw. Verletzung des dem Kläger zukommenden Vorranges in die Landesstraße einbog und mit dem vom Kläger auf der Landesstraße gelenkten Motorrad kollidierte.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Das Alleinverschulden treffe den Kläger. Das negative Vorrangzeichen der Gemeindestraße habe für den von der Erstbeklagten befahrenen Fahrbahnteil keine Gültigkeit gehabt; diese sei daher als von rechts kommende Lenkerin bevorrangt gewesen. Gegen das Klagebegehren werde außerdem eine Gegenforderung von S 58.592,-- aufrechnungsweise eingewendet.
Das Erstgericht erkannte die Klageforderung mit S 670.000,--, die Gegenforderung mit S 14.648,-- als zu Recht bestehend und gab dem Klagebegehren - ausgehend von einer Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 3 zugunsten des Klägers - mit S 655.852,-- s.A. sowie dem Feststellungsbegehren unter Zugrundelegung der gleichen Verschuldensteilung statt. Das Mehrbegehren wies es ab. Es traf nachstehende Feststellungen:
Die Unfallstelle befindet sich im Freilandgebiet der Landesstraße 386. In diesem Bereich verläuft die Landesstraße durch einen Wald führend annähernd horizontal aus Richtung Norden in Richtung Süden. Die Fahrbahn weist eine Breite von ca. 5 m auf. Nördlich der Unfallstelle mündet aus Richtung Osten die Gemeindestraße von Kambegg in einem doppelarmigen (nördlichen und südlichen) Einmündungstrichter in die Landesstraße ein. Als Bezugslinie für die weitere Beschreibung der Örtlichkeit und für Entfernungsangaben dient eine Fahrbahnnormale über die Landesstraße, welche durch die südliche Begrenzung des südlichen Einmündungsarmes der Gemeindestraße führt. Der Begrenzungspunkt ist in der Verkehrsunfallsskizze als Position III dargestellt. Der südliche Einmündungsast der Gemeindestraße erstreckt sich von der BL 8 m nach Norden. Nordöstlich dieses Einmündungsastes weist die Gemeindestraße eine Breite von 2,7 m auf. Die Teilung der Gemeindestraße befindet sich etwa 35 m nordöstlich der Verschneidungslinie im Bereich der BL. Zur Zeit des Unfalles befand sich ein negatives Vorrangzeichen östlich der Teilung der Gemeindestraße, 38 m von der südlichen Verschneidungslinie entfernt.Die Unfallstelle befindet sich im Freilandgebiet der Landesstraße 386. In diesem Bereich verläuft die Landesstraße durch einen Wald führend annähernd horizontal aus Richtung Norden in Richtung Süden. Die Fahrbahn weist eine Breite von ca. 5 m auf. Nördlich der Unfallstelle mündet aus Richtung Osten die Gemeindestraße von Kambegg in einem doppelarmigen (nördlichen und südlichen) Einmündungstrichter in die Landesstraße ein. Als Bezugslinie für die weitere Beschreibung der Örtlichkeit und für Entfernungsangaben dient eine Fahrbahnnormale über die Landesstraße, welche durch die südliche Begrenzung des südlichen Einmündungsarmes der Gemeindestraße führt. Der Begrenzungspunkt ist in der Verkehrsunfallsskizze als Position römisch drei dargestellt. Der südliche Einmündungsast der Gemeindestraße erstreckt sich von der BL 8 m nach Norden. Nordöstlich dieses Einmündungsastes weist die Gemeindestraße eine Breite von 2,7 m auf. Die Teilung der Gemeindestraße befindet sich etwa 35 m nordöstlich der Verschneidungslinie im Bereich der BL. Zur Zeit des Unfalles befand sich ein negatives Vorrangzeichen östlich der Teilung der Gemeindestraße, 38 m von der südlichen Verschneidungslinie entfernt.
Südlich der BL beschreibt die Landesstraße eine Linkskurve, deren Beginn ca. 50 m südlich der BL liegt. Ein kurveninnenseitiger Baumbestand schränkt die Sicht von Fahrzeuglenkern ein. Im Bereich der Linkskurve besteht Sicht in Richtung Süden bei Einhalten einer Fahrlinie 1 m westlich des östlichen Fahrbahnrandes von lediglich ca. 45 m; und zwar von 85 m südlich der BL auf 40 m südlich der BL. In Richtung Norden besteht jedoch aufgrund der Fahrbahnkrümmung Sicht über mehr als 200 m. Aus einer Position 75 m südlich der BL besteht bei Einhalten einer Fahrlinie 1 m westlich des östlichen Fahrbahnrandes Sicht in Richtung Süden bis in den Bereich der Verschneidungslinie auf Höhe der BL. Nur im Bereich der genannten Linkskurve besteht also Sicht in Richtung Süden auf lediglich 45 m. Aus einer Sitzposition 2 m nordwestlich der Verschneidungslinie im Bereich der Mitte des südlichen Einmündungsastes der Gemeindestraße besteht Sicht auf die Landesstraße in Richtung Süden auf eine Position 72 m südlich der BL, 1 m westlich des östlichen Fahrbahnrandes.
Zur Unfallszeit war die Fahrbahn teilweise noch regennaß, da es am Vormittag stark geregnet hatte. Eine witterungsbedingte Sichtbeeinträchtigung war nicht gegeben.
Der Kläger lenkte sein Motorrad, auf dem er seinen Bruder Walter W*** am Sozius mitführte, in einem Seitenabstand von 1 m zum rechten Fahrbahnrand auf der Landesstraße in Richtung Norden, wobei er bei Annäherung an die spätere Unfallstelle eine Fahrgeschwindigkeit im Bereiche von 100 km/h einhielt. In einer Position ca. 74 m südlich der BL bemerkte er erstmals die aus dem südlichen Einmündungsast der Gemeindestraße fahrende Erstbeklagte, als diese gerade die Verschneidungslinie überfuhr und leitete daraufhin ein Bremsmanöver ein.
Die Erstbeklagte, die ihren PKW vor der Einmündung nicht angehalten hatte, fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 8 km/h, nachdem sie aus einer Position, als sich die Front des Fahrzeuges im Bereich der Verschneidungslinie befand, weder einen aus Richtung Süden noch aus Richtung Norden herankommenden Verkehrsteilnehmer wahrgenommen hatte, nach links, Richtung Süden, in die Landesstraße ein. In einer Sitzposition 2 m nordwestlich der Verschneidungslinie bemerkte sie erstmals den herannahenden Kläger, als dieser sich bereits in einer Position 44 m südlich der BL befand. Auf das Ansichtigwerden des Klägers leitete sie jedoch kein Bremsmanöver ein, sondern fuhr mit der eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von 8 km/h, in der Meinung, noch kollisionsfrei auf den westlichen Fahrbahnteil der Landesstraße zu gelangen, weiter in die Landesstraße ein.
Ein vom Kläger auf die Weiterfahrt der Erstbeklagten hin eingeleitetes Linksauslenkmanöver konnte die Kollision der Fahrzeuge im Bereich 5 m südlich der BL, als sich die Front des Fahrzeuges der Beklagten ca. 8 m südlich der Verschneidungslinie befand, nicht mehr verhindern.
Der Anprall der beiden Fahrzeuge erfolgte über die rechte vordere Front des PKW's bzw. rechtsseitig des Benzintankes des Motorrades, wobei der PKW nach der Kollisionsstelle noch eine Strecke von ca. 4 m bis in die Endlage zurücklegte. Der Kläger wurde bei diesem Unfall schwer verletzt. Nach dem Ergebnis der technischen Rekonstruktion des Unfallsablaufes wäre für den Kläger aus der Geschwindigkeit von 100 km/h unter Berücksichtigung einer Bremsverzögerung von 5 m/sec 2 und einer Vollbremsung von 1 sec ein Anhalteweg von 103 m in einer Anhaltezeit von 6,5 sec erforderlich gewesen. Tatsächlich stand ihm jedoch zwischen seinem Reaktionspunkt und dem Kollisionspunkt lediglich eine Strecke von ca. 70 m und eine Zeit von 2,8 sec zur Verfügung. Seine Kollisionsgeschwindigkeit betrug letztlich noch 66 km/h. In dem Bereich der oben genannten südlich der BL gelegenen Linkskurve wäre jedoch das Fahrzeug auf Grund der dort gegebenen Sichtmöglichkeit in Verbindung mit der teilweise noch regennassen Fahrbahn lediglich bei Einhalten einer Fahrgeschwindigkeit von rund 66 km/h innerhalb der Sicht von 45 m anzuhalten gewesen.
Für die Erstbeklagte wäre es im Falle, daß sie gleichzeitig mit dem Kläger reagiert hätte, also zu einem Zeitpunkt, als sie die Verschneidungslinie überfuhr und für sie erstmals Sichtmöglichkeit auf den Kläger bestand, unter Berücksichtigung einer Bremsverzögerung von 7,5 m/sec 2 und einer Vorbremszeit von 1 sec möglich gewesen, das Fahrzeug in einer Zeit von 1,3 sec und einer Strecke von 3 m, also 5 m vor der späteren Kollisionsstelle und somit unfallverhütend zum Stillstand zu bringen.
Selbst wenn die Erstbeklagte erst zum Zeitpunkt, als sie den Kläger erstmals wahrgenommen hatte (als dieser sich 44 m südlich der BL befand, wobei er aus der Position 75 m südlich der BL bis zur Position 44 m südlich der BL 1 sec benötigt), ein Bremsmanöver eingeleitet hätte, wäre es unter Berücksichtigung der oben angeführten Bremsverzögerung und Vorbremszeit auch in diesem Fall noch möglich gewesen, das Fahrzeug unfallsverhütend zum Stillstand zu bringen.
Die Verletzungen des Klägers sind u.a. ein offener Trümmerbruch des rechten Oberschenkelknochens, offene Brüche beider Unterschenkel, und ein offener Bruch des rechten inneren Knöchels. Als Dauerfolgen resultieren eine inaktivitätsbedingte Verschmälerung des rechten Oberschenkels, eine um 75 % eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Kniegelenkes, eine um etwas weniger als die Hälfte der normalen Exkursionsweiten eingeschränkte Beweglichkeit des oben und unteren rechten Sprunggelenkes, sowie vor allem eine Verkürzung des rechten Beines um 9 cm gegenüber dem linken Bein.
Bis zum Unfall war der Kläger seit dem Abschluß seiner Lehrlingsausbildung als Stahlbauschlosser im Fassadenbau beschäftigt gewesen. Im wesentlichen umfaßt das Berufsbild eines Stahlbauschlossers die Herstellung von Stahlbaugerüsten für Hoch- und Brückenbau, Metallkonstruktionen im Fahrzeug- und Apparatebau und Dach- und Fassadenbau; die vornehmliche Arbeit besteht im Zuschneiden und Zusammenpassen von Konstruktionsteilen, sowie dem Zusammenbau der ganzen Konstruktion. Die körperlichen Anforderungen, die demgemäß vor allem bei Montagearbeiten an den Einzelnen gestellt werden, bestehen darin, daß mehr als zwei Drittel der Arbeitszeit aus Tätigkeiten im Stehen, mehr als ein Drittel der Arbeitszeit aus Tätigkeiten in gebeugter und gebückter Körperhaltung bestehen und gelegentlich auch Arbeiten in knieender und hockender Körperhaltung anfallen. Die Bewegungseinschränkung von Gliedmaßen stellt jedenfalls einen Berufsausschließungsgrund dar, sodaß der Kläger auf Grund seiner schweren Verletzungen für seinen erlernten und ausgeübten Beruf auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist.
Bis zum Unfall war der Kläger seit dem 11. Mai 1981 bei der Fa. W***, Fenster- und Fassadenbau Ges.m.b.H., Graz, beschäftigt gewesen, wobei er im Montageaußendienst bei einem Hotelbau in Budapest zum Einsatz kam. Sein hiebei erzieltes Einkommen setzte sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
1) Stundenlohn (Normalarbeitszeit) a S 56,--
2) Überstunden mit 50 % Zuschlag a S 84,--
3) Überstunden mit 100 % Zuschlag für
Sonntage bzw. nach 20,00 Uhr S 112,--
4) Akkordzuschlag, verrechnet als
Normalstunde S 56,--
5) "Taggeld" pro Tag auf der Baustelle S 213,--.
Diese angeführten Werte beziehen sich auf das Jahr 1981; der bezahlte Stundenlohn betrug dabei 114,87 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes. Der gesamte Verdienst unterlag nicht der Lohnsteuerpflicht, bis auf die bezogenen Taggelder aber der Sozialversicherungspflicht. Im vorliegenden Fall waren für Unterkunft, Verpflegung und Fahrten zu und von der Auslandsbaustelle vom Kläger keine oder zumindest nur geringe Beträge aufzuwenden, da von der Fa. W*** eine Baubaracke für die Unterkunft und ein Bus für Heimfahrten kostenlos zur Verfügung gestellt wurde und durch den Generalunternehmer dieser Baustelle (Fa. U*** Wien) verbilligte Verpflegung angeboten wurde. Die Zahlung des oben unter Pkt. 5) genannten "Taggeldes" (für jeden auf der Baustelle verbrachten Arbeitstag) - welches allgemein bei Beschäftigungen wie jener, die der Kläger bis zum Unfall ausübte, gewährt wird - dient der Abgeltung der mit dieser Beschäftigung verbundenen erhöhten Anforderungen.
In der Zeit von 1981 - 1984 hatte sich der Auftragsstand dieses Unternehmens leicht gebessert, sodaß durchgehende Arbeiten möglich waren und es zu keiner Auftrags- oder auch saisonbedingten Personalreduzierung gekommen ist. Der Kläger wäre daher bis Ende 1982 in Budapest beschäftigt gewesen und anschließend bei einer Baustelle in der Tschechoslowakei oder im Fernen Osten zum Einsatz gekommen.
In den folgenden Jahren wurde von der Fa. W*** nachangeführte Stundenlöhne bezahlt:
1982 - S 58,35
1983 - S 60,90
1984 - S 63,35
wobei ab 1982 anstelle des variablen Akkordzuschlages eine konstante Prämie von S 130,-- und ein Taggeld von S 333,-- pro Tag auf der Baustelle bezahlt wurden.
Während des aktiven Dienstverhältnisses vom 11. Mai 1981 bis zum 21. August 1981 hat der Kläger nachstehende Leistungen an die Fa. W*** erbracht:
Normalstunden 484,5
Überstunden mit 50 % Zuschlag 191
Überstunden mit 100 % Zuschlag 91
Akkordeinheiten 314,34
Tage an der Baustelle 69,
sodaß sich pro Monat durchschnittlich 140 Normalstunden, 55 bzw. 26 Überstunden (50 bzw. 100 % Zuschlag) und 91 Akkordeinheiten bei 20 Arbeitstagen auf der Baustelle ergaben.
Auf der Basis dieser Monatsdurchschnittswerte errechnet sich unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration), sowie des während des jährlichen Erholungsurlaubes nicht zur Auszahlung kommenden Taggeldes ein fiktiver Nettoverdienst vom 21. August 1981 bis zum 31. Jänner 1985 von insgesamt S 717.044,60.
In der Zeit nach dem Unfall hat der Kläger vom 18. September 1981 bis zum 30. Jänner 1984 von der gesetzlichen Sozialversicherung (Stmk. Gebietskrankenkasse) Kranken- und Taggelder von insgesamt S 136.018,40 bezogen, und zwar im einzelnen vom 18. September 1981 bis zum 1. Oktober 1981 ein Taggeld von täglich S 145,35, vom 2. Oktober 1981 bis zum 7. Mai 1982 ein Taggeld von S 174,42 und vom 8. Mai 1982 bis zum 30. Jänner 1983 ein Krankengeld von täglich S 348,84. Daran anschließend hat der Kläger vom 3. Februar 1983 bis zum 25. Mai 1983 eine Arbeitslosenunterstützung bezogen, und zwar insgesamt S 25.219,20 (das sind durchschnittlich S 6.816,-- monatlich). Seit dem 26. Mai 1983 bezieht der Kläger Notstandshilfe.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß beide Teile Verschuldenskomponenten gesetzt hätten, die eine Verschuldensteilung von 1 : 3 zu Lasten der Beklagten rechtfertigten. Die vom Kläger geltend gemachten Beträge seien der Höhe nach berechtigt. Unter Berücksichtigung des Eigenverschuldens des Klägers seien diesem hievon 75 % unter Anrechnung der berechtigten Gegenforderung zuzusprechen gewesen.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Streitteile nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Auf der Grundlage der Feststellungen des Erstgerichtes führte es rechtlich aus, daß der Einmündungsbereich der Gemeindestraße Kambegg in die Rechberglandesstraße derart gestaltet sei, daß für den Einbiegevorgang nach Norden und nach Süden jeweils ein eigener Ast vorgesehen ist. Es sei also davon auszugehen, daß sich die Gemeindestraße in Richtung Landesstraße durch eine dreieckige Fläche in zwei Äste teilt. Diese nach links und nach rechts abzweigenden Straßenäste bildeten eine Straßengabelung, die eine Kreuzung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 17 StVO ist. Da das Vorrangzeichen "Vorrang geben" für die gesamte folgende Kreuzung gilt, folge daraus, daß dem auf der Landesstraße fahrenden Kläger gegenüber der von der Gemeindestraße einfahrenden Erstbeklagten der Vorrang zustand. Das im Unfallszeitpunkt vorhandene Zeichen "Vorrang geben" habe also für den aus der Gemeindestraße kommenden Verkehrsteilnehmer signalisiert, daß er in eine bevorrangte Straße einfährt und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er den nördlichen oder den südlichen Ast der im Kreuzungsbereich geteilten Gemeindestraße befährt. Der Kläger sei daher gegenüber der Erstbeklagten im Vorrang gewesen. Ihn treffe aber wegen der Einhaltung einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h ein Mitverschulden. Der Kläger, der selbst angab, daß ihm die örtlichen Verhältnisse genau bekannt gewesen waren, hätte auf Grund der an der Unfallstelle herrschenden Sichtmöglichkeiten eine geringere Geschwindigkeit einhalten müssen, um allfälligen Gefahren begegnen zu können. Im Vergleich zur groben Vorrangverletzung durch die Erstbeklagte trete das Mitverschulden des Klägers beträchtlich zurück, sodaß eine Verschuldensteilung von 1 : 3 zu seinen Gunsten gerechtfertigt sei.Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Streitteile nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Auf der Grundlage der Feststellungen des Erstgerichtes führte es rechtlich aus, daß der Einmündungsbereich der Gemeindestraße Kambegg in die Rechberglandesstraße derart gestaltet sei, daß für den Einbiegevorgang nach Norden und nach Süden jeweils ein eigener Ast vorgesehen ist. Es sei also davon auszugehen, daß sich die Gemeindestraße in Richtung Landesstraße durch eine dreieckige Fläche in zwei Äste teilt. Diese nach links und nach rechts abzweigenden Straßenäste bildeten eine Straßengabelung, die eine Kreuzung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, StVO ist. Da das Vorrangzeichen "Vorrang geben" für die gesamte folgende Kreuzung gilt, folge daraus, daß dem auf der Landesstraße fahrenden Kläger gegenüber der von der Gemeindestraße einfahrenden Erstbeklagten der Vorrang zustand. Das im Unfallszeitpunkt vorhandene Zeichen "Vorrang geben" habe also für den aus der Gemeindestraße kommenden Verkehrsteilnehmer signalisiert, daß er in eine bevorrangte Straße einfährt und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er den nördlichen oder den südlichen Ast der im Kreuzungsbereich geteilten Gemeindestraße befährt. Der Kläger sei daher gegenüber der Erstbeklagten im Vorrang gewesen. Ihn treffe aber wegen der Einhaltung einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h ein Mitverschulden. Der Kläger, der selbst angab, daß ihm die örtlichen Verhältnisse genau bekannt gewesen waren, hätte auf Grund der an der Unfallstelle herrschenden Sichtmöglichkeiten eine geringere Geschwindigkeit einhalten müssen, um allfälligen Gefahren begegnen zu können. Im Vergleich zur groben Vorrangverletzung durch die Erstbeklagte trete das Mitverschulden des Klägers beträchtlich zurück, sodaß eine Verschuldensteilung von 1 : 3 zu seinen Gunsten gerechtfertigt sei.
Wie das Beweisverfahren ergeben habe, hätte der Kläger ein "Taggeld" bezogen, obwohl er für Unterkunft, Verpflegung und die Fahrt von und zu der Arbeitsstätte keine Aufwendungen zu tragen gehabt hätte. Es zählten aber auch Zulagen zum Verdienst. Wenn sie zur Aufwandsbestreitung dienen, so sei immer nur jener Betrag zu ersetzen, der über dem Aufwand liegt. Hier hätte nun der Kläger keinen erhöhten Aufwand zu bestreiten gehabt; das Taggeld, das zum Verdienst zählt, wäre ihm als zusätzlicher Verdienst geblieben; es sei ihm daher auch zur Gänze zu ersetzen.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richten sich die Revisionen des Klägers aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß ihm S 894.000,-- zugesprochen und das Feststellungsbegehren zur Gänze als berechtigt erkannt werden und der Beklagten aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Abänderungsantrag dahin, das gesamte Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt. In den Revisionsbeantwortungen beantragen die Parteien, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richten sich die Revisionen des Klägers aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß ihm S 894.000,-- zugesprochen und das Feststellungsbegehren zur Gänze als berechtigt erkannt werden und der Beklagten aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO mit dem Abänderungsantrag dahin, das gesamte Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt. In den Revisionsbeantwortungen beantragen die Parteien, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.