Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, wo Halten erlaubt sei, fehle der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen unerlaubtem Parken und dem dadurch entstandenen Schaden, steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. So wurde in der Entscheidung ZVR 1982/94 der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, zwischen einem Verstoß gegen § 24 Abs 3 lit d StVO und dem Unfall bestehe kein Rechtswidrigkeitszusammenhang, ausdrücklich entgegengetreten und ausgeführt, die Vorschriften der §§ 23 und 24 StVO bezweckten nicht nur die bestmögliche Ausnützung der vorhandenen Flächen zum Halten und Parken, sondern auch die möglichst weitgehende Freihaltung der Fahrbahn, um die Sicherheit und Flüssigkeit des vorbeiflutenden Verkehrs zu gewährleisten. Daraus ergäbe sich für die Prüfung des sachlichen Schutzbereiches dieser Normen, daß insbesondere jene Arten von Kausalabläufen im Hinblick auf das geschützte Objekt vermieden werden sollten, die durch verbotswidriges Halten oder Parken zufolge der Verengung der Fahrbahn und Verringerung der Seitenabstände für die vorbeifahrenden Fahrzeuge entstünden. Die genannten Vorschriften stellten daher in diesem Sinne Schutznormen gemäß § 1311 ABGB dar. In ZVR 1983/195 (= SSt 53/48) wurde ausgesprochen, § 24 Abs 3 lit d StVO stelle eine das erlaubte Risiko (zeitmäßig) begrenzende Norm dar, die gezielt der mit der Dauer des Parkens wachsenden Gefahr von Unfällen entgegenwirken wolle. Es könne daher daraus, daß das Gesetz das (kurzfristige) Halten auf solchen Fahrbahnteilen erlaube und sich der Unfall möglicherweise auch bei einem solchen ereignet hätte, nicht auf einen fehlenden Risikozusammenhang geschlossen werden. Eine gegenteilige Ansicht läßt sich auch den vom Berufungsgericht angeführten Ausführungen Reischauers in Rummel, ABGB, Rz 12 zu § 1311 ABGB nicht entnehmen. Dieser Autor vertritt die Ansicht, verbotenes Längerparken in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) stehe außerhalb des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bezüglich eines Unfalles, er führt aber aus, anders mögen die Dinge dort liegen, wo nur die Risken vorübergehenden Stehenbleibens in Kauf genommen werden, so beim Parken nach § 24 Abs 3 lit d StVO.Die Ansicht des Berufungsgerichtes, wo Halten erlaubt sei, fehle der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen unerlaubtem Parken und dem dadurch entstandenen Schaden, steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. So wurde in der Entscheidung ZVR 1982/94 der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, zwischen einem Verstoß gegen Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO und dem Unfall bestehe kein Rechtswidrigkeitszusammenhang, ausdrücklich entgegengetreten und ausgeführt, die Vorschriften der Paragraphen 23 und 24 StVO bezweckten nicht nur die bestmögliche Ausnützung der vorhandenen Flächen zum Halten und Parken, sondern auch die möglichst weitgehende Freihaltung der Fahrbahn, um die Sicherheit und Flüssigkeit des vorbeiflutenden Verkehrs zu gewährleisten. Daraus ergäbe sich für die Prüfung des sachlichen Schutzbereiches dieser Normen, daß insbesondere jene Arten von Kausalabläufen im Hinblick auf das geschützte Objekt vermieden werden sollten, die durch verbotswidriges Halten oder Parken zufolge der Verengung der Fahrbahn und Verringerung der Seitenabstände für die vorbeifahrenden Fahrzeuge entstünden. Die genannten Vorschriften stellten daher in diesem Sinne Schutznormen gemäß Paragraph 1311, ABGB dar. In ZVR 1983/195 (= SSt 53/48) wurde ausgesprochen, Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO stelle eine das erlaubte Risiko (zeitmäßig) begrenzende Norm dar, die gezielt der mit der Dauer des Parkens wachsenden Gefahr von Unfällen entgegenwirken wolle. Es könne daher daraus, daß das Gesetz das (kurzfristige) Halten auf solchen Fahrbahnteilen erlaube und sich der Unfall möglicherweise auch bei einem solchen ereignet hätte, nicht auf einen fehlenden Risikozusammenhang geschlossen werden. Eine gegenteilige Ansicht läßt sich auch den vom Berufungsgericht angeführten Ausführungen Reischauers in Rummel, ABGB, Rz 12 zu Paragraph 1311, ABGB nicht entnehmen. Dieser Autor vertritt die Ansicht, verbotenes Längerparken in Kurzparkzonen (Paragraph 25, StVO) stehe außerhalb des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bezüglich eines Unfalles, er führt aber aus, anders mögen die Dinge dort liegen, wo nur die Risken vorübergehenden Stehenbleibens in Kauf genommen werden, so beim Parken nach Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO.
Im Falle eines Verstoßes der Anna W* gegen § 24 Abs 3 lit d StVO ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang daher zu bejahen, zumal durch den abgestellten PKW der Lenker des Kleinmotorrades daran gehindert wurde, am rechten Fahrbahnrand zu fahren, wodurch es zur Kollision mit dem entgegenkommenden PKW kommen konnte. Ein Verstoß gegen die auch das Halten verbietende Vorschrift des § 23 Abs 1 StVO kann Anna W* entgegen der Ansicht der klagenden Partei allerdings nicht angelastet werden. Gewiß wiegt das Verschulden des Ferdinand M*, der den links abgestellten PKW und das entgegenkommende Kleinmotorrad sah und trotzdem ein Überholmanöver begann, bei welchem er über die Fahrbahnmitte geriet, weitaus schwerer als das der Anna W*. So geringfügig ist ein in einem Verstoß gegen § 24 Abs 3 lit d StVO bestehendes Verschulden jedoch nicht, daß es hier vernachlässigt werden könnte. Es führt zwar nicht zu der von der klagenden Partei angestellten Haftung der beklagten Partei für ein Drittel der Unfallsfolgen, rechtfertigt aber eine Schadensteilung im Verhältnis von 3 : 1 zu Lasten der klagenden Partei. Die beklagte Partei haftet somit bei einem Verstoß ihrer Versicherungsnehmerin gegen § 24 Abs 3 lit d StVO für ein Viertel jener Beträge, die die klagende Partei dem geschädigten Lenker des Kleinmotorrades zu ersetzen hat.Im Falle eines Verstoßes der Anna W* gegen Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang daher zu bejahen, zumal durch den abgestellten PKW der Lenker des Kleinmotorrades daran gehindert wurde, am rechten Fahrbahnrand zu fahren, wodurch es zur Kollision mit dem entgegenkommenden PKW kommen konnte. Ein Verstoß gegen die auch das Halten verbietende Vorschrift des Paragraph 23, Absatz eins, StVO kann Anna W* entgegen der Ansicht der klagenden Partei allerdings nicht angelastet werden. Gewiß wiegt das Verschulden des Ferdinand M*, der den links abgestellten PKW und das entgegenkommende Kleinmotorrad sah und trotzdem ein Überholmanöver begann, bei welchem er über die Fahrbahnmitte geriet, weitaus schwerer als das der Anna W*. So geringfügig ist ein in einem Verstoß gegen Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO bestehendes Verschulden jedoch nicht, daß es hier vernachlässigt werden könnte. Es führt zwar nicht zu der von der klagenden Partei angestellten Haftung der beklagten Partei für ein Drittel der Unfallsfolgen, rechtfertigt aber eine Schadensteilung im Verhältnis von 3 : 1 zu Lasten der klagenden Partei. Die beklagte Partei haftet somit bei einem Verstoß ihrer Versicherungsnehmerin gegen Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO für ein Viertel jener Beträge, die die klagende Partei dem geschädigten Lenker des Kleinmotorrades zu ersetzen hat.
Beizupflichten ist dem Berufungsgericht allerdings dahin, daß sich den Feststellungen nicht entnehmen läßt, ob Anna W* tatsächlich geparkt und daher gegen § 24 Abs 3 lit d StVO verstoßen hat, weil sie das Unfallsgeräusch bereits kurze Zeit, nachdem sie ins Haus gegangen war, hörte. Es kann daher derzeit noch nicht beurteilt werden, ob das Fahrzeug zur Zeit des Unfalles bereits länger als die im § 2 Abs 1 Z 27 StVO angeführte Zeit, für die der Gesetzgeber die Herbeiführung eines Risikos durch eine Verengung der Fahrbahn auf weniger als zwei Fahrstreifen in Kauf nimmt, abgestellt war.Beizupflichten ist dem Berufungsgericht allerdings dahin, daß sich den Feststellungen nicht entnehmen läßt, ob Anna W* tatsächlich geparkt und daher gegen Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO verstoßen hat, weil sie das Unfallsgeräusch bereits kurze Zeit, nachdem sie ins Haus gegangen war, hörte. Es kann daher derzeit noch nicht beurteilt werden, ob das Fahrzeug zur Zeit des Unfalles bereits länger als die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 27, StVO angeführte Zeit, für die der Gesetzgeber die Herbeiführung eines Risikos durch eine Verengung der Fahrbahn auf weniger als zwei Fahrstreifen in Kauf nimmt, abgestellt war.
Die Urteile der Vorinstanzen mußten daher aufgehoben werden, das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren eine ergänzende Feststellung in der aufgezeigten Richtung zu treffen haben. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Die Urteile der Vorinstanzen mußten daher aufgehoben werden, das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren eine ergänzende Feststellung in der aufgezeigten Richtung zu treffen haben. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.