Rechtssatz RS0075378
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0075378
Entscheidungsdatum
28.02.1990
Rechtssatz
§ 24 Abs 3 lit d StVO stellt eine Schutzvorschrift zugunsten des Folgeverkehrs dar; daher ist der Risikozusammenhang zwischen einem Verstoß gegen diese Norm und einer durch einen Auffahrunfall bewirkten Körperverletzung zu bejahen.Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO stellt eine Schutzvorschrift zugunsten des Folgeverkehrs dar; daher ist der Risikozusammenhang zwischen einem Verstoß gegen diese Norm und einer durch einen Auffahrunfall bewirkten Körperverletzung zu bejahen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0075378
Dokumentnummer
JJR_19820817_OGH0002_0090OS00109_8200000_001