II. Die - in der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aus dem Problemkreis der objektiven Erfolgszurechnung herausgegriffene und vom Obersten Gerichtshof gleichfalls isoliert betrachtete - Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es fehle am Risikozusammenhang zwischen dem Verstoß gegen § 24 Abs. 3 lit. d StVO. und dem verfahrensgegenständlichen Unfall, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.römisch zwei. Die - in der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aus dem Problemkreis der objektiven Erfolgszurechnung herausgegriffene und vom Obersten Gerichtshof gleichfalls isoliert betrachtete - Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es fehle am Risikozusammenhang zwischen dem Verstoß gegen Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO. und dem verfahrensgegenständlichen Unfall, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Strafrechtlich verantwortlich für einen von ihm verursachten Erfolg ist ein Täter (unter anderem) nur dann, wenn die Folge seines objektiv sorgfaltswidrigen Verhaltens mit diesem auch spezifisch normativ verknüpft ist, sich also - mit anderen Worten gesagt - im eingetretenen Erfolg eine jener Gefahren verwirklicht, der die verletzte (Sorgfalts-) Schutznorm gezielt entgegenwirken will (vgl. Burgstaller, Fahrlässigkeitsdelikt, 96 ff., und Wiener Kommentar, RN. 64 ff. zu § 6 sowie RN. 62 ff.Strafrechtlich verantwortlich für einen von ihm verursachten Erfolg ist ein Täter (unter anderem) nur dann, wenn die Folge seines objektiv sorgfaltswidrigen Verhaltens mit diesem auch spezifisch normativ verknüpft ist, sich also - mit anderen Worten gesagt - im eingetretenen Erfolg eine jener Gefahren verwirklicht, der die verletzte (Sorgfalts-) Schutznorm gezielt entgegenwirken will vergleiche Burgstaller, Fahrlässigkeitsdelikt, 96 ff., und Wiener Kommentar, RN. 64 ff. zu Paragraph 6, sowie RN. 62 ff.
zu § 80; Kienapfel, BT I, RN. 139 zu § 80, und ZVR. 1977 162 ff.; Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN. 27 ff. Vorbem. § 1 und RN. 7 ff. zu § 80; sowie Steininger, ÖJZ. 1981, 368 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen aus Lehre und Rechtsprechung). Daraus ergibt sich - angewendet auf den vorliegenden Fall - daß der eingetretene Erfolg (bei Vorliegen der sonstigen Zurechnungskriterien) dem Walter A (objektiv) zuzurechnen ist, wenn die von ihm nach den Urteilsannahmen - die in sachverhaltsmäßiger Beziehung allerdings den im Zulassungsbescheid für den Mähdrescher verfügten Verkehrsbeschränkung nicht Rechnung tragen - übertretene Vorschrift des § 24 Abs. 3 lit. d StVO. (nur oder auch) Unfällen wie dem gegenständlichen vorbeugen will. Ob dies zutrifft und der Schutzbereich der erwähnten Norm (speziell) Gefahren dieser Art umfaßt, ist an Hand einer sorgfältigen teleologischen Interpretation zu beurteilen; dabei ist der konkrete Schutzzweck der betreffenden Sorgfaltsnorm aus dem Norminhalt selbst abzuleiten (vgl. ÖJZ-LSK. 1980/153), gegebenenfalls aber auch die Einordnung der Norm in einen bestimmten Normenkomplex bzw. ihre Funktion innerhalb dieses Komplexes zu berücksichtigen, weil sich mitunter (erst) daraus die spezifische Zweckbestimmung der Norm ableiten läßt.zu Paragraph 80,; Kienapfel, BT römisch eins, RN. 139 zu Paragraph 80,, und ZVR. 1977 162 ff.; Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN. 27 ff. Vorbem. Paragraph eins und RN. 7 ff. zu Paragraph 80,; sowie Steininger, ÖJZ. 1981, 368 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen aus Lehre und Rechtsprechung). Daraus ergibt sich - angewendet auf den vorliegenden Fall - daß der eingetretene Erfolg (bei Vorliegen der sonstigen Zurechnungskriterien) dem Walter A (objektiv) zuzurechnen ist, wenn die von ihm nach den Urteilsannahmen - die in sachverhaltsmäßiger Beziehung allerdings den im Zulassungsbescheid für den Mähdrescher verfügten Verkehrsbeschränkung nicht Rechnung tragen - übertretene Vorschrift des Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO. (nur oder auch) Unfällen wie dem gegenständlichen vorbeugen will. Ob dies zutrifft und der Schutzbereich der erwähnten Norm (speziell) Gefahren dieser Art umfaßt, ist an Hand einer sorgfältigen teleologischen Interpretation zu beurteilen; dabei ist der konkrete Schutzzweck der betreffenden Sorgfaltsnorm aus dem Norminhalt selbst abzuleiten vergleiche ÖJZ-LSK. 1980/153), gegebenenfalls aber auch die Einordnung der Norm in einen bestimmten Normenkomplex bzw. ihre Funktion innerhalb dieses Komplexes zu berücksichtigen, weil sich mitunter (erst) daraus die spezifische Zweckbestimmung der Norm ableiten läßt.
Diesbezüglich hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Halte- und Parkverbote bezwecken - vordergründig -
die Freihaltung der Fahrbahn von Fahrzeugen, die gewollt und nicht
durch das Verkehrsgeschehen erzwungen (§ 2 Z. 26 StVO.) für kurze Zeit (§ 2 Z. 27 StVO.) oder längere Zeitdauer (§ 2 Z. 28 StVO.) abgestellt werden. Sie wurden vom Gesetzgeber ersichtlich aus verschiedenen Gründen und mit unterschiedlichen Zielsetzungen erlassen; einige von ihnen dienen erkennbar (nur) dem Interesse der Anrainer vor Belästigungen (siehe dazu insbesondere § 24 Abs. 1 lit. i, Abs. 3 lit. b und f StVO.), andere wieder der Flüssigkeit des Verkehrs von Massenbeförderungsmitteln (§ 24 Abs. 1 lit. e, Abs. 3 lit. c) oder des Individualverkehrs. Letztlich sind im Gesetz aber auch mehrere derartige Verbote enthalten, die erkennbar nicht nur die Flüssigkeit, sondern auch die Sicherheit des vorbeiflutenden Verkehrs bezwecken und demnach insoweit als Schutznormen aufzufassen sind, die den sich aus einem gesetzwidrigen Halten und/oder Parken resultierenden Gefahren für den Fließverkehr vorbeugen wollen (siehe dazu insbesondere § 24 Abs. 1 lit. b, g, h, Abs. 3 lit. d und g).durch das Verkehrsgeschehen erzwungen (Paragraph 2, Ziffer 26, StVO.) für kurze Zeit (Paragraph 2, Ziffer 27, StVO.) oder längere Zeitdauer (Paragraph 2, Ziffer 28, StVO.) abgestellt werden. Sie wurden vom Gesetzgeber ersichtlich aus verschiedenen Gründen und mit unterschiedlichen Zielsetzungen erlassen; einige von ihnen dienen erkennbar (nur) dem Interesse der Anrainer vor Belästigungen (siehe dazu insbesondere Paragraph 24, Absatz eins, Litera i,, Absatz 3, Litera b und f StVO.), andere wieder der Flüssigkeit des Verkehrs von Massenbeförderungsmitteln (Paragraph 24, Absatz eins, Litera e,, Absatz 3, Litera c,) oder des Individualverkehrs. Letztlich sind im Gesetz aber auch mehrere derartige Verbote enthalten, die erkennbar nicht nur die Flüssigkeit, sondern auch die Sicherheit des vorbeiflutenden Verkehrs bezwecken und demnach insoweit als Schutznormen aufzufassen sind, die den sich aus einem gesetzwidrigen Halten und/oder Parken resultierenden Gefahren für den Fließverkehr vorbeugen wollen (siehe dazu insbesondere Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, g, h,, Absatz 3, Litera d und g).
Im § 24 Abs. 1 StVO. werden (unter den lit. a bis i) Verkehrsflächen bezeichnet, auf denen Halten und Parken verboten ist; in den im § 24 Abs. 3 StVO. (unter lit. a bis h) angeführten Fällen wird lediglich das Parken verboten. Die Gründe für diese verschieden restriktive Verbotsregelung sind ohne weiteres einsichtig. Sie liegen zum Teil in den Erfordernissen des Massenverkehrs und bedürfen daher in diesem Zusammenhang keiner näheren Erörterung; selbst sie sind allerdings für das in Rede stehende Problem insoweit relevant, als sie (auch) auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit abzielen. Auf der Fahrbahn abgestellte Gegenstände (Fahrzeuge) behindern (erschweren) den Fließverkehr. Sie veranlassen die Lenker von Fahrzeugen zu einer (für den Folgeverkehr mitunter unerwarteten) Brems- oder Ausweichhandlung und bedeuten solcherart für alle übrigen Verkehrsteilnehmer eine gewisse Gefahr. Diese wird allerdings im allgemeinen - solange nur eine Erschwerung der Vorbeifahrt eintritt und das Fahrzeug kein Hindernis bildet, das gemäß § 89 a StVO. ehestens zu entfernen ist (vgl. dazu ZVR. 1978/103 und 226 u.a.) - im Interesse eines geordneten, flüssigen und den gegebenen technischen Möglichkeiten gerecht werdenden Verkehrsablaufes vom Gesetzgeber in Kauf genommen; ja es wird von diesem sogar toleriert, daß ein Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr so hält (§ 2 Z. 27 StVO.), daß für den fließenden Verkehr keine zwei Fahrstreifen freibleiben; denn auch dieses Risiko ist ob seiner Kürze der Bedeutung des Straßenverkehrs für die Allgemeinheit adäquat und kann mithin nach Ansicht des Gesetzgebers noch akzeptiert werden. Verboten ist aber gemäß § 24 Abs. 3 lit. d StVO. bei Vorliegen der dort beschriebenen örtlichen Gegebenheiten bzw. Verhältnisse das Parken, also das Abstellen des Fahrzeuges für längere Zeit (§ 2 Z. 28 StVO.); denn durch ein solches werden in der Regel zahlreiche Verkehrsteilnehmer, unter Umständen der gesamte Folgeverkehr, nicht nur kurzfristig behindert, sondern beim Vorbeifahren, soweit dies bei der gegebenen Verkehrslage überhaupt möglich ist, jedenfalls für ins Gewicht fallende Zeiträume in Gefahr gebracht; sind sie doch gezwungen, wegen des ihren Fahrstreifen (ganz oder teilweise) blockierenden Fahrzeuges auf den dem Gegenverkehr vorbehaltenen Fahrstreifen zu wechseln (§ 11 Abs. 1 StVO.), was insbesondere bei starkem Verkehrsaufkommen immer wieder zu kritischen Situationen auf der Gegenfahrbahn und mitunter - etwa beim brüsken Abbrechen des Ausweichvorganges - auch zum Auffahren auf das ein Hindernis bildende Fahrzeug führt (vgl. hiezu auch ZVR. 1982/94).Im Paragraph 24, Absatz eins, StVO. werden (unter den Litera a bis i) Verkehrsflächen bezeichnet, auf denen Halten und Parken verboten ist; in den im Paragraph 24, Absatz 3, StVO. (unter Litera a bis h) angeführten Fällen wird lediglich das Parken verboten. Die Gründe für diese verschieden restriktive Verbotsregelung sind ohne weiteres einsichtig. Sie liegen zum Teil in den Erfordernissen des Massenverkehrs und bedürfen daher in diesem Zusammenhang keiner näheren Erörterung; selbst sie sind allerdings für das in Rede stehende Problem insoweit relevant, als sie (auch) auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit abzielen. Auf der Fahrbahn abgestellte Gegenstände (Fahrzeuge) behindern (erschweren) den Fließverkehr. Sie veranlassen die Lenker von Fahrzeugen zu einer (für den Folgeverkehr mitunter unerwarteten) Brems- oder Ausweichhandlung und bedeuten solcherart für alle übrigen Verkehrsteilnehmer eine gewisse Gefahr. Diese wird allerdings im allgemeinen - solange nur eine Erschwerung der Vorbeifahrt eintritt und das Fahrzeug kein Hindernis bildet, das gemäß Paragraph 89, a StVO. ehestens zu entfernen ist vergleiche dazu ZVR. 1978/103 und 226 u.a.) - im Interesse eines geordneten, flüssigen und den gegebenen technischen Möglichkeiten gerecht werdenden Verkehrsablaufes vom Gesetzgeber in Kauf genommen; ja es wird von diesem sogar toleriert, daß ein Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr so hält (Paragraph 2, Ziffer 27, StVO.), daß für den fließenden Verkehr keine zwei Fahrstreifen freibleiben; denn auch dieses Risiko ist ob seiner Kürze der Bedeutung des Straßenverkehrs für die Allgemeinheit adäquat und kann mithin nach Ansicht des Gesetzgebers noch akzeptiert werden. Verboten ist aber gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO. bei Vorliegen der dort beschriebenen örtlichen Gegebenheiten bzw. Verhältnisse das Parken, also das Abstellen des Fahrzeuges für längere Zeit (Paragraph 2, Ziffer 28, StVO.); denn durch ein solches werden in der Regel zahlreiche Verkehrsteilnehmer, unter Umständen der gesamte Folgeverkehr, nicht nur kurzfristig behindert, sondern beim Vorbeifahren, soweit dies bei der gegebenen Verkehrslage überhaupt möglich ist, jedenfalls für ins Gewicht fallende Zeiträume in Gefahr gebracht; sind sie doch gezwungen, wegen des ihren Fahrstreifen (ganz oder teilweise) blockierenden Fahrzeuges auf den dem Gegenverkehr vorbehaltenen Fahrstreifen zu wechseln (Paragraph 11, Absatz eins, StVO.), was insbesondere bei starkem Verkehrsaufkommen immer wieder zu kritischen Situationen auf der Gegenfahrbahn und mitunter - etwa beim brüsken Abbrechen des Ausweichvorganges - auch zum Auffahren auf das ein Hindernis bildende Fahrzeug führt vergleiche hiezu auch ZVR. 1982/94).
So besehen stellt § 24 Abs. 3 lit. d StVO. eine das erlaubte Risiko (zeitmäßig) begrenzende Norm dar, die gezielt der mit der Dauer des Parkens wachsenden Gefahr von Unfällen der eingangs beschriebenen Art entgegenwirken will. Es kann daher daraus, daß das Gesetz das (kurzfristige) Halten auf solchen Fahrbahnteilen erlaubt und sich der Unfall möglicherweise auch bei einem solchen ereignet hätte - anders als das Berufungsgericht vermeint - nicht auf einen fehlenden Risikozusammenhang geschlossen werden.So besehen stellt Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO. eine das erlaubte Risiko (zeitmäßig) begrenzende Norm dar, die gezielt der mit der Dauer des Parkens wachsenden Gefahr von Unfällen der eingangs beschriebenen Art entgegenwirken will. Es kann daher daraus, daß das Gesetz das (kurzfristige) Halten auf solchen Fahrbahnteilen erlaubt und sich der Unfall möglicherweise auch bei einem solchen ereignet hätte - anders als das Berufungsgericht vermeint - nicht auf einen fehlenden Risikozusammenhang geschlossen werden.
Da sich die zur Aufhebung des schuldigsprechenden erstinstanzlichen Urteils führende Gesetzesverletzung durch das Berufungsgericht jedenfalls nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirkt, mußte es bei ihrer Feststellung sein Bewenden haben. Durch diese wird die Bindung des Erstgerichtes an die - nach dem Gesagten verfehlte - Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht beseitigt (siehe dazu § 447 Abs. 1, 293 Abs. 2 StPO;Da sich die zur Aufhebung des schuldigsprechenden erstinstanzlichen Urteils führende Gesetzesverletzung durch das Berufungsgericht jedenfalls nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirkt, mußte es bei ihrer Feststellung sein Bewenden haben. Durch diese wird die Bindung des Erstgerichtes an die - nach dem Gesagten verfehlte - Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht beseitigt (siehe dazu Paragraph 447, Absatz eins, 293, Absatz 2, StPO;
vgl. JBl. 1982, 103). Demzufolge wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren einen Schuldspruch - bei in tatsachenmäßiger Hinsicht gleichgelagertem Sachverhalt und Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die (objektive und subjektive) Erfolgszurechnung, die selbst bei gegebenem Risikozusammenhang nicht vorliegen müssen -vergleiche JBl. 1982, 103). Demzufolge wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren einen Schuldspruch - bei in tatsachenmäßiger Hinsicht gleichgelagertem Sachverhalt und Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die (objektive und subjektive) Erfolgszurechnung, die selbst bei gegebenem Risikozusammenhang nicht vorliegen müssen -
nur auf allfällige, im Sinne des aufhebenden Urteils des Berufungsgerichtes zu prüfende (weitere) Sorgfaltsverstöße des Angeklagten in bezug auf die ihm mit Bescheid des Amtes der NÖ. Landesregierung vom 21.Mai 1974, Zl. GB/2-3002/91-1974 (erliegend unter ONr. 19 im bezirksgerichtlichen Akt), auferlegten Pflichten im Falle einer Teilnahme am Straßenverkehr mit dem gegenständlichen Fahrzeug stützen können.