Rechtssatz RS0071092
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071092
Geschäftszahl
10Os138/81; 9Os109/82; 14Os139/94
Entscheidungsdatum
10.01.1995
Rechtssatz
Keine Durchbrechung der in §§ 293 Abs 2 StPO normierten Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs im konkreten Fall durch eine spätere Entscheidung eines verstärkten Senats.Keine Durchbrechung der in Paragraphen 293, Absatz 2, StPO normierten Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs im konkreten Fall durch eine spätere Entscheidung eines verstärkten Senats.
Die darin, daß das Gericht im erneuerten Verfahren nicht von der im Kassationserkenntnis geäußerten Rechtsansicht des OGH ausging, gelegene Gesetzesverletzung ist gemäß § 292 letzter Satz StPO zu beheben.Die darin, daß das Gericht im erneuerten Verfahren nicht von der im Kassationserkenntnis geäußerten Rechtsansicht des OGH ausging, gelegene Gesetzesverletzung ist gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO zu beheben.
Entscheidungstexte
- 10 Os 138/81
Entscheidungstext OGH 15.09.1981 10 Os 138/81
Veröff: EvBl 1982/92 S 304 = JBl 1982,103
- 9 Os 109/82
Entscheidungstext OGH 17.08.1982 9 Os 109/82
Vgl auch; Beisatz: die Bindung des Erstgerichts an die Rechtsansicht des Berufungsgerichts wird durch die (bloße) Feststellung deren Gesetzwidrigkeit nicht beseitigt. (T1) Veröff: SSt 53/48
- 14 Os 139/94
Entscheidungstext OGH 10.01.1995 14 Os 139/94
nur: Keine Durchbrechung der in §§ 293 Abs 2 StPO normierten Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs im konkreten Fall durch eine spätere Entscheidung eines verstärkten Senats. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0071092
Dokumentnummer
JJR_19810915_OGH0002_0100OS00138_8100000_001