Entscheidungsgründe:
Am 25.10.1991 ereignete sich auf der Höhe des Hauses ***** Wien, T*****gasse 67 ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin mit ihrem PKW Seat Ibiza und Margarete A***** mit dem bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKW VW Polo beteiligt waren.
Die Klägerin begehrt die Zahlung von S 60.958,80 mit der Begründung, Margarete A***** sei aus einer Ausfahrt gekommen und habe ihren Vorrang verletzt.
Die beklagte Partei wendete ein, Margarete A***** habe sich ordnungsgemäß in den Fließverkehr eingeordnet, sie habe sich dazu sogar eines Einweisers bedient. Zum Unfall sei es nur deshalb gekommen, weil die Klägerin eine für die Straßenverhältnisse überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe.
Die beklagte Partei wendete eine Gegenforderung von S 19.661,10 (bestehend aus S 14.961,10 Reparaturkosten und S 5.000,-- Wertminderung) aufrechnungsweise ein.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Klagsforderung zu Recht bestehe, nicht aber die Gegenforderung. Es gab daher dem Klagebegehren mit Ausnahme eines Teiles des Zinsenbegehrens statt.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehend wurden im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Die Klägerin lenkte ihr Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 bis 40 km/h von der G*****straße kommend in Richtung S*****gasse. Sie hielt einen Seitenabstand zu den am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugen von etwa 0,5 m ein. Margarete A***** wollte mit ihrem Fahrzeug aus der unmittelbar am Ende der Rechtskurve gelegenen Ausfahrt zwischen den Grundstücken T*****gasse 65 und 67 nach links (also in Richtung G*****straße) einbiegen. Um ihr zu helfen, nahm Franz K***** gegenüber der Einfahrt Aufstellung und deutete Margarete A*****, daß sie ausfahren könne. Dabei nahm Franz K***** das Fahrzeug der Klägerin wohl wahr, er nahm aber an, es sei noch so weit entfernt, daß eine Ausfahrt gefahrlos möglich sei. Auf sein Zeichen hin fuhr Margarete A***** mit mäßiger Beschleunigung (1 m/Sek2) in einem Linksbogen aus der Ausfahrt. Die Klägerin bemerkte das ausfahrende Fahrzeug erstmals aus einer Entfernung von 20 bis 25 m, das sind zirka 11 bis 18 Meter vor der späteren Kollisionsstelle (je nachdem, ob die Klägerin mit 30 oder 40 km/h fuhr). Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Beklagtenfahrzeug teilweise noch auf der rechten, von der Klägerin befahrenen Fahrbahnhälfte. Die Klägerin reagierte auf das Auftauchen des Hindernisses prompt mit einer Vollbremsung. Während dessen setzte Margarete A***** den Einbiegevorgang fort und erreichte die in Fahrtrichtung der Klägerin gesehene linke Fahrbahnhälfte. Auf Grund der starken Bremsung blockierten die Vorderräder des Fahrzeuges der Klägerin, so daß dieses, anstatt dem Rechtsbogen der T*****gasse zu folgen, in gerader Linie weiterfuhr und mit dem von Margarete A***** gelenkten Fahrzeug kollidierte. Wäre die Klägerin ohne zu bremsen, dem Straßenverlauf folgend, weitergefahren, wäre es nicht zur Kollision gekommen. Unter den zum Unfallszeitpunkt gegebenen Verhältnissen (nasse, mit Laub bedeckte Fahrbahn) ist bei einer Sicht von 25 m kollisionsfreies Anhalten auf Grund der maximal erzielbaren Verzögerung von etwa 5 m/Sek2 bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von ca 30 bis maximal 40 km/h möglich. Zum Zeitpunkte des ersten Erkennens des Hindernisses war es der Klägerin nicht möglich, abzuschätzen, ob das von Margarete A***** gelenkte Fahrzeug an jenem Ort verharren würde, an dem sie es zum erstenmal sah.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Meinung, daß die Lenkerin des bei der beklagten Partei versicherten Fahrzeuges den Vorrang der Klägerin verletzt habe. Das Vertrauen auf die Einweisung habe sie nicht von den eigenen Sorgfaltspflichten entbinden können. Das Verhalten der Lenkerin sei fahrlässig und daher schuldhaft gewesen. Umgekehrt habe nicht festgestellt werden können, daß die Klägerin eine relativ überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe. Es könne ihr auch nicht vorgeworfen werden, daß sie den Unfall dadurch hätte vermeiden können, daß sie ihre Fahrt ohne (stärkere) Bremsung fortsetzte. Als sie das in ihrem Blickfeld auftauchende Hindernis bemerkte, habe sie prompt eine Abwehrreaktion gesetzt. Ein Lösen der Bremsen sei ihr verkehrspsychologisch nicht zumutbar gewesen. Das alleinige Verschulden an dem Verkehrsunfall treffe daher die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges.
Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahingehend ab, daß es die Klagsforderung mit S 30.479,40 und die Gegenforderung mit S 9.480,55 als zu Recht bestehend feststellte. Es verurteilte daher die beklagte Partei zur Zahlung von S 20.998,85 sA und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von S 39.951,95 sA ab.
Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, die Klägerin sei mit relativ überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Sie habe das Auftauchen des noch in Querfahrt befindlichen Beklagtenfahrzeuges zum Anlaß einer Reaktion genommen, weil sie ganz offenkundig nicht in der Lage gewesen sei, eine Weiterfahrt als sicher anzunehmen. Hätte die Klägerin eine Geschwindigkeit eingehalten, die den an Ort und Stelle bestehenden Straßenverhältnissen angepaßt war, so hätte es ihr möglich sein müssen, ihr Fahrzeug vor dem von ihr erblickten vermeintlichen Hindernis anzuhalten, ohne dadurch über die Fahrbahnmitte zu gelangen und den Unfall zu verursachen.
Zu Recht habe das Erstgericht allerdings Margarete A***** eine Vorrangverletzung angelastet. Sie habe gegen § 19 Abs 6 StVO verstoßen, weil sie durch Einbiegen die Klägerin zum unvermittelten Abbremsen ihres Fahrzeuges genötigt habe. Die Fehleinschätzung des Einweisers müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Daß ein tastendes Einfahren ohne Einweiser gleichfalls zum Unfall geführt hätte, sei von der beklagten Partei nicht bewiesen worden.Zu Recht habe das Erstgericht allerdings Margarete A***** eine Vorrangverletzung angelastet. Sie habe gegen Paragraph 19, Absatz 6, StVO verstoßen, weil sie durch Einbiegen die Klägerin zum unvermittelten Abbremsen ihres Fahrzeuges genötigt habe. Die Fehleinschätzung des Einweisers müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Daß ein tastendes Einfahren ohne Einweiser gleichfalls zum Unfall geführt hätte, sei von der beklagten Partei nicht bewiesen worden.
Es erscheine daher eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 angemessen.
Die ordentliche Revision wurde nicht für zulässig erklärt, da der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde.
Die beklagte Partei hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, dem Rechtsmittel der Klägerin nicht Folge zu geben.
Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Annahme, die Klägerin sei nicht auf Sicht gefahren, nicht beachtete, daß das bei der beklagten Partei versicherte Fahrzeug in ihre Sichtstrecke hinein gefahren ist. Es hat somit ein wesentliches Sachverhaltselement nicht beachtet und dadurch eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung unrichtig gelöst; sie ist auch berechtigt.
Insoweit die Klägerin in ihrem Rechtsmittel eine Unrichtigkeit der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes geltend macht, ist darauf nicht einzugehen, weil Kostenentscheidungen der zweiten Instanz immer unanfechtbar sind (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 6 zu § 55).Insoweit die Klägerin in ihrem Rechtsmittel eine Unrichtigkeit der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes geltend macht, ist darauf nicht einzugehen, weil Kostenentscheidungen der zweiten Instanz immer unanfechtbar sind (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 6 zu Paragraph 55,).
Im übrigen vertritt die Klägerin in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, die vom Berufungsgericht vorgenommene Verrechnung von Forderung und Gegenforderung seien weder beantragt worden noch erwünscht. Bei Schadenersatzprozessen mit Deckungspflicht eines Haftpflichtversicherers gelte implicite beantragt, die zuzusprechenden Forderungen und Gegenforderungen "sauber" zu trennen und die vorzunehmende Verrechnung den Streitteilen außergerichtlich zu überlassen.
Es sei auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung unrichtig. Die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges habe gegen § 19 Abs 6 StVO verstoßen, was schwerer wiege als andere Verkehrswidrigkeiten. Wohl habe sie sich eines Einweisers bedient, doch sei dieser untüchtig im Sinne des § 1315 ABGB gewesen.Es sei auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung unrichtig. Die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges habe gegen Paragraph 19, Absatz 6, StVO verstoßen, was schwerer wiege als andere Verkehrswidrigkeiten. Wohl habe sie sich eines Einweisers bedient, doch sei dieser untüchtig im Sinne des Paragraph 1315, ABGB gewesen.
Überhaupt sei die Vorgangsweise des Berufungsgerichtes, wie das beiderseitige Verschulden erarbeitet werde, rechtsirrig. Es sei bei der Beurteilung eines Verkehrsunfalles zuerst das Verschulden desjenigen zu beurteilen, der das gefährliche Verhalten gesetzt habe, dann sei die Frage zu stellen, ob nicht auch den anderen ein Verschulden treffe.
Schließlich werde der Klägerin zu Unrecht ein Verschulden vorgeworfen. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes, sei die Klägerin auf Sicht gefahren. Bei einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h und einer mittleren Bremsverzögerung von 5 m/Sek2 könne genau innerhalb der Sichtstrecke von 25 m angehalten werden. Wenn in einer solchen Situation am Ende der Sichtstrecke ein Hindernis auftauche, dann sei promptestes Reagieren erforderlich, um den Anhalteweg zu realisieren. In einer solchen Situation sei nur eine Vollbremsung die richtige und damit schuldbefreiende Reaktion. Es könne der Klägerin nicht angelastet werden, daß sie - rückwirkend betrachtet - eine unrichtige Maßnahme gesetzt habe. Die Gefahr sei plötzlich aufgetreten und habe zu schnellem Handeln gezwungen. Bezogen auf eine durchschnittlich routinierte Autofahrerin habe die Klägerin richtig reagiert.
Diese Ausführungen sind im wesentlichen zutreffend: