Rechtssatz RS0074620
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074620
Geschäftszahl
8Ob61/83; 2Ob28/95
Entscheidungsdatum
23.03.1995
Rechtssatz
Eine Geschwindigkeit, die es dem Lenker zwar objektiv gesehen ermöglicht hätte, rechtzeitig vor einem Hindernis anzuhalten, die es ihm aber nicht mehr gestattete, diese Möglichkeit des rechtzeitigen Anhaltens verläßlich zu beurteilen und ihn deshalb veranlaßte, gegen die Straßenböschung zu fahren, entspricht nicht dem § 20 Abs 1 StVO. Auch sein Fahrkönnen hat der Lenker bei der Wahl seiner Geschwindigkeit zu berücksichtigen.Eine Geschwindigkeit, die es dem Lenker zwar objektiv gesehen ermöglicht hätte, rechtzeitig vor einem Hindernis anzuhalten, die es ihm aber nicht mehr gestattete, diese Möglichkeit des rechtzeitigen Anhaltens verläßlich zu beurteilen und ihn deshalb veranlaßte, gegen die Straßenböschung zu fahren, entspricht nicht dem Paragraph 20, Absatz eins, StVO. Auch sein Fahrkönnen hat der Lenker bei der Wahl seiner Geschwindigkeit zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 61/83
Entscheidungstext OGH 07.07.1983 8 Ob 61/83
- 2 Ob 28/95
Entscheidungstext OGH 23.03.1995 2 Ob 28/95
nur: Auch sein Fahrkönnen hat der Lenker bei der Wahl seiner Geschwindigkeit zu berücksichtigen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0074620
Dokumentnummer
JJR_19830707_OGH0002_0080OB00061_8300000_001