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Entscheidung 2 Ob 280/00s×

Entscheidung 2 Ob 280/00s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob280/00s

Entscheidungsdatum

25.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Berthold R*****, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer und Mag. Johannes Mühllechner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. Gabriele B*****; 2. Mag. Regina M*****, und 3. Siegfried H*****, sämtliche vertreten durch Dr. Anton Moser und Mag. Klaus Zorn, Rechtsanwälte in Traun, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitinteresse S 80.000,--) infolge der Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 26. April 2000, GZ 15 R 55/00i-34, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 20. Jänner 2000, GZ 9 C 437/98h-29, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit S 6.999,36 (hierin enthalten S 1.166,56 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht entgegen Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, ZPO nicht ausgesprochen hat, ob der (hier nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehende) Entscheidungsgegenstand bei Übersteigen von S 52.000,-- auch S 260.000,-- übersteigt oder nicht. Da jedoch (gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO) weiters ausgesprochen wurde, dass die ordentliche Revision zulässig sei, ist die Entscheidungsbefugnis des Obersten Gerichtshofes ungeachtet des unvollständig gebliebenen Bewertungsausspruches jedenfalls gegeben, weil selbst im Falle einer Unterschreitung des Schwellenwertes von S 260.000,-- ein Verfahren auf Abänderung eines Zulässigkeitsausspruches nach Paragraph 508, ZPO nicht mehr in Frage käme. Damit bedurfte es insoweit auch keines Verbesserungsauftrages durch Ergänzung des Bewertungsausspruches an das Berufungsgericht.

Rechtliche Beurteilung

In der Sache liegen - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor. Abgesehen von der typischen Einzelfallkasuistik der verfahrensgegenständlichen Dienstbarkeitsstreitigkeit zwischen den Streitteilen als Grundnachbarn, die (wie regelmäßig derartige Streitigkeiten) von der konkreten Lage und lokalen Besonderheit der betroffenen Örtlichkeiten abhängt, ist auch die Auslegung bezüglich der von den Rechtsvorgängern des Klägers bereits in den 70er Jahren aufgestellten "Verbotstafel" (bezogen auf die nach Annahme der Vorinstanzen hiedurch erschütterte Gutgläubigkeit der Beklagten) von typischer Einzelfallabhängigkeit geprägt. Dass die Mitteilung eines (derartigen) Rechtsstandpunktes durch den Eigentümer der als dienendes Gut in Anspruch genommenen Liegenschaft aber zur Unredlichkeit des Ersitzungsbesitzers (Paragraph 1477, ABGB) führt, welche im Übrigen nicht nur beim Besitzerwerb, sondern während der ganzen Ersitzungszeit vorhanden sein muss (RIS-Justiz RS0010175), entspricht darüber hinaus der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0010184, RS0011676, RS0034220; SZ 55/46; zuletzt 6 Ob 155/00p), welcher - grundsätzlich dem Grundeigentümer obliegende (RIS-Justiz RS0010187) - Beweis den Klägern somit gelungen ist. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der (übrigen) Ersitzungsvoraussetzungen - kontinuierlicher rechtmäßiger, redlicher und echter Besitz während der gesamten Ersitzungszeit (Paragraph 1460, ABGB) - träfe hingegen die beklagten Parteien (RIS-Justiz RS0034237; SZ 55/46, 69/187), denen dieser Beweis jedoch nicht gelungen ist. Im Übrigen trifft auch die Annahme des Berufungsgerichtes (in seiner Zulassungsbegründung), wonach im Dokument RIS-Justiz RS0038722 als jüngste Entscheidung nur jene zu 4 Ob 551/75 vermerkt sei, nicht zu, sind doch unter dieser Fundstelle Judikate bis in die jüngste Vergangenheit ausgeworfen (darüber hinaus vergleiche hiezu auch 6 Ob 323/99i ebenfalls im Zusammenhang mit auf den "Privatbesitz" besonders hinweisenden Warntafeln), sodass von einem Fehlen einschlägiger Rechtsprechung zum zu behandelnden Themenkreis nicht gesprochen werden kann. Darauf, dass sich die Entscheidung EvBl 1969/118 (8 Ob 290/68) von der Sachverhaltsebene her vom vorliegenden Fall unterscheidet, hat bereits das Berufungsgericht mehrfach hingewiesen.

Auch die rechtliche Beurteilung zur räumlichen Ausdehnung der von den Beklagten behaupteten Servitut ist, wie das Berufungsgericht selbst betont, bereits "ausjudiziert". Auf die Frage der Verschiebung der Grundstücksgrenzen infolge Enteignung kann es hiebei schon deshalb nicht streitentscheidend ankommen, weil diese Maßnahme erst in den 90er Jahren erfolgte den Beklagten, jedoch bereits zuvor die Redlichkeit mangelte und sohin durch die enteignungsbedingte (geringe) Veränderung der Naturflächen im öffentlichen Gutsbereich keine Servitut auf der im Privateigentum verbleibenden Restfläche des Klägers begründet werden konnte. Die Formulierung des Berufungsgerichtes, dass zum Zeitpunkt der Enteignung bereits ein "allenfalls ersessenes Wegerecht" bestanden haben könnte, weicht insoweit von den von ihm übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes ab, sodass (mangels Präjudizialität) auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten verbleibt.

Auch für das Vorliegen einer offenkundigen Dienstbarkeit (SZ 71/212) fehlen - im Sinne der hiezu vom Erstgericht getroffenen Feststellungen (insbesondere S 29 des Ersturteils = AS 273) - die Voraussetzungen.

Das Berufungsgericht hat somit im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entschieden. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Die Kostentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision wegen Fehlens der Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ausdrücklich hingewiesen.

Anmerkung

E59703 02A02800

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00280.00S.1025.000

Dokumentnummer

JJT_20001025_OGH0002_0020OB00280_00S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010175 Rechtssatz 10.11.1954Zivilrecht
Die Ersitzung erfordert, dass der gute Glaube des Besitzers nicht nur beim Besitzerwerb, sondern während der ganzen Ersitzungszeit vorhanden ist.
RS0010184 Rechtssatz 23.01.1974Zivilrecht
Der für die Ersitzung erforderliche gute Glauben fällt weg, wenn der Besitzer entweder positiv Kenntnis erlangt, dass sein Besitz nicht rechtmäßig ist, oder wenn er zumindest solche Umstände erfährt, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Besitzes Anla …
RS0010187 Rechtssatz 06.09.1961Zivilrecht
Die Beweislast für die Unredlichkeit und Unechtheit des Besitzes an einer Dienstbarkeit trifft den Grundeigentümer.
RS0034220 Rechtssatz 27.02.1962Zivilrecht
Unredlichwerden des Ersitzungsbesitzes hinsichtlich Servitut durch Mitteilung seines Rechtsstandpunktes durch den Eigentümer der als dienendes Gut in Anspruch genommenen Liegenschaft.
RS0034237 Rechtssatz 11.05.1993Zivilrecht
Die Behauptungslast und Beweislast für das Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen trifft den Ersitzungsbesitzer. Der Gegner ist vorerst nicht verhalten, ein Vorbringen zu erstatten, dass und weshalb die vom Kläger behaupteten anspruchsbegründenden Vorausse …
RS0038722 Rechtssatz 17.03.1937Zivilrecht
Die grundbücherliche Eintragung eines Fahrrechtes im Zuge der Grundbuchsanlegung lässt die Möglichkeit des Nachweises offen, dass dieses Recht durch Nichtgebrauch erloschen sei. Die Aufstellung und Fortdauer eines tatsächlichen Hindernisses (Errichtung eine …
RS0044201 Rechtssatz 27.09.1983Zivilrecht
Dienstbarkeiten; außerordentliche Revision nicht angenommen: Fruchtgenußrecht an ideellen Liegenschaftsteilen.