Die Revision ist berechtigt.
Nach Rechtsprechung und Lehre gehört zu den zu ersetzenden Heilungskosten jeder Aufwand, der zweckmäßig zur gänzlichen oder teilweisen Heilung erforderlich ist (ZVR 1963/144; 1976/264; 1984/303; Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 14 zu § 1325; Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 6 und 7 zu § 1325, Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II2 S 126).Nach Rechtsprechung und Lehre gehört zu den zu ersetzenden Heilungskosten jeder Aufwand, der zweckmäßig zur gänzlichen oder teilweisen Heilung erforderlich ist (ZVR 1963/144; 1976/264; 1984/303; Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 14 zu Paragraph 1325,; Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 6 und 7 zu Paragraph 1325,, Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II2 S 126).
Zur Frage der Ersatzfähigkeit der Kosten einer höheren Gebührenklasse des Krankenhauses oder der Kosten eines Privatarztes hat die Rechtsprechung bisher ausgeführt, dass solche dann zu ersetzen sind, wenn entweder die Maßnahmen vom medizinischen Standpunkt aus gesehen notwendig erscheinen oder wenigstens ein günstigeres Behandlungsergebnis erwarten lassen (ZVR 1969/206; 1973/134). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt der Ersatz höherer Kosten dann in Betracht, wenn dies der sonstigen Lebenshaltung des Verletzten entspricht (ZVR 1970/248; ZVR 1977/15; RZ 2001, 49; RIS-Justiz RS0030610; RS0003674).
Auch nach der Lehre ist eine private Krankenbehandlung in vollem Umfang zu ersetzen, wenn dies der sonstigen Lebenshaltung des Verletzten entspricht (Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 15 zu § 1325, Koziol I3 Rz 12/98 und II2 128, Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 7 zu § 1325). Huber (Fragen der Schadensberechnung, 285) vertritt unter Hinweis auf das Ziel des Schadenersatzrechtes, die Naturalrestituition soweit wie möglich zu verwirklichen, die von der Rechtsprechung und der zitierten Lehre abweichende Ansicht, für die Ersatzfähigkeit der Heilungskosten in einer gehobenen Verpflegungsklasse sei maßgeblich, ob die Heilung dort deshalb erforderlich ist, um für den Verletzten möglichst den Lebenszuschnitt herzustellen, den er ohne Verletzung hätte, nicht aber, ob der Verletzte selbst solche Aufwendungen ohne Haftpflicht eines Dritten getätigt hätte. In der deutschen Lehre wird die Ansicht vertreten, dass die Mehrkosten privatärztlicher Behandlung dann zu ersetzen sind, wenn ein Verletzter sich auch schon vor dem Unfall privatärztlich behandeln ließ (Wussow, Unfallhaftpflichtrecht12 Rn 163; Becker/Böhme, Kraftfahrkehrshaftpflichtschäden Rn D98).Auch nach der Lehre ist eine private Krankenbehandlung in vollem Umfang zu ersetzen, wenn dies der sonstigen Lebenshaltung des Verletzten entspricht (Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 15 zu Paragraph 1325,, Koziol I3 Rz 12/98 und II2 128, Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 1325,). Huber (Fragen der Schadensberechnung, 285) vertritt unter Hinweis auf das Ziel des Schadenersatzrechtes, die Naturalrestituition soweit wie möglich zu verwirklichen, die von der Rechtsprechung und der zitierten Lehre abweichende Ansicht, für die Ersatzfähigkeit der Heilungskosten in einer gehobenen Verpflegungsklasse sei maßgeblich, ob die Heilung dort deshalb erforderlich ist, um für den Verletzten möglichst den Lebenszuschnitt herzustellen, den er ohne Verletzung hätte, nicht aber, ob der Verletzte selbst solche Aufwendungen ohne Haftpflicht eines Dritten getätigt hätte. In der deutschen Lehre wird die Ansicht vertreten, dass die Mehrkosten privatärztlicher Behandlung dann zu ersetzen sind, wenn ein Verletzter sich auch schon vor dem Unfall privatärztlich behandeln ließ (Wussow, Unfallhaftpflichtrecht12 Rn 163; Becker/Böhme, Kraftfahrkehrshaftpflichtschäden Rn D98).
Nach den Feststellungen war der behandelnde Privatarzt der langjährige (nach Aussage der Klägerin ihr Vertrauen genießender) Hausarzt; der in Deutschland praktizierende Arzt wurde auf ausdrücklicher Empfehlung ihres Hausarztes beigezogen, weil es sich dabei um einen Spezialisten für derartige Verletzung handelte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin auch schon vor dem Unfall ihren Hausarzt privat in Anspruch genommen hat. Da im Übrigen bei Beurteilung der Lebensverhältnisse (zu deren Maßgeblichkeit Koziol aaO) auch die Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten heranzuziehen sind (SZ 43/32) und die Klägerin Ehefrau eines Rechtsanwaltes ist, sind hier die Mehrkosten durch Privatbehandlung zuzusprechen.
Die Ersatzfähigkeit der Kosten der privaten Heilbehandlung ergibt sich schon aus der zitierten Rechtsprechung und herrschenden Lehre. Ob dagegen der Meinung Hubers der Vorzug zu geben ist, muss nicht beurteilt werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 43 Abs 2 und 50 ZPO. Die Klägerin ist mit der Klage zur Gänze durchgedrungen. Nach Ausdehnung des Klagebegehrens ist sie im fortgesetzten Verfahren unter Berücksichtigung des nicht kostenschädlichen Unterliegens aus dem Titel "Haushaltshilfekosten" mit etwa 90 % ihres Begehrens im Verfahren erster Instanz durchgedrungen und hat Anspruch auf 80 % ihrer Kosten sowie auf 90 % der Barauslagen abzüglich 10 % der von der Gegenseite getragenen Barauslagen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 43, Absatz 2 und 50 ZPO. Die Klägerin ist mit der Klage zur Gänze durchgedrungen. Nach Ausdehnung des Klagebegehrens ist sie im fortgesetzten Verfahren unter Berücksichtigung des nicht kostenschädlichen Unterliegens aus dem Titel "Haushaltshilfekosten" mit etwa 90 % ihres Begehrens im Verfahren erster Instanz durchgedrungen und hat Anspruch auf 80 % ihrer Kosten sowie auf 90 % der Barauslagen abzüglich 10 % der von der Gegenseite getragenen Barauslagen.
Im Rechtsmittelverfahren ist sie zur Gänze durchgedrungen.