Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0030607×

Rechtssatz RS0030607

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030607

Geschäftszahl

8Ob128/79; 4Ob563/81; 2Ob284/01f; 10Ob24/05k

Entscheidungsdatum

28.06.2005

Rechtssatz

Ein Anspruch auf Ersatz der durch die Inanspruchnahme einer höheren Gebührenklasse entstehenden höheren Heilungskosten ist dann gerechtfertigt, wenn die höheren Aufwendungen zur besseren Heilung der Unfallsverletzungen und zur Wiederherstellung der durch diese Verletzungen beeinträchtigten Gesundheit zweckmäßig und angemessen erscheinen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 128/79
    Entscheidungstext OGH 13.09.1979 8 Ob 128/79
  • 4 Ob 563/81
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 4 Ob 563/81
  • 2 Ob 284/01f
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 2 Ob 284/01f
  • 10 Ob 24/05k
    Entscheidungstext OGH 28.06.2005 10 Ob 24/05k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Private Krankenhausbehandlung. (T1); Beisatz: Die Inanspruchnahme von Privatärzten ist unabhängig vom Lebensstandard des Geschädigten gerechtfertigt, wenn eine Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus zu keiner Besserung der Beschwerden führt; es ist dann verständlich und auch objektiv zweckmäßig, dass sich der Verletzte an einen Privatarzt, insbesondere einen Spezialisten wendet. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0030607

Dokumentnummer

JJR_19790913_OGH0002_0080OB00128_7900000_001