Rechtssatz RS0030607
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030607
Geschäftszahl
8Ob128/79; 4Ob563/81; 2Ob284/01f; 10Ob24/05k
Entscheidungsdatum
28.06.2005
Rechtssatz
Ein Anspruch auf Ersatz der durch die Inanspruchnahme einer höheren Gebührenklasse entstehenden höheren Heilungskosten ist dann gerechtfertigt, wenn die höheren Aufwendungen zur besseren Heilung der Unfallsverletzungen und zur Wiederherstellung der durch diese Verletzungen beeinträchtigten Gesundheit zweckmäßig und angemessen erscheinen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 128/79
Entscheidungstext OGH 13.09.1979 8 Ob 128/79
- 4 Ob 563/81
Entscheidungstext OGH 15.12.1981 4 Ob 563/81
- 2 Ob 284/01f
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 2 Ob 284/01f
- 10 Ob 24/05k
Entscheidungstext OGH 28.06.2005 10 Ob 24/05k
Vgl auch; Beisatz: Hier: Private Krankenhausbehandlung. (T1); Beisatz: Die Inanspruchnahme von Privatärzten ist unabhängig vom Lebensstandard des Geschädigten gerechtfertigt, wenn eine Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus zu keiner Besserung der Beschwerden führt; es ist dann verständlich und auch objektiv zweckmäßig, dass sich der Verletzte an einen Privatarzt, insbesondere einen Spezialisten wendet. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0030607
Dokumentnummer
JJR_19790913_OGH0002_0080OB00128_7900000_001