1. Zur Revision der beklagten Partei:
Die Revision ist nicht zulässig. Die Rechtsfrage, deretwegen die ordentliche Revision vom Berufungsgericht zugelassen wurde, bezieht sich auf einen von den Vorinstanzen abgewiesenen Anspruchsteil. Inwieweit der Schmerzengeldzuspruch von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängen soll, ist nicht erkennbar und wird auch in der Revision nicht dargestellt. Eingangs ihrer Revision merkt die beklagte Partei bloß an, "dass der Revisionswerber gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur nicht bloß die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage, sondern unabhängig davon auch alle anderen Revisionsgründe geltend machen" könne. Soweit die beklagte Partei damit auf die vom Obersten Gerichtshof etwa in 9 ObA 331/99p = Arb 12.016 vertretene Ansicht Bezug nimmt, lässt sie außer Betracht, dass im vorliegenden Fall der Zuspruch des Schmerzengeldes schon nach Meinung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt.Die Revision ist nicht zulässig. Die Rechtsfrage, deretwegen die ordentliche Revision vom Berufungsgericht zugelassen wurde, bezieht sich auf einen von den Vorinstanzen abgewiesenen Anspruchsteil. Inwieweit der Schmerzengeldzuspruch von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängen soll, ist nicht erkennbar und wird auch in der Revision nicht dargestellt. Eingangs ihrer Revision merkt die beklagte Partei bloß an, "dass der Revisionswerber gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur nicht bloß die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage, sondern unabhängig davon auch alle anderen Revisionsgründe geltend machen" könne. Soweit die beklagte Partei damit auf die vom Obersten Gerichtshof etwa in 9 ObA 331/99p = Arb 12.016 vertretene Ansicht Bezug nimmt, lässt sie außer Betracht, dass im vorliegenden Fall der Zuspruch des Schmerzengeldes schon nach Meinung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt.
Die Revision der beklagten Partei ist daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Ersatz der Kosten der von der klagenden Partei erstatteten Revisionsbeantwortung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Entscheidung über den Ersatz der Kosten der von der klagenden Partei erstatteten Revisionsbeantwortung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
2. Zur Revision der Klägerin:
Die Revision der Klägerin ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig; sie ist auch im Sinne des Eventualantrages auf Aufhebung berechtigt.
Die Klägerin, die als Revisionsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht, sieht die Rechtsgrundlage des von ihr begehrten Zuspruches der Kosten des Aufenthalts und der Behandlung in der Privatklinik V***** darin, dass sie sich zunächst ohnehin in einem öffentlichen Krankenhaus, nämlich dem LKH K***** behandeln habe lassen; in private Behandlung habe sie sich erst begeben, nachdem die Behandlung im öffentlichen Krankenhaus durch mehr als acht Monate erfolglos geblieben und eine Operation vorgenommen worden sei, über deren nur kurzfristige Wirkung sie ebenso wenig aufgeklärt worden sei wie über die Möglichkeit einer Versteifungsoperation, die eine nachhaltige Besserung erwarten hätte lassen. Einem Patienten sei es nicht zumutbar, im Fall des Unterbleibens einer zweckentsprechenden Behandlung im zentralen Landeskrankenhaus eines Bundeslandes eines der anderen öffentlichen Krankenhäuser im Lande (die überwiegend auch von der beklagten Partei betrieben würden) mit dem Verlangen aufzusuchen, eine vom zentralen Landeskrankenhaus als kontraindiziert beurteilte Operation durchzuführen, weil in einer Privatklinik dazu geraten worden sei. Dies müsse insbesondere dann gelten, wenn die Entscheidungsmöglichkeit des Patienten durch schwere Schmerzen beeinträchtigt sei. Es sei auch unzutreffend, dass die Behandlung in einer Privatklinik nicht der sonstigen Lebenshaltung der Klägerin entspreche. Ein Patient, der durch mehr als acht Monate im öffentlichen Krankenhaus erfolglos behandelt worden sei und dem dabei eine mögliche Erfolg versprechende Behandlung nicht angeboten worden sei, werde, um eine Beseitigung bzw Linderung seines schmerzhaften Zustandes zu erlangen, auch Kosten aufwenden, die er unter gewöhnlichen Umständen nicht aufwenden würde. Die erfolglose Behandlung und die Schmerzen seien außergewöhnliche Umstände, die die Klägerin zur privaten Behandlung veranlasst hätten, auch wenn diese ihrer sonstigen Lebenshaltung nicht entsprochen haben möge.
Dazu hat der Senat erwogen:
Nach Rechtsprechung und Lehre gehört zu den zu ersetzenden Heilungskosten jeder Aufwand, der zweckmäßig zur gänzlichen oder teilweisen Heilung erforderlich ist (ZVR 1984/303; Reischauer in Rummel3 § 1325 Rz 14; Harrer in Schwimann, ABGB2 VII § 1325 Rz 6).Nach Rechtsprechung und Lehre gehört zu den zu ersetzenden Heilungskosten jeder Aufwand, der zweckmäßig zur gänzlichen oder teilweisen Heilung erforderlich ist (ZVR 1984/303; Reischauer in Rummel3 Paragraph 1325, Rz 14; Harrer in Schwimann, ABGB2 VII Paragraph 1325, Rz 6).
Zur Frage der Ersatzfähigkeit der Kosten einer höheren Gebührenklasse des Krankenhauses oder der Kosten einer privaten Krankenbehandlung hat die Rechtsprechung bisher ausgeführt, dass solche dann zu ersetzen sind, wenn dies der sonstigen Lebenshaltung des Verletzten, dh „seinen Verhältnissen" entspricht (ZVR 1970/248; ZVR 1973/134; ZVR 2001/26; RIS-Justiz RS0030610 [T5]). Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen werden von der Rechtsprechung recht strenge Maßstäbe angelegt (Harrer in Schwimann aaO § 1325 Rz 7; im Ergebnis ebenso Rixecker in Geigel, Der Haftpflichtprozess24 [2004] 59, und Dressler in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht15 1130). Huber (Fragen der Schadensberechnung2 [1995] 285) sieht als maßgeblich an, ob der Aufenthalt in einer gehobenen Pflegeklasse erforderlich ist, um für den Verletzten möglichst den Lebenszuschnitt herzustellen, den er ohne Verletzung hätte, um so die im Schadenersatzrecht im Vordergrund stehende Naturalrestitution der (völligen) Heilung bestmöglich zu verwirklichen.Zur Frage der Ersatzfähigkeit der Kosten einer höheren Gebührenklasse des Krankenhauses oder der Kosten einer privaten Krankenbehandlung hat die Rechtsprechung bisher ausgeführt, dass solche dann zu ersetzen sind, wenn dies der sonstigen Lebenshaltung des Verletzten, dh „seinen Verhältnissen" entspricht (ZVR 1970/248; ZVR 1973/134; ZVR 2001/26; RIS-Justiz RS0030610 [T5]). Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen werden von der Rechtsprechung recht strenge Maßstäbe angelegt (Harrer in Schwimann aaO Paragraph 1325, Rz 7; im Ergebnis ebenso Rixecker in Geigel, Der Haftpflichtprozess24 [2004] 59, und Dressler in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht15 1130). Huber (Fragen der Schadensberechnung2 [1995] 285) sieht als maßgeblich an, ob der Aufenthalt in einer gehobenen Pflegeklasse erforderlich ist, um für den Verletzten möglichst den Lebenszuschnitt herzustellen, den er ohne Verletzung hätte, um so die im Schadenersatzrecht im Vordergrund stehende Naturalrestitution der (völligen) Heilung bestmöglich zu verwirklichen.
Unabhängig von der Lebenshaltung sind die Kosten privater Behandlung zu ersetzen, wenn entweder die Maßnahmen vom medizinischen Standpunkt aus gesehen notwendig erscheinen oder wenigstens ein günstigeres Behandlungsergebnis erwarten lassen (2 Ob 284/01f = ZVR 2004/38 mwN; Reischauer in Rummel3 § 1325 Rz 15). Die Rechtsprechung räumt dem Geschädigten insbesondere auch ein, eine schwierige Operation von einem Arzt seines Vertrauens durchführen zu lassen, bei dem er wegen dessen Kenntnissen und Erfahrung auf einen optimalen Erfolg vertrauen kann (ZVR 1984/303 mwN).Unabhängig von der Lebenshaltung sind die Kosten privater Behandlung zu ersetzen, wenn entweder die Maßnahmen vom medizinischen Standpunkt aus gesehen notwendig erscheinen oder wenigstens ein günstigeres Behandlungsergebnis erwarten lassen (2 Ob 284/01f = ZVR 2004/38 mwN; Reischauer in Rummel3 Paragraph 1325, Rz 15). Die Rechtsprechung räumt dem Geschädigten insbesondere auch ein, eine schwierige Operation von einem Arzt seines Vertrauens durchführen zu lassen, bei dem er wegen dessen Kenntnissen und Erfahrung auf einen optimalen Erfolg vertrauen kann (ZVR 1984/303 mwN).
Zutreffend hat das OLG Innsbruck ausgesprochen, dass die Inanspruchnahme von Privatärzten unabhängig vom Lebensstandard des Geschädigten gerechtfertigt ist, wenn eine Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus zu keiner Besserung der Beschwerden führt; es sei dann verständlich und auch objektiv zweckmäßig, dass sich der Verletzte an einen Privatarzt, insbesondere einen Spezialisten wende. Wenn sich dann zudem zeige, dass dieser die treffendere Diagnose stellt und die entsprechende Behandlung erfolgreich vornehme, werde mit der Inanspruchnahme des Privatarztes die Schadensminderungspflicht nicht verletzt (ZVR 1999/27).
Diese Ansicht findet eine Parallele im Sozialrecht bei der Honorierung von vergleichsweise teureren Therapiemethoden: Bei Vorliegen mehrerer Therapiemethoden ist vom Krankenversicherungsträger nach erfolgloser Durchführung einer zumutbaren schulmedizinischen Methode die Durchführung einer anerkannten kostenaufwändigeren Behandlungsmethode zu honorieren, sofern die Behandlung erfolgreich war oder sich als Erfolg versprechend darstellt (10 ObS 103/93 = SZ 67/34; 10 ObS 20/95 = SZ 69/87; Vogel, Medikation mit Außenseitermethoden - eine Kostenfrage? RdM 1994, 108 ff).
Unter Bedachtnahme auf die besonderen Umstände des konkreten Falls (ZVR 1977/226; RIS-Justiz RS0030610; Harrer in Schwimann aaO § 1325 Rz 7) ist es demnach gerechtfertigt, dass die beklagte Partei der Klägerin auch die Kosten des Aufenthalts und der Behandlung in der Privatklinik zu ersetzen hat. Zu dem Umstand, dass die Klägerin im LKH K***** eine nicht der objektiven Sorgfalt entsprechende operative Behandlung erfuhr, die nicht zu dem angestrebten Ziel beitrug, die dauernden Schmerzen zu lindern, und sie vorerst weiterhin durch längere Zeit diese Krankenanstalt zu Therapiezwecken aufsuchte, kommt hinzu, dass es sich beim LKH K***** um das zentrale LKH eines Bundeslandes handelt, sodass es der Klägerin keineswegs zumutbar war, ein anderes (kleineres) öffentliches Krankenhaus in ihrem Heimatbundesland aufzusuchen, um dort die objektiv fehlerhafte Behandlung „korrigieren" zu lassen.Unter Bedachtnahme auf die besonderen Umstände des konkreten Falls (ZVR 1977/226; RIS-Justiz RS0030610; Harrer in Schwimann aaO Paragraph 1325, Rz 7) ist es demnach gerechtfertigt, dass die beklagte Partei der Klägerin auch die Kosten des Aufenthalts und der Behandlung in der Privatklinik zu ersetzen hat. Zu dem Umstand, dass die Klägerin im LKH K***** eine nicht der objektiven Sorgfalt entsprechende operative Behandlung erfuhr, die nicht zu dem angestrebten Ziel beitrug, die dauernden Schmerzen zu lindern, und sie vorerst weiterhin durch längere Zeit diese Krankenanstalt zu Therapiezwecken aufsuchte, kommt hinzu, dass es sich beim LKH K***** um das zentrale LKH eines Bundeslandes handelt, sodass es der Klägerin keineswegs zumutbar war, ein anderes (kleineres) öffentliches Krankenhaus in ihrem Heimatbundesland aufzusuchen, um dort die objektiv fehlerhafte Behandlung „korrigieren" zu lassen.
Die beklagte Partei hat das den Ersatz der Kosten für den Aufenthalt und für die Behandlung in der Privatklinik betreffende Begehren der Klägerin im Verfahren erster Instanz sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten (AS 14, 20). Ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht haben die Vorinstanzen keine Feststellungen dazu getroffen, welche Kosten der Klägerin entstanden sind. Dies ist im fortgesetzten Verfahren nachzuholen.
Der Kostenvorbehalt hinsichtlich der weiteren Kosten des Rechtsmittelverfahrens (soweit sie über die Kosten der von der klagenden Partei erstatteten Revisionsbeantwortung hinausgehen) beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt hinsichtlich der weiteren Kosten des Rechtsmittelverfahrens (soweit sie über die Kosten der von der klagenden Partei erstatteten Revisionsbeantwortung hinausgehen) beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.