Rechtssatz RS0120033
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120033
Entscheidungsdatum
28.06.2005
Rechtssatz
Die Inanspruchnahme von Privatärzten ist unabhängig vom Lebensstandard des Geschädigten gerechtfertigt, wenn eine Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus zu keiner Besserung der Beschwerden führt; es ist dann verständlich und auch objektiv zweckmäßig, dass sich der Verletzte an einen Privatarzt, insbesondere einen Spezialisten wendet. Wenn sich dann zudem zeigt, dass dieser die treffendere Diagnose stellt und die entsprechende Behandlung erfolgreich vornimmt, wird mit der Inanspruchnahme des Privatarztes die Schadensminderungspflicht nicht verletzt.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 24/05k
Entscheidungstext OGH 28.06.2005 10 Ob 24/05k
Beisatz: Zu dem Umstand, dass die Klägerin im LKH K eine nicht der objektiven Sorgfalt entsprechende operative Behandlung erfuhr, die nicht zu dem angestrebten Ziel beitrug, die dauernden Schmerzen zu lindern, und sie vorerst weiterhin durch längere Zeit diese Krankenanstalt zu Therapiezwecken aufsuchte, kommt hinzu, dass es sich beim LKH K um das zentrale LKH eines Bundeslandes handelt, sodass es der Klägerin keineswegs zumutbar war, ein anderes (kleineres) öffentliches Krankenhaus in ihrem Heimatbundesland aufzusuchen, um dort die objektiv fehlerhafte Behandlung „korrigieren" zu lassen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120033
Dokumentnummer
JJR_20050628_OGH0002_0100OB00024_05K0000_001