Gegen den abändernden und (erkennbar auch) den aufhebenden Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung richtet sich das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel des Klägers, das, soweit der Aufhebungsbeschluss bekämpft wird, als Rekurs zu behandeln ist. Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss ist jedoch mangels Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO absolut unzulässig. Auch ein „außerordentlicher Rekurs" kann in einem solchen Fall nicht erhoben werden (2 Ob 81/07m mwN).Gegen den abändernden und (erkennbar auch) den aufhebenden Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung richtet sich das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel des Klägers, das, soweit der Aufhebungsbeschluss bekämpft wird, als Rekurs zu behandeln ist. Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss ist jedoch mangels Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO absolut unzulässig. Auch ein „außerordentlicher Rekurs" kann in einem solchen Fall nicht erhoben werden (2 Ob 81/07m mwN).
II.römisch zwei.
1. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).1. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
2. Der Oberste Gerichtshof hat in der vom Kläger in seinem Rechtsmittel mehrfach zitierten Entscheidung 4 Ob 78/08m, in der unter anderem ein Schmerzengeldanspruch nach ärztlicher Fehlbehandlung anlässlich einer Entbindung zu beurteilen war, die Auseinandersetzung mit der in der Rechtsprechung noch ungelösten Frage, ob die Anrechnung „ersparter Schmerzen" unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung möglich ist (vgl 10 Ob 209/02m; 5 Ob 242/03d; 6 Ob 54/04s) als entbehrlich angesehen. Er erachtete hiefür als wesentlich, dass die Entbindung in jedem Fall stattfinden hätte müssen und die damalige Klägerin bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Arztes, nämlich der medizinisch indizierten Entbindung mit Kaiserschnitt, die gleichen körperlichen Schmerzen wie bei der konkreten Entbindung erlitten hätte. Der Arzt hätte nur für ein „Mehr an Schmerzen" einzustehen (idS auch Reischauer in Rummel, ABGB³ II/2a § 1312 Rz 19a).2. Der Oberste Gerichtshof hat in der vom Kläger in seinem Rechtsmittel mehrfach zitierten Entscheidung 4 Ob 78/08m, in der unter anderem ein Schmerzengeldanspruch nach ärztlicher Fehlbehandlung anlässlich einer Entbindung zu beurteilen war, die Auseinandersetzung mit der in der Rechtsprechung noch ungelösten Frage, ob die Anrechnung „ersparter Schmerzen" unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung möglich ist vergleiche 10 Ob 209/02m; 5 Ob 242/03d; 6 Ob 54/04s) als entbehrlich angesehen. Er erachtete hiefür als wesentlich, dass die Entbindung in jedem Fall stattfinden hätte müssen und die damalige Klägerin bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Arztes, nämlich der medizinisch indizierten Entbindung mit Kaiserschnitt, die gleichen körperlichen Schmerzen wie bei der konkreten Entbindung erlitten hätte. Der Arzt hätte nur für ein „Mehr an Schmerzen" einzustehen (idS auch Reischauer in Rummel, ABGB³ II/2a Paragraph 1312, Rz 19a).
3. Im vorliegenden Fall war nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Behandlung des „beherdeten" Zahnes „unbedingt erforderlich". Auch hier hätte der Zahn also auf jeden Fall behandelt werden müssen. Die mit der Extraktion des Zahnes eingeleitete Sanierungsmethode stellte ferner keine Fehlbehandlung dar. Der Kläger hätte allerdings, wäre er vom Beklagten entsprechend belehrt worden, trotz einer Erfolgswahrscheinlichkeit von (nur) 50 % die Alternative einer Wurzelbehandlung gewählt.
Bei dieser Sachlage begründet es gerade im Lichte der zitierten Entscheidung keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzengelds nach Gegenüberstellung der konkreten und der fiktiven Behandlungs- und Folgeschmerzen nur das „Mehr an Schmerzen" berücksichtigt hat. Nur in diesem Ausmaß war die Unterlassung der gebotenen Aufklärung für den Schadenserfolg kausal (vgl RIS-Justiz RS0022913).Bei dieser Sachlage begründet es gerade im Lichte der zitierten Entscheidung keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzengelds nach Gegenüberstellung der konkreten und der fiktiven Behandlungs- und Folgeschmerzen nur das „Mehr an Schmerzen" berücksichtigt hat. Nur in diesem Ausmaß war die Unterlassung der gebotenen Aufklärung für den Schadenserfolg kausal vergleiche RIS-Justiz RS0022913).
4. Die Höhe des angemessenen Schmerzengelds ist eine Frage des Einzelfalls und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042887). Eine eklatante Fehlbemessung, die aus dem Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung fallen würde (RIS-Justiz RS0031075), ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.4. Die Höhe des angemessenen Schmerzengelds ist eine Frage des Einzelfalls und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0042887). Eine eklatante Fehlbemessung, die aus dem Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung fallen würde (RIS-Justiz RS0031075), ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.