Aus der Begründung:
Das Erstgericht hat mit seinem Beschluß den Schlußanträgen der Erbin stattgegeben; das Rekursgericht hat diesen Beschluß im erwähnten Umfang, dem Rekurs teilweise Folge gebend, aufgehoben und den angeführten zusätzlichen Rekursantrag "zurück" -, statt richtig, wegen Fehlens einer materiellen Rechtsgrundlage, abgewiesen. Der vorliegende Revisionsrekurs richtet sich daher bloß noch gegen den Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung, mit dem die Erteilung eines Auftrages an das Erstgericht, den Rückerlag durch die Erbin zu veranlassen, abgelehnt wurde, womit das Rekursgericht in Wahrheit dem Rekurse im übrigen nicht Folge gegeben hat.
Richtig ist, daß die Ausfolgung des Erlages an die Erbin ohne Zustimmung des Rekurswerbers oder gerichtliches Urteil und daher rechtswidrig erfolgte.
Die Frage, was rechtens ist, wenn das Verwahrschaftsgericht bei der Ausfolgung des Erlages gesetzliche Bestimmungen nicht beachtet hat, und insbesondere, ob die rechtswidrige Ausfolgung eines Erlages rückgängig gemacht werden kann, ist im Gesetz nicht geregelt. In der Literatur hat lediglich Gschnitzer (in Klang[2] VI, 415 ff.) dazu Stellung genommen, während der Oberste Gerichtshof die Frage bisher nicht zu behandeln hatte. Nach der Meinung Gschnitzers sind bei der gerichtlichen Hinterlegung zwei Gruppen von Rechtsbeziehungen zu unterscheiden, nämlich die eine zwischen den Parteien und dem Gericht und die andere zwischen den Parteien untereinander. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und dem Gericht gehört dem öffentlichen Recht an. Durch die Hinterlegung entsteht daher eine öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen der Behörde und der Partei (Gschnitzer a. a. O., 415). Öffentlich-rechtlicher Natur ist daher auch das Ausfolgungsverfahren, das in den §§ 314 ff. Geo. geregelt und in dem ein Rückerlag nach einmal geschehener Ausfolgung nicht vorgesehen ist (vgl. 1 Ob 613/50). Aus der öffentlich-rechtlichen Natur des Vorganges folgt, daß Eigentum und Besitz durch die Ausfolgung als behördlichen Akt, der der Zustellung des Erfolglassungsauftrages gleichsteht, übergehen (Gschnitzer, 418) und daß dann, wenn entgegen den Vorschriften ausgefolgt wurde, die Amtshaftung eingreift (415).Die Frage, was rechtens ist, wenn das Verwahrschaftsgericht bei der Ausfolgung des Erlages gesetzliche Bestimmungen nicht beachtet hat, und insbesondere, ob die rechtswidrige Ausfolgung eines Erlages rückgängig gemacht werden kann, ist im Gesetz nicht geregelt. In der Literatur hat lediglich Gschnitzer (in Klang[2] römisch sechs, 415 ff.) dazu Stellung genommen, während der Oberste Gerichtshof die Frage bisher nicht zu behandeln hatte. Nach der Meinung Gschnitzers sind bei der gerichtlichen Hinterlegung zwei Gruppen von Rechtsbeziehungen zu unterscheiden, nämlich die eine zwischen den Parteien und dem Gericht und die andere zwischen den Parteien untereinander. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und dem Gericht gehört dem öffentlichen Recht an. Durch die Hinterlegung entsteht daher eine öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen der Behörde und der Partei (Gschnitzer a. a. O., 415). Öffentlich-rechtlicher Natur ist daher auch das Ausfolgungsverfahren, das in den Paragraphen 314, ff. Geo. geregelt und in dem ein Rückerlag nach einmal geschehener Ausfolgung nicht vorgesehen ist vergleiche 1 Ob 613/50). Aus der öffentlich-rechtlichen Natur des Vorganges folgt, daß Eigentum und Besitz durch die Ausfolgung als behördlichen Akt, der der Zustellung des Erfolglassungsauftrages gleichsteht, übergehen (Gschnitzer, 418) und daß dann, wenn entgegen den Vorschriften ausgefolgt wurde, die Amtshaftung eingreift (415).
Der Oberste Gerichtshof billigt die schlüssig begrundete Auffassung Gschnitzers. Ein einmal ausgefolgter Erlagsgegenstand kann sohin nicht durch Verfügung des Verwahrschaftsgerichtes in dessen Gewahrsame zurückgebracht werden.