Rechtssatz RS0033502
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033502
Geschäftszahl
2Ob286/74; 7Ob557/80; 4Ob567/82; 3Ob95/09f
Entscheidungsdatum
26.08.2009
Rechtssatz
Öffentlich - rechtlicher Natur ist auch das Ausfolgungsverfahren, das in den §§ 314 ff Geo geregelt und in dem ein Rückerlag nach einmal geschehener Ausfolgung nicht vorgesehen ist. Aus der öffentlich - rechtlichen Natur des Vorganges folgt, daß Eigentum und Besitz durch die Ausfolgung als behördlichen Akt, der der Zustellung des Erfolglassungsauftrages gleichsteht übergehen und daß dann, wenn entgegen den Vorschriften ausgefolgt wurde, die Amtshaftung eingreift. Ein einmal ausgefolgter Erlagsgegenstand kann sohin nicht durch Verfügung des Verwahrschaftsgerichtes in dessen Gewahrsame zurückgebracht werden.Öffentlich - rechtlicher Natur ist auch das Ausfolgungsverfahren, das in den Paragraphen 314, ff Geo geregelt und in dem ein Rückerlag nach einmal geschehener Ausfolgung nicht vorgesehen ist. Aus der öffentlich - rechtlichen Natur des Vorganges folgt, daß Eigentum und Besitz durch die Ausfolgung als behördlichen Akt, der der Zustellung des Erfolglassungsauftrages gleichsteht übergehen und daß dann, wenn entgegen den Vorschriften ausgefolgt wurde, die Amtshaftung eingreift. Ein einmal ausgefolgter Erlagsgegenstand kann sohin nicht durch Verfügung des Verwahrschaftsgerichtes in dessen Gewahrsame zurückgebracht werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 286/74
Entscheidungstext OGH 20.02.1975 2 Ob 286/74
Veröff: EvBl 1976/5 S 16 = SZ 48/18
- 7 Ob 557/80
Entscheidungstext OGH 29.05.1980 7 Ob 557/80
Vgl auch; Veröff: SZ 53/86
- 4 Ob 567/82
Entscheidungstext OGH 23.11.1982 4 Ob 567/82
nur: Ein einmal ausgefolgter Erlagsgegenstand kann sohin nicht durch Verfügung des Verwahrschaftsgerichtes in dessen Gewahrsame zurückgebracht werden. (T1) Beisatz: Diese Ansicht ist jedenfalls nicht offenbar gesetzwidrig. (T2)
- 3 Ob 95/09f
Entscheidungstext OGH 26.08.2009 3 Ob 95/09f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0033502
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009
Dokumentnummer
JJR_19750220_OGH0002_0020OB00286_7400000_001