Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Zunächst ist festzuhalten, dass nach der fraglichen Passage des angefochtenen Urteils „der Kläger" die Abänderung der Auszahlungsanordnung nicht habe erreichen können, womit, wie aus dem nächsten Satz deutlich wird, gemeint ist „in dem von ihm gewünschten Sinn, ihn als Berechtigten anzuführen". Richtig ist nun, dass das Erstgericht im Vorverfahren mit Beschluss vom 16. Mai 2007 unter anderem der Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichts auftrug, den auch nunmehr strittigen Restbetrag beim Exekutionsgericht zu hinterlegen (ON 103). Die Erledigung des dagegen gerichteten Rekurses erfolgte mit dem schon oben dargestellten Beschluss ON 107. Allerdings war schon vorher mit den Beschlüssen ON 66 und schließlich endgültig ON 99, der nicht mehr angefochten wurde, entschieden worden, dass die Auszahlung an die damals klagende Partei zu Handen des nunmehrigen Klägers zu erfolgen habe. Mit dem letztgenannten Beschluss wurde auch über die Anträge des Klägers selbst auf Auszahlung an ihn selbst abschlägig abgesprochen.
Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang auf eine vom seinerzeitigen Rekursgericht geäußerte, vom Berufungsgericht nicht zitierte Rechtsansicht in dessen Beschluss ON 98 beruft, kann im Übrigen eine Aktenwidrigkeit schon deshalb nicht vorliegen, weil es sich dabei keinesfalls um eine tatsächliche Voraussetzung handeln kann, die mit den Prozessakten erster oder zweiter Instanz in Widerspruch stünde (§ 503 Z 3 ZPO).Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang auf eine vom seinerzeitigen Rekursgericht geäußerte, vom Berufungsgericht nicht zitierte Rechtsansicht in dessen Beschluss ON 98 beruft, kann im Übrigen eine Aktenwidrigkeit schon deshalb nicht vorliegen, weil es sich dabei keinesfalls um eine tatsächliche Voraussetzung handeln kann, die mit den Prozessakten erster oder zweiter Instanz in Widerspruch stünde (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO).
Soweit man die Behauptung des Klägers, der Anspruch auf Rückzahlung der restlichen Kaution stehe in Wahrheit ihm persönlich und nicht der früheren klagenden Partei zu, überhaupt als ein taugliches Vorbringen nach § 37 EO ansehen kann, wozu noch Stellung zu nehmen sein wird, vermag der Kläger eine unrichtige Beurteilung durch das Berufungsgericht nicht aufzuzeigen.Soweit man die Behauptung des Klägers, der Anspruch auf Rückzahlung der restlichen Kaution stehe in Wahrheit ihm persönlich und nicht der früheren klagenden Partei zu, überhaupt als ein taugliches Vorbringen nach Paragraph 37, EO ansehen kann, wozu noch Stellung zu nehmen sein wird, vermag der Kläger eine unrichtige Beurteilung durch das Berufungsgericht nicht aufzuzeigen.
Das Ausfolgungsverfahren nach den §§ 314 ff Geo ist öffentlich-rechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0033502). Daher wurde bereits entschieden, dass mit Zustellung des Erfolglassungsauftrags (iSd § 315 Geo) Eigentum und Besitz sofort übergehen. Demnach kann der in einer Entscheidung des Rekursgerichts im Vorverfahren vertretenen Ansicht, es sei das eine jederzeit abänderbare prozessleitende Verfügung (nach § 425 Abs 2 ZPO, die nur den Ablauf des Verfahrens regelt [Beispiele s bei Rechberger in Rechberger, ZPO³ § 425 Rz 3 mwN]), nicht beigetreten werden, würde doch mit einer Abänderung auch zugleich eine materielle Rechtsänderung bewirkt. Nun stützt der Kläger die Exszindierung gerade auf das Recht auf Ausfolgung (Überweisung) der restlichen Kaution, das ihm im Vorverfahren - auch unter seiner eigenen Beteiligung - rechtskräftig abgesprochen und der jetzt verpflichteten Partei zuerkannt wurde (wobei er selbst nur als Machthaber iSd § 317 Abs 1 Geo genannt wird).Das Ausfolgungsverfahren nach den Paragraphen 314, ff Geo ist öffentlich-rechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0033502). Daher wurde bereits entschieden, dass mit Zustellung des Erfolglassungsauftrags (iSd Paragraph 315, Geo) Eigentum und Besitz sofort übergehen. Demnach kann der in einer Entscheidung des Rekursgerichts im Vorverfahren vertretenen Ansicht, es sei das eine jederzeit abänderbare prozessleitende Verfügung (nach Paragraph 425, Absatz 2, ZPO, die nur den Ablauf des Verfahrens regelt [Beispiele s bei Rechberger in Rechberger, ZPO³ Paragraph 425, Rz 3 mwN]), nicht beigetreten werden, würde doch mit einer Abänderung auch zugleich eine materielle Rechtsänderung bewirkt. Nun stützt der Kläger die Exszindierung gerade auf das Recht auf Ausfolgung (Überweisung) der restlichen Kaution, das ihm im Vorverfahren - auch unter seiner eigenen Beteiligung - rechtskräftig abgesprochen und der jetzt verpflichteten Partei zuerkannt wurde (wobei er selbst nur als Machthaber iSd Paragraph 317, Absatz eins, Geo genannt wird).
Im Übrigen wäre zu erwägen, dass bei der Exekution auf Geldforderungen die Behauptung, die gepfändete Forderung stehe dem Kläger und nicht der verpflichteten Partei zu, auch dann keinen tauglichen Klagegrund bilden könnte, wenn wie im vorliegenden Fall nicht Gläubigerwechsel geltend gemacht wird, sondern ein von vornherein bestehendes Forderungsrecht. Zum Fall der Abtretung hat der Oberste Gerichtshof nämlich bereits klargestellt, dass dem Dritten in der Exekution ein rechtliches Interesse an der Unzulässigerklärung der Exekution mangelt, weil die Forderung, die schon vor der Pfändung abgetreten wurde, nicht (mehr) im Sinn des § 37 Abs 1 EO „durch die Exekution betroffen" ist, wie durch § 300a EO idF der EO-Nov 1991 klargestellt wird (3 Ob 2155/96z; 3 Ob 2078/96a = SZ 70/264; ebenso Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 300a Rz 4; Jakusch in Angst, EO² § 37 Rz 41; Oberhammer in Angst, EO² § 300a Rz 1; kritisch zur Anwendung auch auf die - hier nicht in Rede stehende - Sicherungszession Burgstaller/Holzner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 37 Rz 116). Bei der Bewilligung der Forderungsexekution ist ja der Bestand der zu pfändenden Forderung nicht zu prüfen, vielmehr genügt eine schlüssige Behauptung im Antrag (Oberhammer aaO § 294 Rz 37 mwN; RIS-Justiz RS0000085). Nichts anderes kann aber für den Fall gelten, dass eine Forderung (angeblich) in Wahrheit von Anfang an nicht dem Verpflichteten, sondern dem Exszindierungskläger zugestanden haben soll. Besteht die Forderung des Verpflichteten nicht, ging die Exekution eben ins Leere (3 Ob 2078/96a mwN). Eine Exszindierungsklage ist dann aber ebenso überflüssig wie bei einer Zession vor Pfändung. Dem Dritten steht ohnehin die Leistungsklage gegen den Schuldner wie auch dem betreibenden Gläubiger die Drittschuldnerklage zur Verfügung. Besteht die Forderung des Verpflichteten aber zu Recht, woraus das Nichtbestehen einer entsprechenden Forderung des Dritten (Exszindierungsklägers) folgt, ist die Klage ebenfalls abzuweisen. Nach diesen Erwägungen wird die bisherige Rechtsprechung, wonach der Umstand, dass die gepfändete Forderung von vornherein einem DrittenIm Übrigen wäre zu erwägen, dass bei der Exekution auf Geldforderungen die Behauptung, die gepfändete Forderung stehe dem Kläger und nicht der verpflichteten Partei zu, auch dann keinen tauglichen Klagegrund bilden könnte, wenn wie im vorliegenden Fall nicht Gläubigerwechsel geltend gemacht wird, sondern ein von vornherein bestehendes Forderungsrecht. Zum Fall der Abtretung hat der Oberste Gerichtshof nämlich bereits klargestellt, dass dem Dritten in der Exekution ein rechtliches Interesse an der Unzulässigerklärung der Exekution mangelt, weil die Forderung, die schon vor der Pfändung abgetreten wurde, nicht (mehr) im Sinn des Paragraph 37, Absatz eins, EO „durch die Exekution betroffen" ist, wie durch Paragraph 300 a, EO in der Fassung der EO-Nov 1991 klargestellt wird (3 Ob 2155/96z; 3 Ob 2078/96a = SZ 70/264; ebenso Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 300 a, Rz 4; Jakusch in Angst, EO² Paragraph 37, Rz 41; Oberhammer in Angst, EO² Paragraph 300 a, Rz 1; kritisch zur Anwendung auch auf die - hier nicht in Rede stehende - Sicherungszession Burgstaller/Holzner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 37, Rz 116). Bei der Bewilligung der Forderungsexekution ist ja der Bestand der zu pfändenden Forderung nicht zu prüfen, vielmehr genügt eine schlüssige Behauptung im Antrag (Oberhammer aaO Paragraph 294, Rz 37 mwN; RIS-Justiz RS0000085). Nichts anderes kann aber für den Fall gelten, dass eine Forderung (angeblich) in Wahrheit von Anfang an nicht dem Verpflichteten, sondern dem Exszindierungskläger zugestanden haben soll. Besteht die Forderung des Verpflichteten nicht, ging die Exekution eben ins Leere (3 Ob 2078/96a mwN). Eine Exszindierungsklage ist dann aber ebenso überflüssig wie bei einer Zession vor Pfändung. Dem Dritten steht ohnehin die Leistungsklage gegen den Schuldner wie auch dem betreibenden Gläubiger die Drittschuldnerklage zur Verfügung. Besteht die Forderung des Verpflichteten aber zu Recht, woraus das Nichtbestehen einer entsprechenden Forderung des Dritten (Exszindierungsklägers) folgt, ist die Klage ebenfalls abzuweisen. Nach diesen Erwägungen wird die bisherige Rechtsprechung, wonach der Umstand, dass die gepfändete Forderung von vornherein einem Dritten
zustand, zur Exszindierungsklage berechtigen soll (ua 3 Ob 31/81 = SZ
54/89 = EvBl 1982/212; 3 Ob 12/87 = JBl 1987, 666; RIS-Justiz
RS0001081 [T2]; Jakusch aao EO² § 37 Rz 41 mwN), wohl nicht aufrechtzuerhalten sein. Für die vorliegende Entscheidung muss dies aber noch nicht endgültig geklärt werden, weil die Exszindierungsklage, wie dargelegt, schon wegen der bindenden Entscheidung über den zur Ausfolgung der Restkaution Berechtigten nicht darauf gestützt werden kann, diese Forderung stünde dem Kläger zu.RS0001081 [T2]; Jakusch aao EO² Paragraph 37, Rz 41 mwN), wohl nicht aufrechtzuerhalten sein. Für die vorliegende Entscheidung muss dies aber noch nicht endgültig geklärt werden, weil die Exszindierungsklage, wie dargelegt, schon wegen der bindenden Entscheidung über den zur Ausfolgung der Restkaution Berechtigten nicht darauf gestützt werden kann, diese Forderung stünde dem Kläger zu.
Auch in dritter Instanz hält der Kläger seine Rechtsansicht aufrecht, die Exekution sei auch nach den §§ 19, 19a RAO unzulässig. Er versucht allerdings nicht einmal zu begründen, warum es sich entgegen der schlüssigen Ansicht des Berufungsgerichts bei dem Betrag, dessen Ausfolgung er bislang vergeblich zu erreichen versucht, um eine im Sinn des § 19 RAO bereits „an ihn eingegangene Barschaft" handeln solle. Nach der Rechtsprechung muss es sich nämlich um Geldbeträge handeln, die von einem Dritten dem Rechtsanwalt übergeben werden und seinem Mandanten zugedacht sind (8 Ob 73/02x = EvBl 2003/1 mwN). Ein allfälliges Pfandrecht nach § 19a RAO berechtigt ebenfalls nicht zur Exszindierung. Da es sich nach dieser Norm jedenfalls um ein besitzloses Pfandrecht handelt, braucht nicht auf die in der Lehre bestehende Kontroverse eingegangen werden, ob zumindest dem innehabenden Pfandgläubiger ein Recht zum Widerspruch nach § 37 EO zukomme (dafür ua Burgstaller/Holzer aaO § 37 Rz 72 mwN; dagegen Jakusch aaO § 37 Rz 23). Abgesehen von den strittigen Fällen besteht Einhelligkeit darüber, dass ein vorrangiges Pfandrecht eines Dritten die Exekution nicht unzulässig macht (3 Ob 95/71 = EvBl 1972/65; die Genannten jeweils aaO). Dem ist insbesondere bei der Forderungsexekution zuzustimmen, bei der der Gesetzgeber über § 307 EO bei nur einigermaßen unklarer Sach- und Rechtslage die Teilnahme der Inhaber der strittigen Rechte am Verteilungsverfahren ermöglicht (§ 307 Abs 2 iVm §§ 285 - 287 EO). Vorrangige Pfandgläubiger können in diesem Verfahren ihre Rechte wahren und gegebenenfalls aus dem Erlös der Pfandsache Befriedigung erlangen.Auch in dritter Instanz hält der Kläger seine Rechtsansicht aufrecht, die Exekution sei auch nach den Paragraphen 19, 19 a, RAO unzulässig. Er versucht allerdings nicht einmal zu begründen, warum es sich entgegen der schlüssigen Ansicht des Berufungsgerichts bei dem Betrag, dessen Ausfolgung er bislang vergeblich zu erreichen versucht, um eine im Sinn des Paragraph 19, RAO bereits „an ihn eingegangene Barschaft" handeln solle. Nach der Rechtsprechung muss es sich nämlich um Geldbeträge handeln, die von einem Dritten dem Rechtsanwalt übergeben werden und seinem Mandanten zugedacht sind (8 Ob 73/02x = EvBl 2003/1 mwN). Ein allfälliges Pfandrecht nach Paragraph 19 a, RAO berechtigt ebenfalls nicht zur Exszindierung. Da es sich nach dieser Norm jedenfalls um ein besitzloses Pfandrecht handelt, braucht nicht auf die in der Lehre bestehende Kontroverse eingegangen werden, ob zumindest dem innehabenden Pfandgläubiger ein Recht zum Widerspruch nach Paragraph 37, EO zukomme (dafür ua Burgstaller/Holzer aaO Paragraph 37, Rz 72 mwN; dagegen Jakusch aaO Paragraph 37, Rz 23). Abgesehen von den strittigen Fällen besteht Einhelligkeit darüber, dass ein vorrangiges Pfandrecht eines Dritten die Exekution nicht unzulässig macht (3 Ob 95/71 = EvBl 1972/65; die Genannten jeweils aaO). Dem ist insbesondere bei der Forderungsexekution zuzustimmen, bei der der Gesetzgeber über Paragraph 307, EO bei nur einigermaßen unklarer Sach- und Rechtslage die Teilnahme der Inhaber der strittigen Rechte am Verteilungsverfahren ermöglicht (Paragraph 307, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 285, - 287 EO). Vorrangige Pfandgläubiger können in diesem Verfahren ihre Rechte wahren und gegebenenfalls aus dem Erlös der Pfandsache Befriedigung erlangen.
Die Revision ist daher nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO.