Rechtstracker.at

§ 314 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 314 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 31401.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 314

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

5. Kapitel
Ausfolgung (Erfolglassung)

Ausfolgung bei Gericht

Paragraph 314,

  1. Absatz eins,Die bei Gericht erlegten Werte darf der Rechnungsführer nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Richters oder des hiemit betrauten Bediensteten ausfolgen (Paragraph 256, Absatz 2,). Die für den Rechnungsführer bestimmte Ausfertigung dieses Beschlusses ist vom Richter (dem hiemit betrauten Bediensteten) eigenhändig zu unterschreiben (Paragraph 149, Absatz eins, Litera a und Absatz 4,). Über die Durchführung hat der Rechnungsführer schriftlich zu berichten.
  2. Absatz 2,Geld ist grundsätzlich im Wege des Scheckverkehres auszufolgen; einer Empfangsbestätigung bedarf es hiebei nicht. Bei persönlicher Ausfolgung hat der Übernehmer den Empfang zu bestätigen; bei Werten, die in dem besonderen Abschnitt (Band) des Geldbuches eingetragen sind, genügt die Unterschrift des Empfängers im Geldbuch (Paragraph 256, Absatz 2,). Ist der Empfänger dem Rechnungsführer nicht persönlich bekannt, so hat er sich auszuweisen (Paragraph 323,).
  3. Absatz 3,Wenn der empfangenden Partei oder Dienststelle über den Grund der Ausfolgung oder die Bestimmung des übersendeten Betrages Zweifel entstehen könnten, ist ihr darüber das Erforderliche mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Im übrigen gelten die folgenden Bestimmungen über die Ausfolgung aus Verwahrungsabteilungen sinngemäß.

Anmerkung

An die Stelle des besonderen Abschnitts des Geldbuches ist nun das Parteiengelderkonto getreten.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159799