Rechtstracker.at

§ 314 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 314 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 31401.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 314

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

5. Kapitel.
Ausfolgung (Erfolglassung).

Paragraph 314, Ausfolgung bei Gericht.

  1. Absatz eins,Die bei Gericht erlegten Werte darf der Rechnungsführer nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Richters oder des hiemit betrauten Bediensteten ausfolgen (Paragraph 256, Absatz 2,). Die für den Rechnungsführer bestimmte Ausfertigung dieses Beschlusses ist vom Richter (dem hiemit betrauten Bediensteten) eigenhändig zu unterschreiben (Paragraph 149, Absatz eins, Litera a und Absatz 4,). Über die Durchführung hat der Rechnungsführer schriftlich zu berichten.
  2. Absatz 2,Geld ist grundsätzlich im Wege des Scheckverkehres auszufolgen; einer Empfangsbestätigung bedarf es hiebei nicht. Bei persönlicher Ausfolgung hat der Übernehmer den Empfang zu bestätigen; bei Werten, die in dem besonderen Abschnitt (Band) des Geldbuches eingetragen sind, genügt die Unterschrift des Empfängers im Geldbuch (Paragraph 256, Absatz 2,). Ist der Empfänger dem Rechnungsführer nicht persönlich bekannt, so hat er sich auszuweisen (Paragraph 323,).
  3. Absatz 3,Wenn der empfangenden Partei oder Dienststelle über den Grund der Ausfolgung oder die Bestimmung des übersendeten Betrages Zweifel entstehen könnten, ist ihr darüber das Erforderliche mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Im übrigen gelten die folgenden Bestimmungen über die Ausfolgung aus Verwahrungsabteilungen sinngemäß.

Anmerkung

An die Stelle des besonderen Abschnitts des Geldbuches ist nun das Parteiengelderkonto getreten.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004159

alte Dokumentnummer

N1195111434S