Der Rekurs ist zulässig und auch gerechtfertigt.
Mit Recht bekämpft der Rechtsmittelwerber die Ansicht des Rekursgerichtes, daß ein eheliches Kind auch gegen den Willen des Vaters aus der väterlichen Gewalt entlassen werden kann. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Frage in seiner bisher nicht veröffentlichten Entscheidung 7 Ob 294/63 vom 30. 10. 1963 eingehend auseinandergesetzt. Dort lag der Fall so, daß eine Minderjährige den Antrag stellte, sie unter Nachsicht des Alters gegen den Willen ihres Vaters für volljährig zu erklären. Sie begründete diesen Antrag damit, daß ihr Vater für sie kein Verständnis habe und ihr Verlöbnis mit einem jungen Mann mißbillige. Der Oberste Gerichtshof war in dieser Sache der Meinung und er hält auch daran im vorliegenden Fall fest, daß die Entlassung eines ehelichen Kindes aus der väterlichen Gewalt gemäß § 174 ABGB nur auf Grund einer Erklärung des ehelichen Vaters in diesem Sinn zulässig ist. § 252 ABGB findet auf diesen Fall keine Anwendung. Diese Bestimmung kommt nur in Betracht, wenn einem nicht unter väterlicher Gewalt stehenden Minderjährigen die Nachsicht des Alters gewährt werden soll. Ein eheliches Kind kann immer nur auf Grund einer darauf abzielenden Erklärung des ehelichen Vaters aus der väterlichen Gewalt entlassen werden, es sei denn, daß dieser gemäß §§ 176, 177 und 178 ABGB die väterliche Gewalt nicht ausüben kann oder darf. In diesen Fällen wird entweder für den Minderjährigen ein Vormund bestellt oder es werden die Rechte des ehelichen Vaters den Rechten des Vormundes gleichgestellt. Nur in diesen Fällen kommt die Bestimmung des § 252 ABGB sinngemäß auch für eheliche Kinder zur Anwendung. Würde man anderer Ansicht sein, dann hätte es der Bestimmung des § 174 ABGB überhaupt nicht bedurft.Mit Recht bekämpft der Rechtsmittelwerber die Ansicht des Rekursgerichtes, daß ein eheliches Kind auch gegen den Willen des Vaters aus der väterlichen Gewalt entlassen werden kann. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Frage in seiner bisher nicht veröffentlichten Entscheidung 7 Ob 294/63 vom 30. 10. 1963 eingehend auseinandergesetzt. Dort lag der Fall so, daß eine Minderjährige den Antrag stellte, sie unter Nachsicht des Alters gegen den Willen ihres Vaters für volljährig zu erklären. Sie begründete diesen Antrag damit, daß ihr Vater für sie kein Verständnis habe und ihr Verlöbnis mit einem jungen Mann mißbillige. Der Oberste Gerichtshof war in dieser Sache der Meinung und er hält auch daran im vorliegenden Fall fest, daß die Entlassung eines ehelichen Kindes aus der väterlichen Gewalt gemäß Paragraph 174, ABGB nur auf Grund einer Erklärung des ehelichen Vaters in diesem Sinn zulässig ist. Paragraph 252, ABGB findet auf diesen Fall keine Anwendung. Diese Bestimmung kommt nur in Betracht, wenn einem nicht unter väterlicher Gewalt stehenden Minderjährigen die Nachsicht des Alters gewährt werden soll. Ein eheliches Kind kann immer nur auf Grund einer darauf abzielenden Erklärung des ehelichen Vaters aus der väterlichen Gewalt entlassen werden, es sei denn, daß dieser gemäß Paragraphen 176, 177 und 178 ABGB die väterliche Gewalt nicht ausüben kann oder darf. In diesen Fällen wird entweder für den Minderjährigen ein Vormund bestellt oder es werden die Rechte des ehelichen Vaters den Rechten des Vormundes gleichgestellt. Nur in diesen Fällen kommt die Bestimmung des Paragraph 252, ABGB sinngemäß auch für eheliche Kinder zur Anwendung. Würde man anderer Ansicht sein, dann hätte es der Bestimmung des Paragraph 174, ABGB überhaupt nicht bedurft.
Die Bestimmung des § 266 Abs 2 AußStrG steht dieser Auffassung nicht entgegen, weil danach das Gericht nur bei Vorliegen der Entlassungserklärung des ehelichen Vaters zu prüfen hat, ob die Entlassung des Minderjährigen aus der väterlichen Gewalt für diesen vorteilhaft und mit keiner Gefahr eines Mißbrauches verbunden ist. Die Erklärung des ehelichen Vaters, den Minderjährigen aus der väterlichen Gewalt zu entlassen, kann auch nach dieser Gesetzesbestimmung durch das Gericht nicht ersetzt werden. Die Auffassung Schwinds im Kommentar zum Eherecht, S 63, daß durch § 266 AußStrG die Funktion des ehelichen Vaters zu einer Antragsbefugnis herabgesetzt worden sei, kann nicht geteilt werden. Auch nach § 174 ABGB reicht die Erklärung des ehelichen Vaters für sich allein zur Entlassung des Minderjährigen aus der väterlichen Gewalt nicht aus, sondern bedurfte und bedarf der "Genehmhaltung" des Gerichtes. Die Bestimmung des § 266 Abs 2 AußStrG bringt somit nichts Neues, sondern zeigt nur die Richtung an, in die sich die Prüfung des Gerichtes zu bewegen hat.Die Bestimmung des Paragraph 266, Absatz 2, AußStrG steht dieser Auffassung nicht entgegen, weil danach das Gericht nur bei Vorliegen der Entlassungserklärung des ehelichen Vaters zu prüfen hat, ob die Entlassung des Minderjährigen aus der väterlichen Gewalt für diesen vorteilhaft und mit keiner Gefahr eines Mißbrauches verbunden ist. Die Erklärung des ehelichen Vaters, den Minderjährigen aus der väterlichen Gewalt zu entlassen, kann auch nach dieser Gesetzesbestimmung durch das Gericht nicht ersetzt werden. Die Auffassung Schwinds im Kommentar zum Eherecht, S 63, daß durch Paragraph 266, AußStrG die Funktion des ehelichen Vaters zu einer Antragsbefugnis herabgesetzt worden sei, kann nicht geteilt werden. Auch nach Paragraph 174, ABGB reicht die Erklärung des ehelichen Vaters für sich allein zur Entlassung des Minderjährigen aus der väterlichen Gewalt nicht aus, sondern bedurfte und bedarf der "Genehmhaltung" des Gerichtes. Die Bestimmung des Paragraph 266, Absatz 2, AußStrG bringt somit nichts Neues, sondern zeigt nur die Richtung an, in die sich die Prüfung des Gerichtes zu bewegen hat.
Auch Wentzl-Plessl weisen in ihren Ausführungen zu § 174 ABGB in Klangs Komm2, Band I/2, S 232, darauf hin, daß "der im übrigen aus dem Wesensunterschied zwischen der Erklärung des ehelichen Vaters und der gutächtlichen Äußerung des Vormundes sich ergebende Gegensatz, wonach jene Tatbestandsmoment ist, nicht aber das zustimmende Gutachten des Vormundes" nur gelegentlich von der Rechtsprechung verneint wurde. Sie weisen in diesem Zusammenhang auf die auch vom Rekursgericht herangezogenen, aus dem Jahre 1869 stammenden und daher fast 100 Jahre zurückliegenden Entscheidungen hin, die aber auch nach ihrer Meinung zur Begründung der Ansicht, daß ein ehelicher Minderjähriger auch gegen den Willen des Vaters aus der väterlichen Gewalt entlassen werden kann, nicht herangezogen werden können. Bei der Entscheidung GlU 3469 handelt es sich um eine bereits verehelichte Tochter, die gemäß § 175, 1. Satz, ABGB nicht mehr unter väterlicher Gewalt steht. Die Entscheidung GlU 5965 ist aber mit Rücksicht auf die Änderung des § 174 ABGB durch das Gesetz vom 6. 2. 1919, StGBl Nr 96, überholt.Auch Wentzl-Plessl weisen in ihren Ausführungen zu Paragraph 174, ABGB in Klangs Komm2, Band I/2, S 232, darauf hin, daß "der im übrigen aus dem Wesensunterschied zwischen der Erklärung des ehelichen Vaters und der gutächtlichen Äußerung des Vormundes sich ergebende Gegensatz, wonach jene Tatbestandsmoment ist, nicht aber das zustimmende Gutachten des Vormundes" nur gelegentlich von der Rechtsprechung verneint wurde. Sie weisen in diesem Zusammenhang auf die auch vom Rekursgericht herangezogenen, aus dem Jahre 1869 stammenden und daher fast 100 Jahre zurückliegenden Entscheidungen hin, die aber auch nach ihrer Meinung zur Begründung der Ansicht, daß ein ehelicher Minderjähriger auch gegen den Willen des Vaters aus der väterlichen Gewalt entlassen werden kann, nicht herangezogen werden können. Bei der Entscheidung GlU 3469 handelt es sich um eine bereits verehelichte Tochter, die gemäß Paragraph 175, eins, Satz, ABGB nicht mehr unter väterlicher Gewalt steht. Die Entscheidung GlU 5965 ist aber mit Rücksicht auf die Änderung des Paragraph 174, ABGB durch das Gesetz vom 6. 2. 1919, StGBl Nr 96, überholt.
Im vorliegenden Fall wurde weder behauptet noch ergeben sich aus dem Akteninhalt Anhaltspunkte dafür, daß dem ehelichen Vater des Minderjährigen die Ausübung der väterlichen Gewalt nicht mehr zukommt.
Der Antrag des Minderjährigen, ihn aus der väterlichen Gewalt zu entlassen, ist daher schon deshalb abzuweisen, weil eine Erklärung des ehelichen Vaters in dieser Richtung fehlt. Gegen den Willen seines Vaters kann er aber auch nicht mit Genehmigung des Gerichtes aus der väterlichen Gewalt entlassen werden. Es ist daher in dieser Hinsicht der erstgerichtliche Beschluß wieder herzustellen. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes hat zur Folge, daß das Rekursgericht nunmehr über die Rekurse der Eltern des Minderjährigen zu entscheiden hat. In diesem Umfang ist die Sache an das Rekursgericht zurückzuverweisen.