Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Beklagten stellen sich in ihrem Rechtsmittel auf den Standpunkt, daß die Unaufmerksamkeit des Lenkers des Fahrzeuges der Klägerin derart groß war, daß der Unfall mit jedem anderem vor ihm fahrenden Fahrzeug auch passiert wäre. Der Schutzzweck des § 46 Abs 3 StVO erstrecke sich daher nicht auf einen Fall wie diesen.Die Beklagten stellen sich in ihrem Rechtsmittel auf den Standpunkt, daß die Unaufmerksamkeit des Lenkers des Fahrzeuges der Klägerin derart groß war, daß der Unfall mit jedem anderem vor ihm fahrenden Fahrzeug auch passiert wäre. Der Schutzzweck des Paragraph 46, Absatz 3, StVO erstrecke sich daher nicht auf einen Fall wie diesen.
Dem ist zu erwidern:
Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB sind abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen (vgl. Brunner, Die Zurechnung der Schadenersatzpflicht bei Verletzung eines "Schutzgesetzes" gemäß § 1311 ABGB, ÖJZ 1972, 116; Müller, Straßenverkehrsrecht22, Bd. I, 450; Soergel-Siebert, FN 334 zu § 823 Abs 2 BGB). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung haftet jemand, der ein Schutzgesetz übertritt, nur für jene Schäden, die die Schutznorm verhüten wollte (vgl. Brunner aaO 117; Wolff in Klang VI 83; Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz 172; ZVR 1976/64; ZVR 1972/64; ZVR 1966/244 ua.). Der Schutzzweck der Norm ergibt sich aus ihrem Inhalt. Das Gericht hat das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren, um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den im konkreten Fall eingetretenen Schaden verhüten wollte (8 Ob 76/81; 8 Ob 131/73; 8 Ob 192/83 = RdW 1985/340 ua.). Wie weit der Normenzweck (Rechtswidrigkeitszusammenhang) reicht, ist Auslegungsfrage im Einzelfall (Koziol-Welser, Bürgerliches Recht6 339).Schutzgesetze im Sinne des Paragraph 1311, ABGB sind abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen vergleiche Brunner, Die Zurechnung der Schadenersatzpflicht bei Verletzung eines "Schutzgesetzes" gemäß Paragraph 1311, ABGB, ÖJZ 1972, 116; Müller, Straßenverkehrsrecht22, Bd. römisch eins, 450; Soergel-Siebert, FN 334 zu Paragraph 823, Absatz 2, BGB). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung haftet jemand, der ein Schutzgesetz übertritt, nur für jene Schäden, die die Schutznorm verhüten wollte vergleiche Brunner aaO 117; Wolff in Klang römisch sechs 83; Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz 172; ZVR 1976/64; ZVR 1972/64; ZVR 1966/244 ua.). Der Schutzzweck der Norm ergibt sich aus ihrem Inhalt. Das Gericht hat das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren, um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den im konkreten Fall eingetretenen Schaden verhüten wollte (8 Ob 76/81; 8 Ob 131/73; 8 Ob 192/83 = RdW 1985/340 ua.). Wie weit der Normenzweck (Rechtswidrigkeitszusammenhang) reicht, ist Auslegungsfrage im Einzelfall (Koziol-Welser, Bürgerliches Recht6 339).
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Schutzzweck des § 46 Abs 3 StVO auf die Bewegungsabläufe auf der Autobahn in einem weit gefaßten Sinn abgestellt ist. Insbesondere soll ein Auffahren, Auslenken, Bremsen usw. überhaupt jede Behinderung des Verkehrs, der auf Autobahnen durch die Ermöglichung hoher Geschwindigkeiten gekennzeichnet ist, hintangehalten werden (RdW 1985/340). Wenn daher § 46 Abs 3 StVO in seinem letzten Satz anordnet, daß ein Fahrzeug, das wegen eines Gebrechens seine Fahrt auf der Autobahn nicht fortsetzen kann, "unverzüglich über die nächste Abfahrtsstraße von der Autobahn zu entfernen" ist, so kann der Zweck dieser Bestimmung auf den vorliegenden Fall bezogen nur dahin verstanden werden, daß ein Abschleppvorgang auf der für die Einhaltung hoher Geschwindigkeiten vorgesehenen und daher für relativ langsame Abschleppvorgänge besonders gefährlichen Autobahn nur so lange dauern darf, wie dies unbedingt erforderlich ist, um das fahruntaugliche Fahrzeug von der Autobahn zu schaffen. Diesem Gebot haben beide dabei zusammenwirkende Kraftfahrzeuglenker nicht entsprochen; sie fuhren vielmehr in unfallsträchtiger Weise auf der Autobahn mit ihren als Abschleppzug zusammengekoppelten LKW weiter, obwohl sie schon zweimal die Gelegenheit gehabt hätten, die Autobahn zu verlassen. Sie handelten demgemäß der Schutzvorschrift des § 46 Abs 3 StVO zuwider.Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Schutzzweck des Paragraph 46, Absatz 3, StVO auf die Bewegungsabläufe auf der Autobahn in einem weit gefaßten Sinn abgestellt ist. Insbesondere soll ein Auffahren, Auslenken, Bremsen usw. überhaupt jede Behinderung des Verkehrs, der auf Autobahnen durch die Ermöglichung hoher Geschwindigkeiten gekennzeichnet ist, hintangehalten werden (RdW 1985/340). Wenn daher Paragraph 46, Absatz 3, StVO in seinem letzten Satz anordnet, daß ein Fahrzeug, das wegen eines Gebrechens seine Fahrt auf der Autobahn nicht fortsetzen kann, "unverzüglich über die nächste Abfahrtsstraße von der Autobahn zu entfernen" ist, so kann der Zweck dieser Bestimmung auf den vorliegenden Fall bezogen nur dahin verstanden werden, daß ein Abschleppvorgang auf der für die Einhaltung hoher Geschwindigkeiten vorgesehenen und daher für relativ langsame Abschleppvorgänge besonders gefährlichen Autobahn nur so lange dauern darf, wie dies unbedingt erforderlich ist, um das fahruntaugliche Fahrzeug von der Autobahn zu schaffen. Diesem Gebot haben beide dabei zusammenwirkende Kraftfahrzeuglenker nicht entsprochen; sie fuhren vielmehr in unfallsträchtiger Weise auf der Autobahn mit ihren als Abschleppzug zusammengekoppelten LKW weiter, obwohl sie schon zweimal die Gelegenheit gehabt hätten, die Autobahn zu verlassen. Sie handelten demgemäß der Schutzvorschrift des Paragraph 46, Absatz 3, StVO zuwider.
Den Beklagten kann nicht zugutegehalten werden, daß sie der irrigen Meinung waren, die Ausfahrten Eben und Pfarrwerfen seien von "ihrer Beschaffenheit her" nicht für eine Abfahrt geeignet. Nach ständiger Rechtsprechung hat nämlich der Übertreter einer Schutzvorschrift seine Schuldlosigkeit an der Übertretung der Schutznorm zu beweisen (ZVR 1965/195; SZ 51/109; ZVR 1984/45 uza.). Einen solchen Beweis haben die Beklagten indes nicht erbracht; für ihre unrichtige Annahme besteht vielmehr kein Anhaltspunkt. Gemäß § 46 Abs 2 StVO darf von der Autobahn nur über die durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Abfahrtsstraßen abgefahren werden. Daraus ergibt sich aber mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, daß diese Abfahrtsstraßen auch tatsächlich für die Abfahrt von der Autobahn geeignet waren. Dies in Rechnung zu stellen, kann jedem Kraftfahrzeuglenker ohne weiteres zugemutet werden. Daß dem Lenker des Fahrzeuges der Klägerin eine schwerwiegende Unaufmerksamkeit zur Last liegt, weil er, ohne den vor ihm fahrenden Abschleppzug wahrzunehmen, in diesen hineinfuhr, begründet sein - hier entsprechend gravierend zu bewertendes - Verschulden; dieser Umstand kann aber den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Verstoß der beiden vorschriftswidrig die Autobahn in weiterem Umfang als erlaubt zum Abschleppen benützenden Fahrzeuglenker und dem eingetretenen Schaden nicht beseitigen (2 Ob 62/82; 8 Ob 261/81; ZVR 1981/89; ZVR 1980/340; ZVR 1976/245 ua.).Den Beklagten kann nicht zugutegehalten werden, daß sie der irrigen Meinung waren, die Ausfahrten Eben und Pfarrwerfen seien von "ihrer Beschaffenheit her" nicht für eine Abfahrt geeignet. Nach ständiger Rechtsprechung hat nämlich der Übertreter einer Schutzvorschrift seine Schuldlosigkeit an der Übertretung der Schutznorm zu beweisen (ZVR 1965/195; SZ 51/109; ZVR 1984/45 uza.). Einen solchen Beweis haben die Beklagten indes nicht erbracht; für ihre unrichtige Annahme besteht vielmehr kein Anhaltspunkt. Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StVO darf von der Autobahn nur über die durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Abfahrtsstraßen abgefahren werden. Daraus ergibt sich aber mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, daß diese Abfahrtsstraßen auch tatsächlich für die Abfahrt von der Autobahn geeignet waren. Dies in Rechnung zu stellen, kann jedem Kraftfahrzeuglenker ohne weiteres zugemutet werden. Daß dem Lenker des Fahrzeuges der Klägerin eine schwerwiegende Unaufmerksamkeit zur Last liegt, weil er, ohne den vor ihm fahrenden Abschleppzug wahrzunehmen, in diesen hineinfuhr, begründet sein - hier entsprechend gravierend zu bewertendes - Verschulden; dieser Umstand kann aber den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Verstoß der beiden vorschriftswidrig die Autobahn in weiterem Umfang als erlaubt zum Abschleppen benützenden Fahrzeuglenker und dem eingetretenen Schaden nicht beseitigen (2 Ob 62/82; 8 Ob 261/81; ZVR 1981/89; ZVR 1980/340; ZVR 1976/245 ua.).
Zutreffend ging das Berufungsgericht daher davon aus, daß den Zweit- und Drittbeklagten ebenfalls ein Verschulden am Unfall anzulasten ist, und maß dieses im Verhältnis 3 : 1 zu ihren Gunsten auch richtig aus. Die gegenteiligen Ausführungen der Beklagten im Rekurs sind nicht stichhältig.
Ihrem Rechtsmittel war daher der Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 50, 52 ZPO.Ihrem Rechtsmittel war daher der Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraphen 50, 52, ZPO.