Rechtssatz RS0027727
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027727
Entscheidungsdatum
07.10.2010
Rechtssatz
Der Schutzzweck des § 46 Abs 3 StVO ist auf die Bewegungsabläufe auf der Autobahn in einem weit gefassten Sinn abgestellt. Insbesondere soll ein Auffahren, Auslenken, Bremsen bzw überhaupt jede Behinderung des Verkehrs, der auf Autobahnen durch die Ermöglichung hoher Geschwindigkeiten gekennzeichnet ist, hintangehalten werden (hier: Abstellen eines Fahrzeuges nach Unfall derart, dass es bloß zur Hälfte auf dem Pannenstreifen, zur anderen Hälfte aber auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn zum Stehen kam).Der Schutzzweck des Paragraph 46, Absatz 3, StVO ist auf die Bewegungsabläufe auf der Autobahn in einem weit gefassten Sinn abgestellt. Insbesondere soll ein Auffahren, Auslenken, Bremsen bzw überhaupt jede Behinderung des Verkehrs, der auf Autobahnen durch die Ermöglichung hoher Geschwindigkeiten gekennzeichnet ist, hintangehalten werden (hier: Abstellen eines Fahrzeuges nach Unfall derart, dass es bloß zur Hälfte auf dem Pannenstreifen, zur anderen Hälfte aber auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn zum Stehen kam).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 192/83
Entscheidungstext OGH 21.12.1983 8 Ob 192/83
Veröff: RdW 1985/340 S 370
- 2 Ob 29/87
Entscheidungstext OGH 30.06.1987 2 Ob 29/87
nur: Der Schutzzweck des § 46 Abs 3 StVO ist auf die Bewegungsabläufe auf der Autobahn in einem weit gefassten Sinn abgestellt. Insbesondere soll ein Auffahren, Auslenken, Bremsen bzw überhaupt jede Behinderung des Verkehrs, der auf Autobahnen durch die Ermöglichung hoher Geschwindigkeiten gekennzeichnet ist, hintangehalten werden. (T1); Beisatz: Hier: Ein Abschleppvorgang auf der Autobahn darf nur so lange dauern, wie dies unbedingt erforderlich ist, um das fahruntaugliche Fahrzeug von der Autobahn zu schaffen. (T2) Veröff: ZVR 1988/94 S 216
- 2 Ob 329/98s
Entscheidungstext OGH 17.12.1998 2 Ob 329/98s
nur: Der Schutzzweck des § 46 Abs 3 StVO ist auf die Bewegungsabläufe auf der Autobahn in einem weit gefaßten Sinn abgestellt. Insbesondere soll jede Behinderung des Verkehrs, der auf Autobahnen durch die Ermöglichung hoher Geschwindigkeiten gekennzeichnet ist, hintangehalten werden. (T3)
- 2 Ob 65/05f
Entscheidungstext OGH 21.04.2005 2 Ob 65/05f
Auch
- 2 Ob 32/10k
Entscheidungstext OGH 07.10.2010 2 Ob 32/10k
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0027727
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2010
Dokumentnummer
JJR_19831221_OGH0002_0080OB00192_8300000_001