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Entscheidung 2 Ob 32/10k×

Entscheidung 2 Ob 32/10k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0027564 Rechtssatz 09.01.1975Zivilrecht
Der Zweck der Norm des § 20 Abs 1 StVO, nämlich durch die Wahl einer den Verhältnissen angepassten Geschwindigkeit eine Gefährdung und Verletzung von im Straßenbereich befindlichen Personen und Sachen zu vermeiden, kann nur in Bezug auf als Hindernisse wahr …
RS0027727 Rechtssatz 21.12.1983Zivilrecht
Der Schutzzweck des § 46 Abs 3 StVO ist auf die Bewegungsabläufe auf der Autobahn in einem weit gefassten Sinn abgestellt. Insbesondere soll ein Auffahren, Auslenken, Bremsen bzw überhaupt jede Behinderung des Verkehrs, der auf Autobahnen durch die Ermöglic …
RS0073490 Rechtssatz 04.07.1974Zivilrecht; Strafrecht
Bloß abstrakt mögliche Gefahrenquellen brauchen bei der Wahl einer Geschwindigkeit unter fünfzig km/h im Stadtgebiet nicht in Rechnung gestellt zu werden.
RS0074669 Rechtssatz 14.09.1967Strafrecht
Für die Wahl der Geschwindigkeit ist nicht nur das eigene Abblendlicht, sondern auch das Licht aus anderen Lichtquellen von Bedeutung, doch ist, wenn andere Lichtquellen eine Rolle spielen, besondere Aufmerksamkeit erforderlich.
RS0074680 Rechtssatz 11.05.1978Zivilrecht
Kraftfahrer darf auch auf Autobahn bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig halten kann. BGH vom 01.07.1961, VGS 1/60; Veröff: dRZ 1961,330 = DAR 1961,260 = NJW 1961,1588 = VersR 1961,757 = MDR 1961,867 …
RS0074696 Rechtssatz 27.11.1957Zivilrecht; Strafrecht
Die Geschwindigkeit muss stets so gewählt werden, dass der Weg des abzubremsenden eigenen Fahrzeuges in der Zeit vom Auftauchen eines Hindernisses auf der Fahrbahn bis zum völligen Stillstande des eigenen Fahrzeuges nie länger sein darf, als die durch den F …
RS0074714 Rechtssatz 10.12.1964Zivilrecht; Strafrecht
Die nach dem Grundsatz des Fahrens auf Sicht einzuhaltende Geschwindigkeit darf nicht auf besonders auffällige Hindernisse abgestellt werden; der Lenker muss vielmehr auch mit schwer wahrnehmbaren Hindernissen auf der Fahrbahn rechnen.
RS0074750 Rechtssatz 23.05.1956Zivilrecht
Der Fahrer hat auf Sicht zu fahren, das heißt seine Geschwindigkeit so einzurichten, dass er beim Auftauchen eines Hindernisses rechtzeitig sein Fahrzeug zum Stehen bringen oder zumindest das Hindernis umfahren kann.
RS0074761 Rechtssatz 14.12.1955Zivilrecht
Der Weg des abzubremsenden Fahrzeuges in der Zeit vom Ansichtigwerden eines auf der Fahrbahn dieses Fahrzeuges befindlichen Hindernisses bis zum völligen Stillstand des Fahrzeuges darf nie länger sein als die durch den Fahrer eingesehene Strecke.
RS0074769 Rechtssatz 04.07.1961Zivilrecht; Strafrecht
Mit Abblendlicht darf nur eine solche Geschwindigkeit eingehalten werden, die ein Anhalten innerhalb der ausgeleuchteten Straße ermöglicht.
RS0074808 Rechtssatz 12.12.1970Zivilrecht; Strafrecht
Der Kraftfahrer hat stets seine Fahrgeschwindigkeit so zu wählen, dass er bei Auftauchen eines auf der Fahrbahn befindlichen Hindernisses erforderlichenfalls sein Fahrzeug rechtzeitig zum Stehen bringen oder zumindest das Hindernis umfahren kann. Bei Durchf …
RS0074836 Rechtssatz 27.04.1960Zivilrecht; Strafrecht
Der Lenker eines Kraftfahrzeuges muss bei der Wahl seiner Fahrgeschwindigkeit auch solche Hindernisse in Betracht ziehen, mit denen er zu rechnen bei Beachtung aller gegebenen Umstände triftige Veranlassung hat. Er genügt seiner Pflicht, wenn er die Geschwi …
RS0126360 Rechtssatz 07.10.2010Zivilrecht
Die Berücksichtigung „lichttechnischer und sehphysiologischer Erkenntnisse“ dient der Unfallrekonstruktion, betrifft daher nur die Tatsachenebene und begründet für sich noch keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.